|
|
 |
Urteile zum Arbeitsrecht: 9 AZR 514/07
|
 |

|
| |
|
| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
9 AZR 514/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
24.06.2008 |
| |
|
| Leitsätze: |
Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). (Rn.22) Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar. (Rn.23)
|
| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Halle
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt |
| |
|
Tenor
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2007 - 7 Sa 627/06 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20. Oktober 2006 - 6 Ca 455/06 - abgeändert und der Klage gegen den Beklagten zu 2) stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. |
| 2 |
Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des
Beklagten zu 2), der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte, als Rechtsanwaltsfachangestellte
in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Die
Anwaltskanzlei war zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aus der
jedoch mit Ausnahme des Beklagten zu 2) die übrigen Gesellschafter ausschieden.
Die Klägerin befand sich vom 15. Februar 2005 bis zum 14. Februar 2006 in
Elternzeit. Zwischen den Parteien fanden Ende 2005/Anfang 2006 Gespräche
über eine von der Klägerin gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ab Wiederaufnahme
der Tätigkeit nach Ende der Elternzeit statt. Mit Schreiben vom 16. Januar
2006 beantragte die Klägerin die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von
8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag
von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 lehnte der
Beklagte zu 2) den Antrag „insbesondere hinsichtlich der Verteilung der
Arbeitszeit“ mit der Begründung ab, die Mittagspause müsse einheitlich eine
Stunde betragen. |
| 3 |
Mit ihrer dem Beklagten zu 2) am 2. März 2006 zugestellten
Klage hat die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 2006 die
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit verlangt. In einem gleichzeitig
anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien
am 8. März 2006 einen Vergleich, nach dem der Beklagte einer Verringerung
der Arbeitszeit auf 33 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit von
Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00
Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens zustimmte. |
| 4 |
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Klägerin einen geänderten
Antrag hinsichtlich der Verteilung der Wochenarbeitszeit angekündigt. Diesen
Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorab per Fax und
sodann von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis unmittelbar an den
Beklagten zu 2) übersandt. Unter Beibehaltung der Verringerung der wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden macht die Klägerin nunmehr eine Verteilung
der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
geltend. Im Schriftsatz vom 31. August 2006 hat die Klägerin eine Verteilung
der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
begehrt. Mit Schriftsatz vom 6. September 2006 hat sie erklärt, der Schriftsatz
vom 31. August 2006 enthalte hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit
ein Schreibversehen. Es werde weiterhin eine Verteilung der Arbeitszeit
gemäß ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2006 verlangt. |
| 5 |
Die Klägerin hat vorgetragen, die Änderung ihres Verteilungswunsches
beruhe auf einem Umzug der Rechtsanwaltskanzlei. Sie könne nunmehr ihr Kind
mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur noch rechtzeitig von der Kindertagesstätte
abholen, wenn die Arbeitszeit um 15.30 Uhr ende. |
| 6 |
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagten zu verurteilen, einer
Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 40 auf künftig
33 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag
von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zuzustimmen. |
| 7 |
Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. |
| 8 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil abgeändert und den Beklagten
zu 2) zu der entsprechenden Verringerung mit der gewünschten geänderten
Verteilung der Arbeitszeit verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Beklagten
hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabweisungsantrag weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 9 |
A. Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf Verringerung und anderweitige Verteilung ihrer Arbeitszeit. |
| 10 |
I. Die Klage ist zulässig. |
| 11 |
1. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin erstrebt auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG die
Zustimmung zur Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 33 Wochenarbeitsstunden
bei einer Verteilung von montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr
sowie von 13.00 bis 15.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Damit
verlangt sie die Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 Abs. 1 ZPO. Die
Angabe eines Datums, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll, ist
entbehrlich. Der Beginn ergibt sich aus dem Gesetz. Mit Rechtskraft des
obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu 2) nach § 894 Abs.
