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Urteile zum Arbeitsrecht: 6 AZR 774/06
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
6 AZR 774/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
19.07.2007 |
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| Leitsätze: |
Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Dresden
Sächsisches Landesarbeitsgericht |
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Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 Sa 632/05 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen
außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte. |
| 2 |
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst auf Grund eines
Arbeitsvertrags vom 18. September 2001 ab dem 1. Januar 2002 als Steuerberaterin
beschäftigt. Am 23. August 2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten,
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, einen Geschäftsführerdienstvertrag.
Das Geschäftsführerdienstverhältnis begann am 23. August 2002 und war auf
unbestimmte Zeit geschlossen. |
| 3 |
Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 kündigte die Beklagte den
Geschäftsführerdienstvertrag zum 31. Dezember 2003. Die Klägerin teilte
der Beklagten mit Schreiben vom 23. Juni 2003 mit, sie lege ihr Amt als
Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung nieder. Mit Schreiben vom 19. Juli
2004 kündigte die Beklagte vorsorglich ein etwaiges Arbeitsverhältnis fristlos. |
| 4 |
Die Klägerin hat geltend gemacht, das auf Grund des Arbeitsvertrags
vom 18. September 2001 begründete Arbeitsverhältnis sei durch den Geschäftsführerdienstvertrag
nicht aufgehoben worden. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
sei unwirksam. |
| 5 |
Die Klägerin hat zuletzt beantragt: Es wird festgestellt,
dass das Arbeitsverhältnis durch die vorsorglich ausgesprochene fristlose
Kündigung vom 19. Juli 2004 nicht aufgelöst worden ist. |
| 6 |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei mit dem Abschluss des
Geschäftsführerdienstvertrags vom 23. August 2002 beendet worden. |
| 7 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 8 |
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht
hat mit zutreffender Begründung die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende
Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. |
| 9 |
I. Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage ist
nicht begründet. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung vom
19. Juli 2004 hat zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden.
Das durch den Arbeitsvertrag vom 18. September 2001 begründete Arbeitsverhältnis
der Klägerin ist durch Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags vom 23.
August 2002 mit sofortiger Wirkung wirksam beendet worden. Das Arbeitsverhältnis
hat während der Zeit der Bestellung als Geschäftsführerin nicht geruht und
ist nach dem 31. Dezember 2003 nicht wieder aufgelebt. |
| 10 |
1. Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber oder
mit der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft, bei der er angestellt
ist, einen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass hierdurch zugleich
das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses
aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich
vereinbart worden ist. |
| 11 |
a) Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen
Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt, die
bisherige Grundlage entfällt. |
| 12 |
aa) Mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags und
der damit einhergehenden Bestellung zum Geschäftsführer werden für den Beschäftigten
bereits von Gesetzes wegen zahlreiche neue Rechte und Pflichten aus dem
GmbHG begründet, die sich von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen deutlich
unterscheiden. Der Geschäftsführer vertritt gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG die
Gesellschaft nach außen, so dass der Arbeitnehmer mit der Bestellung zum
Geschäftsführer jedenfalls in formaler Hinsicht eine Arbeitgeberstellung
einnimmt. Den Geschäftsführer trifft des Weiteren die Außenhaftung nach
§ 43 GmbHG sowie die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG bei verspäteter Beantragung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schon diese gesellschaftsrechtlichen
Regelungen stehen der Annahme entgegen, das Geschäftsführerdienstverhältnis
stehe dem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis gleich. Auch wenn die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft wegen fortbestehender
weitreichender Weisungsgebundenheit arbeitsvertraglicher Natur sein sollten
