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Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld




Informationen zum Thema Elternzeit, Elterngeld

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wer wie lange Elternzeit in Anspruch nehmen kann, bis wann man Elternzeit beantragt haben muss und durch welche finanziellen Leistungen die Elternzeit abgesichert ist.

Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfang Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein können und wie es mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit steht.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Informationen zum Thema Elternzeit

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?

Anspruch auf Elternzeit (früher: "Erziehungsurlaub") haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem bis zu 3 Jahre alten Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind sorgeberechtigt sind oder wenn es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn sie zu dem Kind in einer anderen, im Gesetz genannten Beziehung stehen.

Die einschlägige Vorschrift des § 15 Abs.1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verlangt grob gesagt, daß man mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind "selbst betreut und erzieht". Das betreute Kind kann entweder das eigene sein oder das des Ehegatten oder Lebenspartners. Möglich sind auch andere Beziehungen zwischen dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und dem betreuten Kind, so etwa, daß man mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das man mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat.

Der Anspruch auf Elternzeit steht also nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater oder auch einer anderen der in § 15 Abs.1 Satz 1 BEEG genannten Personen zu. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Der Zweck der Elternzeit besteht darin, daß der erziehende Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit ohne Verlust seines Arbeitsplatzes nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muß. Als Ergänzung zu dem Anspruch auf Elternzeit sichert der Anspruch auf Elterngeld die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit.

Wie lange können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen?

Elternzeit können Sie im allgemeinen höchstens für die ersten 3 Lebensjahre des betreuten Kindes nehmen. Die gemäß § 6 Abs.1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) geltende Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt wird auf die Elternzeit im allgemeinen angerechnet (§ 15 Abs.2 Satz 2 BEEG).

Eine Ausnahme gilt dann, wenn Sie ein Kind angenommen oder in Adoptionspflege genommen haben. Dann ist eine Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme bis längstens zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes möglich (§ 15 Abs.2 Satz 5 BErzGG).

Ihr Arbeitsverhältnis kann aber auch im Normalfall länger als 3 Jahre unterbrochen werden, nämlich dann, wenn Sie nach Ablauf der ersten Elternzeit ein weiteres oder mehrere weitere Kinder betreuen. Die Höchstgrenze von 3 Jahren Erziehungsurlaub gilt nämlich nur für jeweils ein Kind.

Bis wann müssen Sie die Elternzeit beantragen?

Wenn Sie Elternzeit beanspruchen möchten, müssen Sie diese gemäß § 16 Abs.1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangen und dabei gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.

Die Erklärung, daß Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen bzw. "verlangen", muß "unbedingt" abgegeben werden, da die Elternzeit sonst nicht wirksam beginnt. Ein Fernbleiben der Arbeitnehmerin von der Arbeit wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.

Die Erklärung, mit die Elternzeit verlangt wird, muß nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden. Auch das mündliche Verlangen von Erziehungsurlaub ist rechtlich wirksam. Es empfiehlt sich aber in der Regel, zur Vermeidung von Unklarheiten solche wichtigen Erklärungen schriftlich abzugeben.

Welche Leistungen gibt es für Kinder, die bis zum 31.12.2006 geboren wurden?

Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Das heißt, daß die beiderseitigen Leistungen (Arbeit und Gehaltszahlung) nicht erbracht werden, wobei jedoch das Arbeitsverhältnis als solches bestehen bleibt.

Für die Finanzierung der Elternzeit können Sie für ein Kind, das bis zum 31.12.2006 geboren wurde, Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verlangen. Diese staatliche Leistung beträgt für die ersten zwei Lebensjahre des betreuten Kindes Erziehungsgeld in Anspruch nehmen.

Das Erziehungsgeld beträgt - in Abhängigkeit vom Einkommen des Berechtigten - maximal 450 EUR im ersten Lebensjahr und maximal 300 EUR im zweiten Lebensjahr des Kindes, vgl. §§ 4, 5 BErzGG.

Von großer Bedeutung für die effektive Höhe des Erziehungsgeldes sind die in § 5 BerzGG geregelten Einkommensgrenzen, deren Überschreitung zu einer Minderung oder zum völligen Wegfall des Anspruchs auf Erziehungsgeld führen. Diese Einkommensgrenzen wurden mit Wirkung zum 01.01.2004 deutlich herabgesetzt, so daß der Staat künftig pro Jahr etwa 400 Mio. EUR weniger Erziehungsgeld als bisher zahlen wird. Bei einem Ehegatten-Jahreseinkommen von mehr als 30.000 EUR entfällt der Anspruch auf das erhöhte Kindergeld von 450 EUR (sog. "Budget"); nach der alten Gesetzesfassung lag diese Grenze noch bei 51.130 EUR. Bei einem Ehegatten-Jahreseinkommen von mehr als 22.086 EUR entfällt darüber hinaus nach der neuen Gesetzesfassung sogar der Anspruch auf den Regelbetrag von 300 EUR.