1 Satz 1 ZPO als erteilt (Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 10,
AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19 ; vgl. 21. Juni 2005 - 9 AZR
409/04 - BAGE 115, 136, zu III der Gründe; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03
- BAGE 113, 11, zu A I 1 der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - BAGE
108, 103, zu B I der Gründe) . |
| 12 |
2. Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen
liegen vor. Die Klageänderung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit
war zulässig. |
| 13 |
Die Klägerin hat ihre Klage in der ersten Instanz mit Schriftsatz
vom 27. Juli 2006 in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit geändert.
Eine solche Klageänderung ist nach § 263 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich
ist oder der Beklagte einwilligt. Eine solche Einwilligung ist nach § 267
ZPO anzunehmen, wenn der Beklagte sich ohne Widerspruch rügelos eingelassen
hat. Hat sich das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit der Klageänderung
nicht auseinandergesetzt, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung
nachholen (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu I der
Gründe; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu A II 1 der Gründe;
BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, zu A 1 der Gründe) . |
| 14 |
Der Beklagte zu 2) hat sich in der mündlichen Verhandlung vor
dem Arbeitsgericht rügelos auf den geänderten Klageantrag eingelassen. Dem
steht nicht entgegen, dass er die Klage gerade auf Grund der Klageänderung
als unbegründet ansieht. Damit ist der Beklagte zu 2) der Klageänderung
nicht durch eine Prozesshandlung entgegengetreten, sondern will aus ihr
die für ihn vorteilhafte Folge der Unbegründetheit der Klage ableiten. |
| 15 |
II. Die Klage ist unbegründet. |
| 16 |
1. Der Beklagte zu 2) ist als alleiniger Beklagter passivlegitimiert.
Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Gegner eines Anspruchs
auf Verringerung der Arbeitszeit iSv. § 8 TzBfG ist der Arbeitgeber. Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und im Zivilprozess aktiv
und passiv parteifähig (vgl. BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146,
341, zu A II der Gründe) . Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist fähig,
Arbeitgeber zu sein (vgl. Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 2, 16
ff., AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17) . Durch das Ausscheiden
eines Mitgesellschafters tritt Anwachsung ein. Die gesamthänderische Mitberechtigung
des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen fällt den übrigen Gesellschaftern
an (Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. § 738 Rn. 1) . Mit dem Ausscheiden des letzten
Mitgesellschafters ist daher der Beklagte zu 2) alleiniger Arbeitgeber der
Klägerin geworden und als solcher passivlegitimiert. |
| 17 |
2. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 TzBfG lagen
zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin vor. Das Arbeitsverhältnis
bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG); in der Rechtsanwaltskanzlei
waren regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
Die Klägerin hat den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit fristgerecht
iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie
in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2006 keinen gewünschten Beginn der Vertragsänderung
angab. Der Lauf der Fristen des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und des § 8 Abs.
5 TzBfG beginnt in einem solchen Fall mit Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber.
Da der Beklagte zu 2) das Angebot der Klägerin auf Vertragsänderung mit
Schreiben vom 30. Januar 2006 ablehnte, ist seine Zustimmung nicht kraft
Fiktion ersetzt worden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). |
| 18 |
3. Auch wenn die Klägerin Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung
ihrer Arbeitszeit hätte, rechtfertigt ihr Vorbringen nicht die mit Schriftsatz
vom 27. Juli 2006 zuletzt beantragte Verteilung der Arbeitszeit. Der Beklagte
zu 2) war nach § 8 TzBfG nicht verpflichtet, diesem Verteilungswunsch zuzustimmen.
Der Antrag war nicht Gegenstand des auf Grund der erfolgten Ablehnungsentscheidung
des Arbeitgebers bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 8 Abs. 2 bis
Abs. 5 TzBfG. Er wurde erst danach gestellt. |
| 19 |
a) Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und
deren Umfang rechtzeitig beantragt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Er soll dabei
die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs.
