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ARBEITSRECHT AKTUELL // 07/38

BAG: Ent­we­der Ge­schäfts­füh­rer oder Ar­beit­neh­mer

BAG be­kräf­tigt sei­ne Recht­spre­chung, dass mit dem Ab­schluss ei­nes Ge­schäfts­füh­rer­ver­trags ein zu­vor be­ste­hen­des Ar­beits­ver­hält­nis be­en­det wer­den soll: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller Die Be­för­de­rung zum Ge­schäfts­füh­rer will gut über­legt sein

19.08.2007. Schließt ein Ar­beit­neh­mer mit dem Un­ter­neh­men, in dem er be­schäf­tigt ist, ei­nen schrift­li­chen Dienst­ver­trag über die Tä­tig­keit als Ge­schäfts­füh­rer ei­ner zum Un­ter­neh­men ge­hö­ren­den GmbH, wird das bis da­hin be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) mit Be­ginn des Dienst­ver­hält­nis­ses als GmbH-Ge­schäfts­füh­rer ein­ver­nehm­lich be­en­det.

Wird der Ge­schäfts­füh­rer spä­ter ab­be­ru­fen und sein Ver­trag be­en­det, ist ihm die Be­ru­fung auf sein vor­an­ge­gan­ge­nes Ar­beits­ver­hält­nis re­gel­mä­ßig ver­wehrt. Die­se stän­di­ge Recht­spre­chung hat das BAG mit Ur­teil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) er­neut be­stä­tigt.

Für die­se Li­nie spricht, dass nach dem Wil­len der Ver­trags­par­tei­en ne­ben dem Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag in der Re­gel auch das bis­her be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis be­en­det wer­den soll.

Aus die­sem Re­gel­fall macht die Recht­spre­chung al­ler­dings ei­ne recht­li­che „Ver­mu­tung“, die der Ge­schäfts­füh­rer, will er sich auf den Fort­be­stand sei­nes al­ten Ar­beits­ver­hält­nis­ses be­ru­fen, durch kon­kre­te An­halts­punk­te im Ein­zel­fall wi­der­le­gen muss.

Das BAG legt den „nor­ma­len“ Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag mit an­de­ren Wor­ten da­hin­ge­hend aus, dass die Par­tei­en ihr Ver­trags­ver­hält­nis auf ei­ne neue ver­trag­li­che Grund­la­ge stel­len und des­halb den bis­he­ri­gen Ar­beits­ver­trag durch den Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag er­set­zen wol­len.

Das heißt im Klar­text: Wer als Ar­beit­neh­mer in ei­ner lei­ten­den Po­si­ti­on zum Ge­schäfts­füh­rer be­för­dert wird, löst mit dem Ab­schluss sei­nes neu­en Ge­schäfts­füh­rer­dienst­ver­tra­ges sein bis­he­ri­ges Ar­beits­ver­hält­nis auf und ver­liert da­mit den ge­sam­ten bis­he­ri­gen recht­li­chen Schutz, der mit dem Ar­beits­ver­hält­nis ver­bun­den war. Ins­be­son­de­re be­steht kein ge­setz­li­cher Kün­di­gungs­schutz mehr.

Die­se Recht­spre­chung des BAG ist al­ler­dings rechts­dog­ma­tisch an­fecht­bar: Grund­sätz­lich ist näm­lich bei der Auf­he­bung ei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses nach § 623 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) die Schrift­form ein­zu­hal­ten. Nun wird der al­te Ar­beits­ver­trag aber oft mit Ab­schluss des Ge­schäfts­füh­rer­ver­trags nicht aus­drück­lich und schrift­lich auf­ge­ho­ben, son­dern auf­grund des neu­en (Ge­schäfts­füh­rer-)Ver­trags ein­fach nicht mehr be­ach­tet.

In sol­chen Fäl­len kann man gut ver­tre­ten, dass der al­te Ar­beits­ver­trag wei­ter fort­be­steht, da er eben nicht schrift­lich bzw. un­ter Be­ach­tung von § 623 BGB auf­ge­ho­ben wur­de.

Das BAG meint zu die­ser Fra­ge, dass der schrift­li­che Ge­schäfts­füh­rer­dienst­ver­trag schon für sich ge­nom­men, d.h. auch oh­ne aus­drück­li­che Be­zug­nah­me auf das bis­he­ri­ge Ar­beits­ver­hält­nis, das Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 BGB wah­re. Es ge­nügt al­so nach der Recht­spre­chung, wenn sich der über­ein­stim­men­de Wil­le der Par­tei­en, das Ar­beits­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen, „ein­deu­tig“ (?) aus der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung er­gibt, oh­ne dass dies al­ler­dings aus­drück­lich Er­wäh­nung fin­den müs­se.

Die­se Art, den Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag als „schrift­li­che“ Auf­he­bung des Ar­beits­ver­trags „aus­zu­le­gen“, wi­der­spricht al­ler­dings dem Wort­laut des § 623 BGB und wohl auch des­sen Ziel­set­zung: Das Schrift­for­mer­for­der­nis soll für Rechts­klar­heit sor­gen und die Par­tei­en vor Über­ei­lung schüt­zen (Warn­funk­ti­on). Bei­de Zwe­cke wer­den ver­fehlt, wenn die ein­ver­nehm­li­che Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses von den Ge­rich­ten im Nach­hin­ein in den Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag „hin­ein­ge­le­sen“ wird.

Die­se Li­nie hat das BAG in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung er­neut be­kräf­tigt (BAG, Ur­teil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06): Oh­ne be­son­de­re, vom ge­kün­dig­ten Ge­schäfts­füh­rer dar­zu­le­gen­de Um­stän­de ist "bei ver­stän­di­ger Aus­le­gung der rechts­ge­schäft­li­chen Er­klä­run­gen (§§ 133, 157 BGB)" in der Re­gel nicht an­zu­neh­men, dass der al­te Ar­beits­ver­trag ne­ben dem Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag fort­gel­ten soll, so das BAG.

Fa­zit: Wer als frisch ge­ba­cke­ner GmbH-Ge­schäfts­füh­rer kurz nach sei­ner Er­nen­nung wie­der ent­las­sen wird und da­her sei­nen al­ten, nicht aus­drück­lich (schrift­lich) auf­ge­ho­be­nen Ar­beits­ver­trag wie­der „re­ak­ti­vie­ren“ möch­te, hat schlech­te Kar­ten, aber soll­te trotz­dem nicht vor­ei­lig re­si­gnie­ren. Denn da die Ar­beits­ver­trags­be­en­di­gung nur ei­ne auf den Re­gel­fall zu­ge­schnit­te­ne Ver­mu­tung der Recht­spre­chung ist, kann man sie ent­kräf­ten, wenn der Ein­zel­fall da­für An­halts­punk­te bie­tet.

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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018

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