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Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass Arbeitnehmern eine solche Verringerung der Jahresarbeit zusteht: Die infolge der Arbeitszeitverringerung verleibende Arbeitszeit muss nämlich nach den Wünschen des Arbeitnehmers verteilt werden, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (Urteil vom 25.08.2011, 11 Sa 360/11).
- Anspruch auf Teilzeitarbeit - nur im Wochenverlauf oder auch aufs Jahr gerechnet?
- Der Streitfall: Stewardess verlangt Teilzeit in Form eines arbeitsfreien Sommermonats
- LAG Düsseldorf: Anspruch auf Teilzeit ermöglicht einen freien Sommermonat nach Wahl
Anspruch auf Teilzeitarbeit - nur im Wochenverlauf oder auch aufs Jahr gerechnet?
Nach § 8 Abs.1, Abs.6 TzBfG können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge umfasst dieser Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages neben der Verringerung der Arbeitszeit auch ihre Verteilung (BAG, Urteil vom 18.08.2009, 9 AZR 517/08).
Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber der Arbeitszeitverringerung zustimmen - und der vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeitverteilung (§ 8 Abs.4 TzBfG). Betrieblichen Hinderungsgründe liegen z.B. vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
Innerhalb dieser Grenzen stehen dem Arbeitnehmer aber alle Möglichkeiten offen. So kann er verlangen, von einem Schichtsystem mit variablen Arbeitszeiten zu festen Arbeitszeiten zu wechseln (BAG, Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07). Aber kann man auch verlangen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitszeitverringerung aufs Jahr gerechnet mitmacht, d.h. einen Monat im Jahr frei gibt?
Der Streitfall: Stewardess verlangt Teilzeit in Form eines arbeitsfreien Sommermonats
Eine Flugbegleiterin arbeitete gemäß Tarifvertrag monatlich 169 Stunden und wollte ihre Arbeitszeit verringern, allerdings durch einen komplett freien Juli (oder nach Wahl des Arbeitgebers durch einen freien August). Der Arbeitgeber lehnte ab. Er meinte, ein Wechsel vom Arbeitzeitmodell mit laufender Arbeit in jedem Monat des Jahres zu einem Arbeitszeitmodell mit einem kompletten freien Monat sei vom TzBfG nicht gedeckt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2011, 8 Ca 7651/10) entschied pro Stewardess.
LAG Düsseldorf: Anspruch auf Teilzeit ermöglicht einen freien Sommermonat nach Wahl
Auch das LAG gab der Flugbegleiterin Recht. Denn der Arbeitgeber hätte dem Arbeitszeitverringerungs- und dem Arbeitszeitverteilungswunsch konkrete Ablehnungsgründe entgegengehalten können, so das LAG. Das hatte er aber nicht getan.
Der Arbeitgeber hat Revision zum BAG eingelegt (Az.: 9 AZR 781/11). Wahrscheinlich wird die Flugbegleiterin auch vor dem BAG ihren „Freimonat“ zugesprochen bekommen, denn Arbeitnehmer können nach dem Gesetz erst einmal jede denkbare Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangen.
Fazit: Wollen Arbeitgeber verhindern, dass jeder einzelne Arbeitnehmer sein eigenes Arbeitszeitmodell "durchzieht", müssen sie konkret aufzeigen, warum das aus betrieblichen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich sein soll. Eine Abwehrhaltung nach dem Motto "Da könnte ja jeder kommen!" genügt vor Gericht nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011, 11 Sa 360/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 17/246 Internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 13/246 Teilzeit als Sabbatical
- Arbeitsrecht aktuell: 13/043 Teilzeit in der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/245 Antrag auf Teilzeit muss Weisungsrecht respektieren
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/112 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitverteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/014 Arbeitszeitverringerung: Vorsicht bei Verteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/076 Keine Beschränkung des gesetzlichen Teilzeitanspruchs durch freiwillige Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/075 Bindung des Arbeitnehmers an die gewünschte Arbeitszeitverteilung
Letzte Überarbeitung: 12. Juli 2020
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