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Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte




Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern in Führungspositionen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 72/09

16.04.2010. Wer Elternzeit nimmt, muss nicht zu Hause bleiben. Es gibt auch die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten sogar ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, es sei denn, es stehen "dringende betriebliche Gründe" entgegen.

Bei Führungskräften sind Arbeitgeber mit vermeintlich dringenden betrieblichen Gründen meistens schnell bei der Hand und behaupten, die Führungsposition könne nur in Vollzeit ausgeübt werden.

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stärkt jetzt mit deutlichen Worten den Anspruch von Führungskräften auf Teilzeit in der Elternzeit. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 72/09

von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg

Elternzeit und Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können gemäß § 15 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer ihrer Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Dieser Anspruch richtet sich darauf, dass der Arbeitgeber einer vorübergehenden Änderung des Arbeitsvertrags zustimmt. Die Vertragsänderung muss arbeitnehmerseitig unter Beachtung von § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG beantragt werden. Der Antrag muss Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit bezeichnen. Außerdem soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Arbeitswoche angeben werden. Liegt dem Arbeitgeber ein solcher Antrag vor, muss er ihm gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG im Allgemeinen zustimmen (Regel), falls keine „dringenden betrieblichen Gründe“ entgegenstehen (Ausnahme). Voraussetzung für diesen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit ist eine Mindestbetriebsgröße von mehr als 15 Arbeitnehmern, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG.

Ebenso wie bei dem allgemeinen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung, der allen Arbeitnehmern unter den Voraussetzungen des § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zusteht, beruft sich der Arbeitgeber auch gegenüber einem Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit oft auf angeblich entgegenstehende betriebliche Gründe, über deren Vorliegen die Parteien des Arbeitsvertrags dann häufig verschiedener Meinung sind. Anders als im Falle des Anspruchs auf Teilzeit gemäß § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber die Teilzeit während der Elternzeit allerdings nicht aus allen möglichen betrieblichen Gründen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG) ablehnen, sondern nur aus „dringenden“ betrieblichen Gründen. Die Rechtslage ist daher für einen Arbeitnehmer während der Elternzeit, der unter Berufung auf § 15 Abs. 7 BEEG Teilzeitarbeit verlangt, besser als sie ohne Elternzeit auf der Grundlage von § 8 TzBfG ist.

Beantragen Arbeitnehmer in Führungsposition Elternteilzeit, sind Arbeitgeber in der Regel wenig begeistert. Oft wird dann eingewandt, die von der Führungskraft ausgeübten Aufgaben seien nicht teilbar, d.h. der Arbeitgeber beruft sich auf einen angeblichen Vollzeitcharakter des Arbeitsplatzes. Dann ist dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge zu prüfen, ob es überhaupt ein Organisationskonzept des Arbeitgebers gibt, zu dem ein nicht teilbarer Arbeitsplatz der Führungskraft gehört, ob bzw. in welchem Maße ein solches - mögliches - Organisationskonzept einer Verringerung der Arbeitszeit entgegensteht und ob schließlich die vom Arbeitgeber vorgebrachten betrieblichen Gründe gewichtiger als der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers sind.

Ein aktuelles Urteil des BAG macht deutlich, dass die angebliche Unteilbarkeit des Arbeits-platzes einer Führungskraft dem Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit nur in seltenen Ausnahmefällen entgegenhalten werden kann (BAG, Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 72/09).

Der Fall des Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber verweigert Arbeitnehmerin in Führungsposition Teilzeit in der Elternzeit

Eine seit 1992 beschäftigte Arbeitnehmerin bekleidete 2002 in Vollzeit die Position der Leiterin des Controllings. Sie war im Rahmen einer Prokura umfassend vom Arbeitgeber bevollmächtigt. Im Dezember 2006 gebar sie ein Kind und beantragte daraufhin im Januar 2007 Elternzeit und eine während der Elternzeit verringerte Arbeitszeit. Da im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt waren und der Antrag erst im Januar 2007 gestellt worden war, richtete sich der Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15 BEEG (und nicht nach den Vorschriften des bis Ende 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG).

Die verringerte Arbeitszeit sollte sich nach dem Antrag der Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit auf 20 Wochenstunden von August 2007 bis Dezember 2008 belaufen. Als Verteilung wünschte sie, jeweils mittwochs und freitags für acht Stunden arbeiten zu können sowie weitere vier Stunden entweder montags, dienstags oder donnerstags. Der Arbeitgeber lehnte den Arbeitszeitverringerungsantrag ab, woraufhin die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht Essen zog und ihren Anspruch auf Arbeitszeitverringerung dort gerichtlich geltend machte.

Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, wogegen der beklagte Arbeitgeber in Berufung ging. Das für die Berufung zustände Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Klage in vollem Umfang ab, da es entsprechend dem Vortrag des Arbeitgebers von der Unteilbarkeit der Stelle der Klägerin ausging (Urteil vom 18.12.2008, 11 Sa 299/08).

Bundesarbeitsgericht: Keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit in Elternzeit für Führungskraft sprechen

Das BAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, da es das Vorbringen des Arbeitgebers zur Frage einer möglichen Unteilbarkeit der Arbeitsstelle als unzureichend ansah. Demgemäß konnte das BAG keine dringenden betrieblichen Gründe erkennen, die der von der Arbeitnehmerin gewünschten Teilzeit während der Elternteilzeit entgegenstanden.

Der Arbeitgeber hatte vorgerichtlich und während des Prozesses die Ansicht vertreten, die von der Klägerin ausgeübte Führungsaufgabe einer „Leiterin Controlling“ sei ohne vollzeitige Anwesenheit des Stelleninhabers von Montag bis Freitag nicht zu bewältigen. Insbesondere sei es notwendig, an teilweise kurzfristig anberaumten und daher nicht langfristig planbaren Besprechungen teilzunehmen.

In diesem Vorbringen wollte das BAG aber noch kein tragfähiges Organisationskonzept sehen, da der Arbeitgeber ansonsten jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen könnte, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen. Im vorliegenden Fall sprach außerdem gegen die vom Arbeitgeber behauptete Unteilbarkeit der Stelle, dass die Klägerin während der Mutterschutzfristen und darüber hinaus mehrere Monate lang durch ihren Vorgesetzten vertreten worden war. Da dieser aber neben der Vertretung der Klägerin weitere (umfangreiche) Aufgaben zu verrichten hatte, konnte er die Klägerin nur vertreten, indem er einen erheblichen Teil ihrer Arbeitsaufgaben auf andere Mitarbeiter der Controllingabteilung verteilte. Dies belegte die These der Klägerin, ihre Stelle bzw. die mit ihr verbundenen Arbeitsaufgaben seien keineswegs unteilbar.

Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber ein dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenstehendes Organisationskonzept hätte vorweisen können, hätte er, so das BAG mit großer Deutlichkeit, die mit der (teilweisen) Abwesenheit der Klägerin verbundenen Schwierigkeiten hinnehmen bzw. bewältigen müssen. Bei solchen Problemen handelt es sich nämlich nach Ansicht des BAG um Schwierigkeiten, die mit einer während der Elternzeit in Anspruch genommenen Teilzeit regelmäßig einhergehen. Sie müssen daher nach der gesetzgeberischen Zielvorstellung vom Arbeitgeber überwunden werden.

Fazit: Führungskräfte können ebenso wie andere Arbeitnehmer Teilzeit während ihrer Elternzeit in Anspruch nehmen. Dass der Teilzeitwunsch solcher Arbeitnehmer dem Arbeitgeber möglicherweise „erhebliche Anstrengungen“ (BAG) abverlangt, ist vom Gesetz gewollt.

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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