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Arbeitsrecht aktuell: 09/014 Arbeitszeitverringerung: Vorsicht bei Verteilungswünschen
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07 - Urteilsgründe
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
05.02.2009. In Arbeitsrecht aktuell: 08/075 berichteten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.06.2008, das zunächst nur in Form einer Pressemitteilung bekannt war. Ende September 2008 hat das BAG die Entscheidungsgründe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie sollen im folgenden kurz besprochen werden.
Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte aus Halle hatte von ihrem Arbeitgeber die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden verlangt. Von ihrem ursprünglich auch geäußerten Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit rückte sie ab, allerdings recht spät, nämlich erst, nachdem der Arbeitgeber ihren Arbeitszeitreduzierungswunsch abgelehnt hatte und sie deshalb bereits Klage erhoben hatte.
Sie änderte im folgenden ihren zunächst angekündigten Klageantrag und stellte dem Arbeitgeber den geänderten Klageantrtag auch unmittelbar per Fax zu. Hintergrund ihres geänderten Wunsches nach einer Verteilung der Arbeitszeit war der zwischenzeitlich erfolgte Umzug der Kanzlei. Dieser führte wegen eines längeren Anfahrtsweges dazu, dass die Klägerin auf ein früheres Dienstende angewiesen war, um ihr Kind rechtzeitig vom Kindergarten abholen zu können.
Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitzeit und einen Verteilungswunsch diesbezüglich verlangen kann, ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, von der das LAG Sachsen-Anhalt als Vorinstanz abgewichen war, kann der Arbeitnehmer einen einmal geäußerten Verteilungswunsch nicht nachträglich ändern. Diese Rechtsprechung des BAG hat das BAG mit dem vorliegenden Urteil noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht sein Urteil begründet?
Das BAG stellt klar, dass eine Änderung des einmal geäußerten Wunsches nach einer bestimmten Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit auf die Wochentage jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn der Arbeitgeber dem ursprünglichen Antrag schon zugestimmt oder diesen abgelehnt hat. Denn mit der Entscheidung des Arbeitgebers sei das außergerichtliche Konsensverfahren abgeschlossen, so dass in dem neuen Antrag des Arbeitnehmers auch der Beginn eines neuen Verfahrens zu sehen sei. Deshalb sei, nachdem die Arbeitnehmerin ihre Klage auf den „neuen“ Antrag umgestellt hatte, ihr alter Wunsch mit vorliegender Klage nicht mehr zu prüfen. Die diesbezüglichen Kernsätze der Entscheidung des BAG lauten (Rn.23):
"Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG), ist das vorgerichtliche Verfahren (Konsensverfahren) nach § 8 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verteilungswunsch deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern. Das folgt bereits aus § 8 Abs. 6 TzBfG. Danach kann die >neuerliche Geltendmachung< nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG abgelaufen ist und der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 a der Gründe) . Daran wird deutlich, dass nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber nur eine neuerliche Geltendmachung möglich ist. Das setzt insgesamt ein neues Verfahren nach § 8 TzBfG in Gang. Dem Arbeitnehmer verbleibt alternativ dazu nur die Möglichkeit, seinen bisherigen vom Arbeitgeber abgelehnten Antrag gerichtlich durchzusetzen."
Im vorliegenden Fall der Rechtsanwaltsfachangestellten hielt das BAG den im Prozess gemachten - neuen - Antrag auf Arbeitszeitverteilung für unbegründet. Zum einen dürfe ein neuer Antrag erst nach Ablauf der Sperrzeit des § 8 Abs. 6 TzBfG von zwei Jahren nach Stellung des ersten Antrages gestellt werden. Zum zweiten sei es erforderlich, dass er direkt gegenüber dem Arbeitgeber beantragt werde. Dafür reiche die Zustellung der Klageänderung nicht, da die sich eben an das Gericht richte, nicht an den Arbeitgeber.
Dies führe dazu, dass die Klägerin nicht nur bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit unterliege, sondern auch keinen Anspruch (mehr) auf die Verringerung der Arbeitszeit insgesamt habe. Denn grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit vorgebe, den einen Antrag von dem anderen abhängig mache. Dies werde hier dadurch gestützt, dass für die Klägerin eine verringerte Arbeitszeit sinnlos sei, wenn sie trotz der Arbeitszeitverringerung aufgrund ungünstiger Verteilung der reduzierten Arbeitszeit erst nach Schließung des Kindergartens frei habe.
Ob eine Änderung des Verteilungswunsches vor der Entscheidung des Arbeitgebers möglich sei, lässt das BAG ausdrücklich offen. Dafür spreche, dass dem Arbeitnehmer ansonsten die Möglichkeit genommen werde, auf Einwände des Arbeitgebers einzugehen. Dies würde die gesetzliche vorgeschriebene Erörterung des Arbeitszeitverringerungsbegehrens während der Konsensphase entwerten.
Welche Konsequenzen sind aus den Urteilsgründen zu ziehen?
In der Regel ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, in seinem Antrag auf Arbeitszeitverringerung deutlich zu machen, dass sein Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit nicht von der Verteilung der Arbeitszeit abhängig sein soll - es sei denn, er möchte lieber seine alte Arbeitszeit behalten, wenn der Arbeitgeber mit der gewünschten Arbeitsverteilung nicht einverstanden ist.
Hat der Arbeitgeber seine Entscheidung getroffen, sollte innerhalb der nächsten zwei Jahre gar kein geänderter Antrag gestellt werden. Dieser würde vor Gericht unweigerlich abgewiesen, selbst wenn er, anders als im vorliegenden Fall, direkt an den Arbeitgeber gerichtet wäre. Ist der Arbeitnehmer mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist Klage zu erheben, um den Arbeitszeitwunsch in seiner bisherigen Form gerichtlich durchzusetzen. Bei Vergleichsverhandlungen sollte man bei Kompromissangeboten an die Arbeitgeberseite deutlich machen, dass diese keinen neuen Antrag betreffend die Arbeitszeitverringerung und/oder die Arbeitszeitverteilung darstellen.
Hat sich der Arbeitgeber noch nicht entschieden und äußert Bedenken bezüglich der Lage der gewünschten Arbeitszeit, spricht viel dafür, dass das BAG einen vom Arbeitnehmer geänderten Verteilungswunsch für zulässig hält. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber beide Angebote ablehnt, auch beide Varianten vor Gericht einklagen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 29. März 2009
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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