(dazu BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98 - AP GmbHG § 35 Nr. 10 = EzA BGB §
611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 76) , hätte das der Geschäftsführerbestellung
zugrunde liegende Rechtsverhältnis ungeachtet der vertraglichen Vereinbarungen
schon auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten eines
Geschäftsführers einen neuen Inhalt. |
| 13 |
bb) Den gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen wird verfahrensrechtlich
durch § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Rechnung getragen. Der als Geschäftsführer
Beschäftigte kann nach dieser Bestimmung seine Ansprüche gegen die Gesellschaft
nicht vor den Arbeitsgerichten geltend machen (vgl. BAG 23. August 2001
- 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36) . Das
gilt ebenso für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft
(BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165) . Die Bestellung zum
Geschäftsführer hat auch kündigungsschutzrechtliche Folgen. Im Falle einer
Kündigung kann sich der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 14 Abs. 1 KSchG
nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen, auch wenn er tatsächlich
in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht. Nur der Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft kann nach der Rechtsprechung
des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts diesen Schutz beanspruchen,
wenn er in einem Arbeitsverhältnis steht (15. April 1982 - 2 AZR 1101/79
- BAGE 39, 16; aA Zimmer/Rupp GmbHR 2006, 572, 574). Er kann diesen Schutz
aber nicht vor den Arbeitsgerichten geltend machen, sondern muss vor den
ordentlichen Gerichten Klage erheben (BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02
- aaO) . |
| 14 |
cc) Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen
muss einem Arbeitnehmer klar sein, dass mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags
und der Bestellung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Ohne
besondere, vom gekündigten Geschäftsführer darzulegende Umstände ist bei
verständiger Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen (§§ 133, 157
BGB) kein Grund dafür ersichtlich, dass der alte Vertrag fortgelten soll.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung, sondern um die Feststellung des Inhalts des vertraglich
Vereinbarten durch Auslegung des Vertrags selbst. |
| 15 |
b) Diese Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
seit Anfang der neunziger Jahre. Sie ist durch ein Urteil des Zweiten Senats
des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1993 (7. Oktober 1993 - 2 AZR 260/93
- AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 9) unter teilweiser
Korrektur älterer Rechtsprechung (17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE
24, 383, 386 f.; 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 90 f.) begründet
und seitdem fortgeführt worden (vgl. 28. September 1995 - 5 AZB 4/95 - AP
ArbGG 1979 § 5 Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 12; 8. Juni 2000 - 2 AZR
207/99 - BAGE 95, 62; 25. April 2002 - 2 AZR 352/01 - AP ZPO 1977 § 543
Nr. 11 = EzA ZPO § 543 Nr. 11; 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - AP KSchG
1969 § 1 Wartezeit Nr. 19 = EzA KSchG § 1 Nr. 59; 14. Juni 2006 - 5 AZR
592/05 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 40) .Das Bundesarbeitsgericht
hat hiermit der gegen die älteren Entscheidungen erhoben Kritik Rechnung
getragen (vgl. dazu Fleck FS Hilger/Stumpf S. 197, 210; Hueck ZfA 1985,
25, 32; Martens Anm. AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 3) . Diese Rechtsprechung ist
im Schrifttum zustimmend aufgenommen worden (vgl. Bauer/Baeck/Lösler ZIP
2003, 1821, 1822; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck GmbHG 18. Aufl. § 35 Rn.
173; Boemke ZfA 1998, 209, 224; Haase GmbHR 2004, 279, 281; Jaeger NZA 1998,
961, 964; Kamanabrou Anm. AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 19; Nägele BB
2001, 305 ff.; Reinecke ZIP 1997, 1525, 1532; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl.
§ 6 Rn. 39; Schrader/Straube GmbHR 2005, 904, 906) . Insoweit besteht auch
kein Unterschied zu sonstigen Änderungen der vertraglichen Beziehungen.
Steigt ein Angestellter innerhalb des Unternehmens auf und werden ihm Aufgaben
eines leitenden Angestellten iSv. § 14 Abs. 2 KSchG übertragen, führt dies
zu einer Verschlechterung des Bestandsschutzes, weil der Arbeitgeber gemäß
§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG einen Auflösungsantrag nicht zu begründen braucht
und sich so gegen Zahlung einer Abfindung von dem Angestellten trennen kann,
ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KSchG erfüllt sein müssen.
