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Arbeitsrecht aktuell: 11/037 Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer
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Ein mündlicher Geschäftsführervertrag beseitigt ein zuvor bereits bestehendes Arbeitsverhältnis nicht
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09
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22.02.2011. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie werden vielmehr offiziell zum Geschäftsführer bestellt und dieser Umstand wird in das Handelsregister eingetragen. So schnell wie der Geschäftsführer jedoch bestellt werden kann, kann er auch wieder abberufen werden. Nicht selten wird der Chefsessel damit zum arbeitsrechtlichen Schleudersitz.
So auch im vorliegenden Fall. Ein Arbeitnehmer war jahrelang im Unternehmen tätig, bevor er - ohne schriftlichen Vertrag - zum Geschäftsführer bestellt wurde. Nach etwas mehr als einem Jahr war der Traum dann ausgeträumt: Er wurde abberufen und der Anstellungsvertrag wurde gekündigt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte zu entscheiden, ob der gekündigte Geschäftsführer vor den Arbeitsgerichten klagen kann: LAG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09. von Rechtsanwalt Sebastian Schroeder, Hamburg, und Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Hensche Rechtsanwälte, Büro Hamburg und Büro Frankfurt
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Der Berufung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geht in vielen Fällen eine erfolgreiche Arbeit als Arbeitnehmer voraus: Nachdem man zunächst für die GmbH oder für deren Muttergesellschaft als Arbeitnehmer und zuletzt vielleicht als deren leitender Angestellter tätig war, wird man zuletzt noch einmal befördert und zum GmbH-Geschäftsführer bestellt, sowie ins Handelsregister eingetragen. Da man sich ohnehin schon lange kennt und vertraut, werden vertragliche Regelungen oft nicht getroffen oder vertagt und später vergessen. Vor allem wird oft nicht klar geregelt, was eigentlich mit dem bisher bestehenden Arbeitsverhältnis des frischgebackenen Geschäftsführers geschehen soll.
Verfahren die Parteien in dieser Weise, handeln sie sich rechtliche Unklarheiten ein. Unklar ist dann später insbesondere, ob der zum Geschäftsführer Beförderte seine Aufgaben als gesetzliches „Organ“ der GmbH auf der Grundlage eines freien Geschäftsführervertrags oder aber auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt, und ob - falls ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde - nebenher das alte Arbeitsverhältnis als ruhendes Rechtsverhältnis weiter fortbestehen soll. Das alles ist zunächst unerheblich, spielt aber dann eine entscheidende Rolle, wenn man sich nicht mehr mag und der Geschäftsführer daher abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt wird. Denn nur als Arbeitnehmer kann man sich auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen und kann vor das Arbeitsgericht ziehen.
Nun betont das Bundesarbeitsgericht (BAG) zwar immer wieder, dass sich Geschäftsführerstellung und Arbeitnehmerstatus keineswegs ausschließen: Der GmbH-Geschäftsführer kann durchaus, wenn er keine oder nur geringe GmbH-Anteile besitzt, deren Arbeitnehmer sein, vorausgesetzt er ist von der GmbH persönlich abhängig, d.h. er ist in ihren Betrieb eingegliedert und von den Weisungen der Gesellschafter abhängig.
Der Arbeitnehmerstatus allein nützt dem Geschäftsführer im Falle einer Abberufung und Kündigung aber nichts. Denn die Kündigung eines Dienstverhältnisses, das Grundlage einer Geschäftsführertätigkeit ist, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch dann mit einer Kündigungsschutzklage nicht überprüft werden, wenn dieses Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis sein sollte. Und gekündigte Geschäftsführer können auch dann, wenn ihr Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, nicht vor dem Arbeitsgericht klagen, da dies durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in jedem Fall ausgeschlossen ist.
Geschäftsführer haben daher nur dann eine Chance, sich mit Hilfe des Arbeitsrechts gegen eine Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses zur Wehr zu setzen, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ihr altes Arbeitsverhältnis als gesondertes, ruhendes Vertragsverhältnis weiter fortbesteht und wenn der entlassene Geschäftsführer aus diesem (Alt-)Vertrag Rechte herleitet.
Eine solche doppelte Vertragsbeziehung kommt aber nicht oft vor. Denn der Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrags soll nach der Rechtsprechung des BAG immer auch die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses beinhalten. Dabei soll es noch nicht einmal nötig sein, dass der Geschäftsführervertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich regelt. Ein auf Papier festgehaltener Geschäftsführervertrag ist vielmehr schon als solcher ein „schriftlicher“ und damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) entsprechender Aufhebungsvertrag in bezug auf das bisherige Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06).
