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ARBEITSRECHT AKTUELL // 19/192

Be­triebs­über­gang zwecks Li­qui­da­ti­on

Be­triebs­ver­äu­ße­rer und Be­triebs­er­wer­ber kön­nen bei der Über­tra­gung ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit pla­nen, dass die­se durch den Er­wer­ber auf­ge­löst wird: Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Ur­teil vom 13.06.2019, C-664/17 (El­li­ni­ka Naf­pi­geia AE)
Zugwerkstatt, Zugbauer Bombardier

19.08.2019. Geht ein Be­trieb oder Be­triebs­teil durch Rechts­ge­schäft auf ei­nen neu­en In­ha­ber über, kommt es zum Aus­tausch des Ar­beit­ge­bers.

Ob dies für die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer lang­fris­ti­ge Per­spek­ti­ven er­öff­net oder ob sie (mög­li­cher­wei­se recht bald nach dem Be­triebs­über­gang) von be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen oder gar der In­sol­venz ih­res neu­en Ar­beit­ge­bers be­trof­fen sein wer­den, ist bei Be­triebs­über­gän­gen sel­ten klar.

In ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil hat der eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) deut­lich ge­macht, dass das Eu­ro­pa­recht kei­ne Min­dest­zeit vor­sieht, wäh­rend der der Be­trieb vom Er­wer­ber auf­recht­er­hal­ten wer­den muss: EuGH, Ur­teil vom 13.06.2019, C-664/17 (El­li­ni­ka Naf­pi­geia AE).

Liegt ein Be­triebsüber­gang auch dann vor, wenn der Be­triebs­er­wer­ber nach dem Über­gang ab­ge­wi­ckelt wer­den soll?

Gemäß Art.3 Abs.1 der Richt­li­nie 2001/23/EG, der Be­triebsüber­g­angs­richt­li­nie, ge­hen bei ei­nem Be­triebsüber­gang die Rech­te und Pflich­ten ei­nes Veräußerers aus den zum Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen auf den Er­wer­ber über.

Die­ser Grund­satz soll si­cher­stel­len, dass Be­trie­be zwar Ge­gen­stand von Trans­ak­tio­nen sein können, dass die­se al­ler­dings nicht zu­las­ten der im Be­trieb täti­gen Ar­beit­neh­mer ge­hen. Denn de­ren Ar­beits­verhält­nis­se wer­den auf­recht­er­hal­ten, auch wenn es zu ei­nem Be­triebs­in­ha­ber­wech­sel kommt.

Das deut­sche Recht hat die­sen eu­ro­pa­recht­li­chen Grund­satz um­ge­setzt, nämlich durch § 613a Abs.1 Satz 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Hier heißt es:

„Geht ein Be­trieb oder Be­triebs­teil durch Rechts­geschäft auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber über, so tritt die­ser in die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen ein.“

Nach der langjähri­gen Recht­spre­chung des EuGH, die Ein­gang in die Be­triebsüber­g­angs­richt­li­nie ge­fun­den hat, ist ein „Be­triebsüber­gang“ gemäß Art.1 Abs.1 Buch­sta­be b) Richt­li­nie 2001/23/EG de­fi­niert als

„der Über­gang ei­ner ih­re Iden­tität be­wah­ren­den wirt­schaft­li­chen Ein­heit im Sin­ne ei­ner or­ga­ni­sier­ten Zu­sam­men­fas­sung von Res­sour­cen zur Ver­fol­gung ei­ner wirt­schaft­li­chen Haupt- oder Ne­bentätig­keit“.

Da­bei hat der EuGH in sei­ner Recht­spre­chung im­mer wie­der be­tont, dass ei­ne sol­che wirt­schaft­li­che Ein­heit und auch de­ren Über­tra­gung ei­ne ge­wis­se Dau­er auf­wei­sen müssen.

