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Arbeitsrecht aktuell: 08/075 Bindung des Arbeitnehmers an die gewünschte Arbeitszeitverteilung




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger und Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

15.07.2008. Macht der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs.1 und Abs.4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geltend, kann er die Verteilung der verbleibenden bzw. verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlassen oder aber selbst eine bestimmte Arbeitszeitverteilung verlangen.

Wünscht er eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit, muss er diesen Wunsch spätestens im Verlauf der gesetzlich vorgeschriebenen Erörterung mit dem Arbeitgeber äußern. Nur so weiß der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf welcher Grundlage er über den oder die Anträge entscheiden soll (BAG, Urteil vom 23.11.2004, 9 AZR 644/03).

Sowohl der isolierte Antrag auf Arbeitszeitverringerung als auch der mit einer bestimmten Zeitverteilung kombinierte Antrag sind rechtlich gesehen Vertragsangebote, an die der Arbeitnehmer gemäß § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebunden ist. Dabei hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er den Arbeitgeber zwingend über beide Anträge (Verringerung und Verteilung) als Einheit entscheiden lässt - was bei einer Ablehnung des Verteilungswunsches auch zu einer Zurückweisung der Arbeitszeitverringerung als solcher führt -, oder ob er dem Arbeitgeber die Möglichkeit belässt, im Falle einer Ablehnung des Verteilungswunsches nur die Verringerung als solche zu akzeptieren (BAG, Urteil vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02 und 9 AZR 365/02).

Hat der Arbeitnehmer keinen Verteilungswunsch geäußert, dann kann er diesen nach der Rechtsprechung nicht in einem späteren Rechtsstreit über die Verringerung „nachschieben“, so das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 (BAG, Urteil vom 23.11.2004, 9 AZR 644/03). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer erstmals im Prozess eine Wunschverteilung verlangt.

Dies wies das BAG als rechtlich unzulässig zurück. Dem Arbeitnehmer verbleibe nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und „dabei“ (§ 8 Abs.2 Satz 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen. Als Hindernis für ein solches Vorgehen ist dabei jedoch die Sperrfrist des § 8 Abs.6 TzBfG zu beachten. Danach kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Nunmehr hatte das BAG die Gelegenheit, über den Fall einer nachträglichen Veränderung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde?

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Um die Jahreswende 2005/2006 sprachen die Parteien über die Verringerung und eine von der Klägerin gewünschte Verteilung ihrer Arbeitszeit. Mitte Januar 2006 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten einen Vorschlag für die Verteilung einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden, den der Beklagte Ende Januar 2006 aus betrieblichen Gründen ablehnte.

Daraufhin zog die Klägerin vor das Arbeitsgericht Halle und begehrte, wie zuvor bereits außergerichtlich, die Verringerung und wunschgemäße Verteilung ihrer Arbeitszeit.

Ende Juli 2006 änderte die Klägerin allerdings ihre Klage und beantragte, den Beklagten zur Zustimmung zu einer anderen Zeitverteilung zu verurteilen.

Um diesen geänderten Klageantrag auf die Grundlage eines wirksamen neuen Arbeitszeitverringerungsantrages zu stellen, übermittelte die Klägerin diesen geänderten Antrag auf Zeitverteilung nicht nur dem Gericht, sondern auch direkt dem Beklagten.

Das Arbeitsgericht Halle wies die Klage ab (Urteil vom 20.10.2006, 6 Ca 455/06). In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.06.2007, 7 Sa 627/06) obsiegte die Klägerin. Das LAG lies die Revision zu, da es in seinem Urteil entscheidungserheblich von dem oben erwähnten Urteil des BAG vom 23.11.2004 abgewichen war. Es hatte die Auffassung vertreten, in der prozessualen Klageänderung läge zugleich ein materiell-rechtliches Vertragsangebot (auf Verteilung der Arbeitszeit).

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG stellte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes wieder her, d.h. es entschied zu Ungunsten der Klägerin.

In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung heißt es zur Begründung, die Klägerin dürfe ihren Verteilungswunsch im Prozess nicht mehr ändern. Darüber, ob betriebliche Gründe letztlich für die Klageabweisung entscheidend waren, kann ohne die Entscheidungsgründe nur spekuliert werden.

Es spricht einiges dafür, dass das BAG sich auf seine eingangs erwähnte Rechtsprechung stützte: Wer einen Verteilungswunsch ausspricht, muss sich an diesem festhalten lassen, solange er kein neues rechtsgeschäftliches Vertragsangebot unterbreitet.

Die Klägerin hatte dem Beklagten möglicherweise kein außerprozessuales Schreiben, sondern lediglich eine Abschrift ihrer Klageänderung zukommen lassen. Träfe dies zu, wäre es konsequent, wenn das BAG (wie schon 2004) eine Art „Doppelnatur“ des prozessualen Verlangens nach Arbeitszeitverteilung verneint. Die Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagten wäre dann als bloße Information über den neuen (prozessualen) Sachantrag und nicht als neuer (materiellrechtlich relevanter) Verteilungswunsch zu verstehen.

Fazit: Wer von seinem Arbeitgeber eine Arbeitszeitverringerung verlangt, sollte dieses Verlangen am besten von vornherein, spätestens aber im Rahmen der Erörterung gemäß § 8 Abs.3 TzBfG mit einem wohlüberlegten Verteilungswunsch kombinieren und von diesem später nicht wieder abrücken.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

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