Diese BAG-Rechtsprechung ist vielfach kritisiert worden, da sie den Fremdgeschäftsführer möglicherweise zu rasch und zu unkompliziert um seinen alten Arbeitsvertrag bringt, als dies dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entspricht. Aber auch dann, wenn man diese Rechtsprechung akzeptiert, bleibt die Frage, welche Folgen ein nur mündlicher Geschäftsführervertrag hat, d.h. ob auch er ein bislang bestehendes Arbeitsverhältnis beseitigt. Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in einer interessanten Entscheidung Stellung genommen (Beschluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09).
Ein Arbeitnehmer, der seit 1996 bei einer GmbH zunächst als kaufmännischer Angestellter beschäftigt war, wurde im Februar 2008 zu deren Geschäftsführer berufen. Sein zuletzt im Jahre 2001 ausgefertigter schriftlicher Arbeitsvertrag gewährte ihm einen besonderen Kündigungsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres. Als er zum Geschäftsführer berufen wurde, war er bereits Ende 40, so dass der ihm vertraglich zugesagte besondere Bestandsschutz nahe bevorstand.
Einen schriftlichen Geschäftsführervertrag vereinbarten die Parteien, im Zusammenhang mit der Beförderung zum Geschäftsführer, nicht. Im Sommer 2009 wurde der Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht (Beschluss vom 20.10.2009, 9 Ca 331/09).
Das LAG dagegen kam zu dem Ergebnis, dass das alte Arbeitsverhältnis mit der Beförderung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer nicht aufgehoben worden war. Daher meinte das LAG, dass die Arbeitsgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien.
Dieses Ergebnis begründet das LAG damit, dass die Parteien mit der Gehaltsaufbesserung, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsführerbestellung vereinbart hatten, entgegen der Rechtsauffassung der GmbH nicht etwa das alte Arbeitsverhältnis abändern wollten, sondern dass sie vielmehr einen eigenständigen neuen Geschäftsführervertrag hätten abschließen wollen. Nur wurde dieser neue und eigenständige Geschäftsführervertrag eben nicht schriftlich, sondern nur mündlich vereinbart. In dieser Weise, d.h. mündlich, kann man zwar ohne weiteres ein neues Dienstverhältnis vereinbaren. Allerdings kann eine solche Vorgehensweise „per Handschlag“ ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis eben nicht auflösen, denn dazu ist nach § 623 BGB stets eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
Dem LAG ist insbesondere in seiner Kritik an der neueren Rechtsprechung des BAG zuzustimmen, der zufolge jeder (!) schriftliche Geschäftsführervertrag eine „schriftliche“ Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses beinhalten soll - auch dann, wenn der Geschäftsführervertrag das alte Arbeitsverhältnis der Parteien mit keiner Silbe erwähnt. Eine solche Interpretation von Geschäftsführerverträgen wird dem Zweck des § 623 BGB nicht gerecht, denn das gesetzliche Schriftformerfordernis soll für Rechtsklarheit sorgen und die Vertragsparteien vor Übereilung schützen (Warnfunktion). Beide Zwecke des Formerfordernisses werden verfehlt, wenn die Beendigung eines zuvor bestehenden alten Arbeitsverhältnisses in jeden Geschäftsführervertrag „hineingelesen“ wird.
Fazit: Erklären sich Arbeitnehmer mit einer Beförderung zum Fremdgeschäftsführer einverstanden, sollten sich gegen die rechtliche Gefahr absichern, dass ihr weiterer Werdegang nicht nach oben, sondern nach draußen führt.
Aus Sicht des Geschäftsführers ist eine klare Besitzstandswahrungsklausel im Geschäftsführervertrag am Besten, d.h. eine Vereinbarung, der zufolge im Falle einer Abberufung das alte Arbeitsverhältnis wieder aufleben soll. Die zweitbeste Lösung ist eine Gehaltserhöhung bei gleichzeitigem Verzicht auf weitere schriftliche Vereinbarungen, da dann auf der Grundlage der hier besprochenen LAG-Entscheidung einiges dafür spricht, dass die Parteien einen eigenständigen - mündlichen - Geschäftsführervertrag vereinbart haben, was aber nicht zu einer Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses führen kann.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
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