Frag­lich ist da­her, ob es noch un­ter den Be­griff des Be­triebsüber­gangs fällt, wenn ein Un­ter­neh­men ei­nen Un­ter­neh­mens­teil bzw. ei­ne Un­ter­neh­mens­spar­te ab­spal­tet und auf ei­ne Toch­ter­ge­sell­schaft überträgt, da­mit der über­tra­ge­ne Un­ter­neh­mens­teil nach der Über­tra­gung ab­ge­wi­ckelt bzw. still­ge­legt wer­den soll. Mögli­cher­wei­se stellt ein sol­ches Vor­ge­hen kei­nen Be­triebsüber­gang oder ei­ne miss­bräuch­li­che Aus­nut­zung der recht­li­chen Re­geln über dem Be­triebsüber­gang dar.

Im Streit: Grie­chi­sches In­dus­trie­un­ter­neh­men überträgt ei­nen Un­ter­neh­mens­be­reich auf ein Toch­ter­un­ter­neh­men, das später li­qui­diert wird

In dem aus Grie­chen­land stam­men­den Vor­la­ge­fall hat­ten 90 Ar­beit­neh­mer ih­ren ursprüng­li­chen Ar­beit­ge­ber, das In­dus­trie­un­ter­neh­men El­li­ni­ka Naf­pi­geia AE, auf die Fest­stel­lung ver­klagt, dass zwi­schen ih­nen im­mer noch ein Ar­beits­verhält­nis bestünde.

Denn die Ar­beit­neh­mer woll­ten sich nicht da­mit ab­fin­den, dass ih­re Ar­beits­verhält­nis­se - nach jah­re­lan­ger Tätig­keit für die Naf­pi­geia - an­geb­lich zum 01.10.2006 auf ein von die­ser ge­gründe­tes Toch­ter­un­ter­neh­men über­ge­gan­gen sein sol­len.

Das aber war der Rechts­stand­punkt der Naf­pi­geia, die ei­ne ih­rer vier Un­ter­neh­mens­spar­ten, nämlich den Bau von Schie­nen­fahr­zeu­gen, samt den da­zu­gehöri­gen Verträgen mit Kun­den und samt Ar­beit­neh­mern zum 01.10.2006 auf ein Toch­ter­un­ter­neh­men, die Etaireia Tro­chaiou Ylik­ou El­la­dos ΑΕ (ΕΤΥΕ) über­tra­gen hat­te.

Zur Auf­recht­er­hal­tung des Be­triebs war die ΕΤΥΕ al­ler­dings dar­auf an­ge­wie­sen, Pro­duk­ti­ons­mit­tel ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft Naf­pi­geia zu nut­zen. Ein wei­te­rer Schönheits­feh­ler die­ses Be­triebsüber­gangs be­stand dar­in, dass die ΕΤΥΕ mit ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft Naf­pi­geia im Sep­tem­ber 2007 (et­wa ein Jahr nach dem Be­triebsüber­gang) ei­ne Rah­men­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen hat­te, der zu­fol­ge ΕΤΥΕ zum 30.09.2008 ab­ge­wi­ckelt wer­den soll­te. Zu­dem wur­de ΕΤΥΕ im Jah­re 2010 für in­sol­vent erklärt.

Nach­dem die Ar­beit­neh­mer mit ih­rer Fest­stel­lungs­kla­ge in der ers­ten und zwei­ten In­stanz er­folg­reich wa­ren, lan­de­te der Fall auf Be­trei­ben von Naf­pi­geia beim grie­chi­schen Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof.

Der wie­der­um leg­te den Fall dem EuGH vor und woll­te wis­sen,

  • ob bei kon­zern­in­ter­nen Be­triebsübergängen wie hier im Streit­fall über­haupt ei­ne über­g­angsfähi­ge „wirt­schaft­li­che Ein­heit“ vor­liegt, und
  • ob wei­ter­hin von ei­nem „Be­triebsüber­gang“ auch dann die Re­de sein kann, wenn Veräußerer und Er­wer­ber nicht (nur) die er­folg­rei­che wei­te­re Geschäftstätig­keit durch den Er­wer­ber, son­dern (auch) des­sen Li­qui­da­ti­on be­ab­sich­ti­gen.