Für den leitenden Angestellten wird das Kündigungsschutzgesetz im Gegensatz
zum nicht leitenden Angestellten dann zum “Abfindungsgesetz” und verliert
seine Funktion als “Bestandsschutzgesetz”. Den Eintritt dieser Rechtsfolge
kann der Arbeitnehmer jedoch unbestritten nicht mit dem Hinweis auf ein
ruhendes “normales” Arbeitsverhältnis ausschließen, wenn nicht besondere
Vereinbarungen getroffen worden sind. |
| 16 |
2. Im vorliegenden Fall sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass abweichend von der vermuteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses
das ursprüngliche Arbeitsverhältnis als Steuerberaterin während der Bestellung
zur Geschäftsführerin ab dem 23. August 2002 ruhend fortbestanden hat. Der
alleinvertretungsberechtigte geschäftsführende Geschäftsführer der Beklagten
hat am 23. August 2002 mit der Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag
geschlossen, der im Einzelnen die sich aus der Bestellung zur weiteren Geschäftsführerin
der Beklagten ergebenden Rechte und Pflichten regelte. Es ist weder vorgetragen
noch sonst wie erkennbar, dass die Klägerin nur pro forma als “Strohmann”
zur Geschäftsführerin der Beklagten ernannt wurde. Unerheblich ist die Behauptung
der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie mit dem Abschluss des Dienstvertrags
ihren Status als Arbeitnehmerin verliere. Hierbei handelt es sich um einen
unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum. |
| 17 |
3. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass
es sich bei dem Geschäftsführerdienstvertrag vom 23. August 2002 um einen
von der Beklagten vorformulierten Vertrag handelt, auf dessen Inhalt die
Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und der
deshalb der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, ergibt sich kein anderes
Auslegungsergebnis. |
| 18 |
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven
Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen
und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten
des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen
sind (st. Rspr., vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372;
BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03 - NJW 2004, 2961, zu II 1 a der Gründe).
Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann
das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte
Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß
§ 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders ( BAG 9. November 2005 - 5 AZR
128/05 - AP BGB § 305c Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 3; BGH 19. Januar
2005 - XII ZR 107/01 - BGHZ 162, 39; Staudinger/Schlosser BGB [2006] § 305c
Rn. 106 mwN ) . |
| 19 |
b) Es besteht kein Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB daran,
dass die Klägerin mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags ihre vertraglichen
Beziehungen ausschließlich auf diese neue vertragliche Grundlage gestellt
hat und damit zugleich das zuvor bestandene Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt
der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit beendet hat. Diese Rechtsfolge
entspricht bereits der oben (unter I 1 b der Gründe) dargestellten ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der ganz hM im Schrifttum.
Sie ist für Arbeitnehmer in leitender Position, die in der Regel solche
Vereinbarungen abschließen, objektiv erkennbar. Ein Arbeitnehmer, der mit
der Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrags und der Bestellung
zum Geschäftsführer die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt
und damit Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, muss - soweit nichts anderes
vereinbart ist - davon ausgehen, dass mit der vereinbarten Aufnahme der
Tätigkeit als Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Ein vernünftiger
Zweifel, der die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB rechtfertigen
könnte, besteht daher nicht. |
| 20 |
c) Zweifel bestehen auch nicht vor dem Hintergrund der im
Schrifttum erörterten Auswirkungen des zum 1. Mai 2000 in Kraft getretenen
§ 623 BGB (hierzu Baeck/Hopfner DB 2000, 1914; Bauer GmbHR 2000, 767; Bauer/Baeck/Lösler
ZIP 2003, 1821; Fischer NJW 2003, 2417; Haase GmbHR 2004, 279; Hümmerich/Schmidt-Westphal
DB 2007, 222; Krause ZIP 2000, 2284; Langner DStR 2007, 535; Sasse/Schnitger
BB 2007, 154, 156; Schrader/Straube GmbHR 2005, 904; Zirnbauer FS zum 25-jährigen
Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein
S. 553) . Die Einhaltung der Formvorschrift ist von der vorrangigen Auslegung
der getroffenen Vereinbarung zu unterscheiden (BGH 17. Februar 2000 - IX
ZR 32/99 - NJW 2000, 1569; Baeck/Hopfner DB 2000, 1914, 1915; Langner DStR
2007, 535, 537; Schrader/Straube GmbHR 2005, 904, 906) . Formvorschriften