2 Satz 2 TzBfG). Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ausschließlich
die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt,
die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 GewO), oder ob er eine
bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Die Klägerin verband ihren
Verringerungswunsch vom 16. Januar 2006 mit einer bestimmten Verteilung
der Arbeitszeit. |
| 20 |
b) Der Arbeitnehmer darf seinen Verteilungswunsch spätestens
mit Abschluss des Konsensverfahrens nach § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 TzBfG nicht
mehr ändern. |
| 21 |
aa) Die Anträge auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
sind auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet, mit der Folge, dass der
Arbeitnehmer nach überwiegend vertretener Auffassung hieran gebunden ist,
§ 145 BGB (ErfK/Preis 8. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 13; Mengel BB 2005, 1743, 1744;
Feuerborn SAE 2006, 1, 4). Er wäre dann gehindert, einen einmal geäußerten
Verteilungswunsch zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbliebe nur, erneut die
Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und „dabei“ (§ 8 Abs. 2 Satz
2 TzBfG) die geänderte Festlegung der gewünschten Verteilung zu verlangen.
Der Arbeitnehmer muss den Verteilungswunsch nach der Rechtsprechung des
Senats allerdings nicht zeitgleich mit dem Verringerungsantrag äußern. Er
darf ihn bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen (vgl. Senat
23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 3 b der Gründe)
. |
| 22 |
bb) Ob dieser frühzeitigen Bindung des Arbeitnehmers an seinen
einmal geäußerten Verteilungswunsch gemäß § 145 BGB in jedem Fall zuzustimmen
ist, kann vorliegend dahinstehen. Dagegen spricht, dass die nach § 8 Abs.
3 Satz 1 TzBfG vorgeschriebene Erörterung entwertet würde. Dem Arbeitnehmer
wäre es nicht möglich, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Erörterung eingewandten
entgegenstehenden betrieblichen Gründe durch Änderung seines Verteilungswunsches
zu berücksichtigen. Jedenfalls nach erfolgter Ablehnung durch den Arbeitgeber
ist eine solche Änderung nicht möglich (Klarstellung von Senat 18. Februar
2003 - 9 AZR 356/02 - BAGE 105, 133, zu I 5 b bb (1) der Gründe) . Mit der
Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers steht materiell der Streitgegenstand
fest. Im gerichtlichen Verfahren ist nur zu prüfen, ob er seine Zustimmung
zu dem an ihn konkret gerichteten Änderungswunsch zu Unrecht verweigert
hat. |
| 23 |
Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung
der Arbeitszeit abgelehnt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG), ist das vorgerichtliche
Verfahren (Konsensverfahren) nach § 8 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer
kann seinen Verteilungswunsch deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern.
Das folgt bereits aus § 8 Abs. 6 TzBfG. Danach kann die „neuerliche Geltendmachung“
nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG
abgelaufen ist und der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers
zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat (Senat 23. November 2004
- 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 a der Gründe) . Daran wird deutlich,
dass nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber nur eine neuerliche Geltendmachung
möglich ist. Das setzt insgesamt ein neues Verfahren nach § 8 TzBfG in Gang.