EuGH: Be­triebs­veräußerer und Be­triebs­er­wer­ber können bei der Über­tra­gung ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit pla­nen, dass die­se durch den Er­wer­ber auf­gelöst wird

In sei­ner Be­ant­wor­tung der Vor­la­ge­fra­gen stellt der EuGH klar, dass für das Vor­lie­gen ei­nes Be­triebsüber­gangs kei­ne be­stimm­te Min­dest­zeit vor­ge­se­hen ist, für die der Be­trieb beim Er­wer­ber auf­recht­er­hal­ten blei­ben muss (Ur­teil, Rn.39).

Auch die späte­re Li­qui­da­ti­on oder In­sol­venz des Be­triebs­er­wer­bers schließt ei­nen Be­triebsüber­gang nicht aus, da die Richt­li­nie 2001/23/EG ei­ne ent­spre­chen­de Aus­nah­me (Art.5 Abs.1) aus­drück­lich nur für den Fall der In­sol­venz bzw. des Kon­kur­ses des Be­triebs­veräußerers vor­sieht (Ur­teil, Rn.43-47).

Da­her ist es zulässig, so der EuGH, dass Veräußerer, Er­wer­ber oder bei­de die künf­ti­ge Ab­wick­lung des Er­wer­bers pla­nen, d.h. der­ar­ti­ge Pla­nun­gen sind mit ei­nem Be­triebsüber­gang nicht ge­ne­rell un­ver­ein­bar (Ur­teil, Rn.48).

Ein­schränkend be­tont der Ge­richts­hof al­ler­dings, dass der Er­wer­ber beim Be­triebsüber­gang über aus­rei­chen­de Res­sour­cen verfügen muss, um den Be­trieb dau­er­haft bzw. zu­min­dest zeit­wei­se fortführen zu können (Ur­teil, Rn.42, Rn.54-57), und dass an­dern­falls die Be­ru­fung auf die eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­schrif­ten zum Be­triebsüber­gang rechts­miss­bräuch­lich und da­mit un­zulässig wäre (Ur­teil, Rn.50, 51). Ei­ne „Ver­schie­bung“ von Ar­beit­neh­mern al­lein zum Zwe­cke der Kos­ten­ent­las­tung des (an­geb­li­chen) Be­triebs­veräußerers wäre da­her un­zulässig.

Darüber hin­aus stellt der Ge­richts­hof im An­schluss an sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung, klar, dass auch die Abhängig­keit ei­nes Toch­ter­un­ter­neh­mens von den ma­te­ri­el­len, für die Pro­duk­ti­on er­for­der­li­chen Res­sour­cen der Mut­ter­ge­sell­schaft mit ei­nem Be­triebsüber­gang ver­ein­bar ist, vor­aus­ge­setzt das Toch­ter­un­ter­neh­men verfügt über hin­rei­chend verläss­li­che Ver­trags­be­zie­hun­gen zur Mut­ter­ge­sell­schaft, die die Nut­zung die­ser Res­sour­cen si­cher­stel­len (Ur­teil, Rn.68-70).

Fa­zit: Das „Austöchtern“ von Un­ter­neh­mens­tei­len kann auch dann ein ech­ter Be­triebsüber­gang sein, wenn das Toch­ter­un­ter­neh­men und der von ihm über­nom­me­nen Be­trieb oder Be­triebs­teil nach ei­ni­gen Jah­ren ab­ge­wi­ckelt wer­den soll. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass ei­ne dau­er­haft bzw. nicht nur ganz kurz­fris­ti­ge Fortführung des über­nom­me­nen Be­triebs durch das Toch­ter­un­ter­neh­men möglich ist.

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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021

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