beschränken bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nicht die für die Auslegung
der Willenserklärungen zu berücksichtigen Umstände (vgl. MünchKommBGB/Busche
5. Aufl. § 133 Rn. 29 mwN). Allein bei der Prüfung der Frage, ob die einschlägigen
Formvorschriften beachtet worden sind, ist festzustellen, ob der im Wege
der Auslegung ermittelte Parteiwille in der vorgeschriebenen Form der Erklärungen
zum Ausdruck gekommen ist. |
| 21 |
4. Die im schriftlichen Dienstvertrag vom 23. August 2002
konkludent vereinbarte Aufhebung des mit Vertrag vom 18. September 2001
begründeten Arbeitsverhältnisses ist nicht nach § 623 iVm. § 125 BGB nichtig. |
| 22 |
a) Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch einen Auflösungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Ist
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, ist
im Wege der Auslegung der getroffenen schriftlichen Vereinbarung festzustellen,
ob der Wille, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, in der schriftlichen
Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände
dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche
Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen
oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BAG 16. September 2004 - 2
AZR 628/03 - BAGE 112, 58, 61; BGH 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - NJW
2000, 1569, zu II 3 der Gründe; 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996,
2792, zu III 1 der Gründe) . |
| 23 |
b) Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen
Dienstvertrag, der Grundlage der Bestellung zum Geschäftsführer ist, besteht
die tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor begründete Arbeitsverhältnis
aufgelöst wird. Der neue Vertrag ist - wie oben ausgeführt (unter I 1 der
Gründe) - ausschließliche Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Damit sind durch den schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten
der Parteien konkludent aufgehoben. Dieser Wille der Vertragsparteien, das
zuvor begründete Arbeitsverhältnis zu beenden, kommt in dem schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck (in diesem
Sinne auch Baeck/Hopfner DB 2000, 1914, 1915; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck
§ 35 Rn. 173; MünchKommBGB/Henssler 4. Aufl. § 623 Rn. 25; Kamanabrou DB
2002, 146, 150; Langner DStR 2007, 535, 539; ErfK/Müller-Glöge 7. Aufl.
§ 623 BGB Rn. 12; Roth/Altmeppen § 6 Rn. 39; Schrader/Straube GmbHR 2005,
904, 907; enger Krause ZIP 2000, 2284, 2289; KR-Spilger 8. Aufl. § 623 BGB
Rn. 239; Staudinger/Oetker BGB [2002] § 623 Rn. 65) . Der von § 623 BGB
bezweckte Übereilungsschutz steht dem nicht entgegen (aA Bauer GmbHR 2000,
767, 769; Fischer NJW 2003, 2417, 2418) . Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass mit dem schriftlichen Dienstvertrag eine Vertragsurkunde vorliegt,
die dem Arbeitnehmer verdeutlicht, dass nunmehr die vertraglichen Beziehungen
zu seinem Arbeitgeber auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden.
Der von § 623 BGB bezweckten Warnung des Arbeitnehmers wird damit genügt.
Hinzu kommt, dass Geschäftsführerdienstverträge anders als manche einfache
Auflösungsvereinbarungen in der Regel erst nach längeren Verhandlungen geschlossen
werden. |
| 24 |
c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend
eine formwirksame Beendigung des am 18. September 2001 begründeten Arbeitsverhältnisses
zum 23. August 2002 erfolgt. Die Klägerin hat einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag
geschlossen. Mit dem Dienstvertrag wurden die vertraglichen Beziehungen
zur Beklagten neu geregelt. Dem Geschäftsführerdienstvertrag und dem sonstigen
Vortrag der Parteien sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Vereinbarung
eines Ruhens des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. |
| 25 |
5. Der Dienstvertrag wurde auf Seiten der Beklagten vom alleinvertretungsberechtigten
geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten unterzeichnet. Mit dem Abschluss
des Dienstvertrags hat damit ein zur Vertretung der Beklagten Berechtigter
das zu jener Zeit bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zugleich
einvernehmlich aufgelöst. Auf Grund dieser tatsächlichen Umstände bedarf
die im Schrifttum erörterte Frage der wirksamen Vertretung der Gesellschaft
zum Abschluss des Auflösungsvertrags, wenn nicht vertretungsberechtigte
Gesellschafter den Dienstvertrag schließen, keiner Erörterung (vgl. dazu
Bauer/Baeck/Lösler ZIP 2003, 1821, 1823 ff.; Fischer NJW 2003, 2417, 2419;
Gravenhorst GmbHR 2007, 710; Hümmerich/Schmidt-Westphal DB 2007, 222; Langner
DStR 2007, 535) . |
| 26 |
II. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Revisionsverfahren zu tragen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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