Dem Arbeitnehmer verbleibt alternativ dazu nur die Möglichkeit, seinen bisherigen
vom Arbeitgeber abgelehnten Antrag gerichtlich durchzusetzen. |
| 24 |
c) Der von der Klägerin zuletzt gerichtlich gestellte Antrag
auf Verteilung der Arbeitszeit war nicht Gegenstand der Ablehnungsentscheidung
des Arbeitgebers. |
| 25 |
Sie verlangte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 eine Verteilung
der auf 33 Stunden wöchentlich zu verringernden Arbeitszeit von Montag bis
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie
am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte der Beklagte zu 2) mit
Schreiben vom 30. Januar 2006 ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin nunmehr
eine Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis
12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr
bis 13.00 Uhr verlangt. Diese Änderung des Verteilungswunsches ist nach
§ 8 TzBfG nicht möglich. |
| 26 |
4. Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung nicht mit Schriftsatz
vom 27. Juli 2006 eine erneute Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
iSv. § 8 Abs. 6 TzBfG geltend gemacht und damit ein neues Konsensverfahren
nach § 8 TzBfG eingeleitet. Es kommt deshalb im Hinblick auf die Sperre
des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht darauf an, ob ihr früherer Antrag berechtigt
oder unberechtigt abgelehnt worden war. |
| 27 |
Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, der an das Arbeitsgericht
adressierte Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2006
sei schon deshalb als erneuter Antrag iSv. § 8 Abs. 6 TzBfG anzusehen, weil
er unmittelbar auch an den Arbeitgeber übermittelt worden ist. Dem steht
schon der Wortlaut des Schriftsatzes entgegen. Danach wird nicht die Zustimmung
zur Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit beantragt, sondern ein geänderter
Klageantrag angekündigt. Dies ergibt sich neben der Adressierung an das
Arbeitsgericht auch aus der Formulierung, es wird „beantragt …, wie folgt
zu erkennen“. Die direkte Übermittlung dürfte allein dem Umstand geschuldet
gewesen sein, dass zu diesem Zeitpunkt der Kammertermin bereits auf den
2. August 2006 terminiert war. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält
regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot (vgl. Senat
23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 b der Gründe)
. |
| 28 |
5. Damit ist nicht nur der Antrag der Klägerin auf eine bestimmte
Verteilung der Arbeitszeit unbegründet, sondern auch der Antrag auf Verringerung
der Arbeitszeit von 40 auf 33 Arbeitsstunden wöchentlich. Die Klägerin hat
ihr Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit unter die Bedingung gestellt,
dass die verringerte Arbeitszeit nach ihren Wünschen verteilt wird. |
| 29 |
a) Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit ist unbegründet,
wenn die klagende Partei die Verringerung der Arbeitszeit von der Verteilung
der Arbeitszeit abhängig macht (einheitliches Vertragsangebot) und schon
ein Anspruch auf die von der klagenden Partei gewünschte Verteilung nicht
besteht (vgl. Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu
B II 3 der Gründe) . |
| 30 |
b) Ob ein einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch
Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich
ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen
ist (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 2 der
Gründe) . Verringerungs- und Verteilungswunsch sind nichttypische Willenserklärungen.
Nachdem das Landesarbeitsgericht keine Auslegung vorgenommen hat, darf das
Revisionsgericht auch diese nichttypischen Willenserklärungen selbst auslegen,
weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres
tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. Senat 20. August 2002 - 9
AZR 678/00 - AP BGB § 133 Nr. 46, zu I 2 b der Gründe) . |
| 31 |
c) Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch
einen Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG geltend, hängen beide erfahrungsgemäß
voneinander ab (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107, zu
B II 2 b der Gründe) . Dies wird besonders deutlich, wenn der Arbeitnehmer
auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit Wert legt, um seine Kinder
zu bestimmten Zeiten betreuen zu können. So liegt der Fall hier. Die Klägerin
begehrt - für den Beklagten zu 2) erkennbar - ein früheres Ende der Arbeitszeit
als bei Vollzeitkräften, um ihren Sohn bis zur Schließung der Kindertagesstätte
um 17.00 Uhr abholen zu können. Eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit
bei einer Lage der Arbeitszeit auch am späten Nachmittag - wie sie bei Vollzeitkräften
üblich ist - wäre für die Klägerin ohne jeden Vorteil. Somit handelt es
sich um einen einheitlichen Klageantrag auf Verringerung und Verteilung
der Arbeitszeit. Eine Verurteilung des Beklagten zu 2) ausschließlich auf
Annahme des Verringerungsantrags würde somit den einheitlichen Klageantrag
aufspalten und gegen § 308 ZPO verstoßen (vgl. Senat 18. Februar 2003 -
9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107, zu B II 1 der Gründe) . |
| 32 |
B. Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen. |
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 5. Februar 2009
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|