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Arbeitsrecht aktuell: 09/212 Interessenausgleich und Sozialplan im Kleinbetrieb |
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Kündigung von vier Arbeitnehmern kann bei Betriebsgröße von 13 Beschäftigten Betriebsteilstillegung sein
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
17.11.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung die Meinung vertreten, dass bei einem Betrieb mit 13 Arbeitnehmern eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung in Form einer Betriebsteilschließung gemäß § 111 Satz 3 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorliegt, wenn der Fuhrpark mit dort beschäftigten fünf Arbeitnehmern geschlossen soll und daher vier Kraftfahrern (und damit über 30 Prozent der Belegschaft) gekündigt werden soll: LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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17.11.2009. § 111 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss seine Planungen mit dem Betriebsrat beraten und versuchen, mit ihm zu einem Interessenausgleich zu kommen. Da ein Interessenausgleich, dem zufolge der Arbeitgeber auf die Betriebsänderung verzichtet, vom Betriebsrat nicht erzwungen werden kann und daher in der Praxis nicht vorkommt, konzentriert sich die Mitgestaltung durch den Betriebsrat auf das Aushandeln eines Sozialplans, denn den kann er gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG erzwingen, notfalls durch einen Spruch der Einigungsstelle.
Diese vom Arbeitgeber zu beachtenden Spielregeln bei Betriebsänderungen greifen erst ab einer Arbeitnehmeranzahl von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein. Hier gab es aufgrund der Reform des BetrVG aus dem Jahre 2001 eine Änderung: Während bis dahin die Mindestanzahl von 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern in dem betroffenen Betrieb vorhanden sein musste, kommt es seitdem auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen an.
Daher können seit der BetrVG-Reform 2001 auch Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmern unter die Regelungen zum Interessenausgleich und Sozialplan fallen, wenn das Unternehmen, zu dem der Betrieb gehört, 21 Arbeitnehmer beschäftigt. Das betrifft vor allem überregional tätige Unternehmen mit kleinen örtlichen Betrieben: Möchte ein deutschlandweit tätiges Unternehmen mit in der Regel 500 Arbeitnehmern und Standorten in verschiedenen Städten einen seiner örtlichen Betriebe schließen und waren in diesem zuletzt 10 Arbeitnehmer beschäftigt, liegt nach § 111 Satz 1 BetrVG neuer Fassung eine mitbestimmungspflichtige Betriebsstillegung vor.
Die in der Praxis wichtigsten Betriebsänderungen nennt das Gesetz in § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG. Hierzu gehört neben der Betriebsstilllegung bzw. Betriebsschließung auch die Stilllegung von „wesentlichen“ Betriebsteilen. Nach der Rechtsprechung ist ein von der geplanten Stillegung betroffener Betriebsteil als „wesentlich“ zu bewerten, wenn in ihm so viele Arbeitnehmer beschäftigt sind, dass die Betriebsteilschließung zu einer anzeigepflichtigen Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) führen würde.
So liegt z.B. nach dieser Vorschrift in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern eine Massenentlassung vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen entlassen möchte. Dementsprechend ist ein zu schließender Betriebsteil bei einer Beschäftigtenzahl von 21 bis 59 Arbeitnehmern „wesentlich“ im Sinne von § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG, wenn in ihm mindestens sechs Arbeitnehmer beschäftigt sind und infolge der Betriebsteilschließung gekündigt werden sollen.
Da anzeigenpflichtige Massenentlassungen gemäß § 17 Abs.1 KSchG erst ab einer Betriebsgröße von 21 Arbeitnehmern denkbar sind, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, ab welcher Zahlengrenze in kleineren Betrieben die Stilllegung eines „wesentlichen Betriebsteils“ gegeben ist. Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit Urteil vom 21.09.2009 (6 Sa 808/08) Stellung genommen.
Der 1947 geborene Arbeitnehmer war seit 1967 bei der beklagten GmbH, die bundesweit über 250 Arbeitnehmer beschäftigt, als Kraftfahrer in einer Niederlassung mit nur 13 Arbeitnehmern beschäftigt. Sieben von diesen waren in der Verwaltung und fünf als Kraftfahrer beschäftigt. Ein weiterer Kraftfahrer befand sich bereits im Ruhestand und wurde nur von Zeit zu Zeit als Aushilfsfahrer eingesetzt.
Die Arbeitgeberin beschloss Anfang 2008, den Fuhrpark der Niederlassung zu schließen. Sie kündigte daher den Kläger und drei weitere Kraftfahrer. Der fünfte Kraftfahrer schied zeitnah aus Altersgründen aus. Über einen Interessenausgleich verhandelte das Unternehmen mit dem Betriebsrat nicht, da es der Ansicht war, die Schließung des Fuhrparks und die in der Folge auszusprechenden Kündigungen seien keine Betriebsteilstilllegung gemäß § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG.
Der gekündigte Arbeitnehmer war anderer Meinung, zog vor Gericht und verlangte Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Abs.3 BetrVG. Nach dieser Vorschrift können Arbeitnehmer, die wegen einer Betriebsänderung entlassen werden, einen Nachteilsausgleich in Form einer Abfindung beanspruchen , wenn der Arbeitgeber die Betriebsänderung durchführt, ohne über sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben.
Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 EUR brutto (Urteil vom 23.09.2008, 4 Ca 1659/08), das daraufhin Berufung einlegte.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Berufung zurück, d.h. es entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Wie die erste Instanz war auch das LAG der Meinung, mit der Schließung des Fuhrparks und der Kündigung der vier Fahrer werde ein wesentlicher Betriebsteil im Sinne von § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG stillgelegt.
Zur Begründung schließt sich das LAG einer in der Literatur vertretenen Meinung an, der zufolge die Zahlenverhältnisse des § 17 Abs. 1 KSchG für Kleinbetriebe nach unten fortgeschrieben werden müssten. Da gemäß dieser Vorschrift eine Massenentlassung bei einer Betriebsgröße von 21 bis 59 Arbeitnehmern die Entlassung von sechs Arbeitnehmern voraussetzt, d.h. bei 21 Arbeitnehmern von mindestens (6 : 21 =) 28,57 Prozent der Belegschaft, genügt dem LAG Nürnberg im Falle der Teilschließung eines Kleinbetriebs, dass dort mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmer tätig waren.
Da die im hier entschiedenen Fall gekündigten vier Fahrer mehr als 30 Prozent der aus 13 Personen bestehenden Belegschaft ausgemacht haben, lag eine Betriebsteilstilllegung vor. Die Arbeitgeberin hatte dagegen die Ansicht vertreten, auch im Kleinbetrieb müssten mindestens sechs Arbeitnehmer und somit in ihrem Betrieb (6 : 13 =) 46 Prozent der Arbeitnehmer betroffen sein. Da auch diese Rechtsmeinung in der Literatur vertreten wird, ließ das LAG Nürnberg die Revision zum BAG zu.
Fazit: Die Frage, wie viele Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb von einer Betriebsteilschließung betroffen sein müssen, damit von einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung gesprochen werden kann, ist nach wie vor offen. In Fällen wie dem vorliegenden lohnt sich daher allemal eine Nachteilsausgleichsklage, falls der Arbeitgeber auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes keine Interessenausgleichsverhandlungen geführt hat.
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