Das Erziehungsgeld führt im allgemeinen nicht zu einer Minderung von anderen, gleichzeitig bezogenen Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind. Der Bezug von Erziehungsgeld hat also beispielsweise im allgemeinen nicht zur Folge, daß Leistungen der Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG-Leistungen oder Arbeitslosenhilfe, die der Erziehende erhält, herabgesetzt werden (§ 8 Abs.1 BErzGG). Das Erziehungsgeld hat auch keinen Einfluß auf Unterhaltsansprüche, d.h. auch sie werden durch den Bezug von Erziehungsgeld nicht gemindert (§ 9 BErzGG).

Welche Leistungen gibt es für Kinder, die bis ab dem 01.01.2007 geboren wurden?

Durch das BEEG wurde das Erziehungsgeld mit Wirkung zum 01.01.2007 in "Elterngeld" umbenannt und sein Bezug vom Einkommen des Berechtigten unabhängig gemacht, so daß auch Gutverdienende Elterngeld beanspruchen können.

Die Leistung wurde erheblich angehoben, nämlich auf maximal 1.800,00 EUR pro Monat. Das Elterngeld ist außerdem der Besteuerung nicht unterworfen; allerdings ist sie zu dem ansonsten zu versteuernden Einkommen, ähnlich wie das Arbeitslosengeld I, hinzuzurechnen, so daß sich der Steuersatz, der auf das ansonsten zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist, durch den Bezug von Elterngeld erhöht. Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate; nehmen beide Eltern Elterngeld in Anspruch, erhöht sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.

Gemäß der vieldiskutierten Stichtagsregelung gelten diese Vorschriften des BEEG nur für Eltern von Kindern, die am 01.01.2007 oder später geboren wurden: Wer in den letzten Tagen des Jahres 2006 ein Kind zur Welt brachte und daher nach altem Recht lediglich Erziehungsgeld in Höhe von (regelmäßig) 24 Monate x 300,00 EUR = 7.200,00 EUR bezieht, kann durch diesen Geburtstermin bis zu (21.600,00 - 7.200,00 =) 14.400,00 EUR einbüßen, ohne daß dafür ein sachlicher Grund vorhanden wäre.

Können Sie während des Bezugs von Elterngeld erwerbstätig sein?

Der Bezug von Elterngeld setzt zwar gemäß § 1 Abs.1 BEEG im allgemeinen voraus, daß der Berechtigte "keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt". Damit ist aber sehr viel mehr als ein Minijob erlaubt:

Gemäß § 1 Abs.6 BEEG ist eine Person nämlich "nicht voll erwerbstätig", wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von immerhin bis zu 30 Stunden ist also mit dem Bezug von Elterngeld vereinbar.

Können Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein?

Im allgemeinen bedeutet die Inanspruchnahme von Elternzeit, daß der Arbeitnehmer während der Elternzeit der Arbeit fernbleibt und sich dafür um die Betreuung seines Kindes kümmert.

Trotzdem kann man während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit bis zu einer Dauer von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen. Dazu heißt es in § 15 Abs.4 BEEG:

"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."

Derartige Ablehnungsgründe, mit denen der Arbeitgeber die Ablehnung der beantragten Zustimmung verweigern kann, sind vor allem Wettbewerbsschutz und Geheimhaltungsinteressen.

Wie sieht es mit Ihrem Kündigungsschutz aus?

Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, sind Sie vor Kündigungen des Arbeitgebers in besonderer Weise geschützt. Dazu heißt es in § 18 Abs.1 BEEG:

"Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

Wo finden Sie mehr zum Thema Elternzeit?

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, von Ihrem Arbeitgeber Elternzeit zu verlangen oder wenn Sie sich bereits in Verhandlungen hierüber befinden, mit Ihrem Arbeitgeber allerdings bislang nicht zu einer Einigung kommen konnten, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Wir vertreten Sie auch gerne bei einer notfalls erforderlichen Klage bzw. bei einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren, falls ein solches nach Lage der Dinge aussichtsreich erscheint.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Antrag auf Elternzeit (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 12. Februar 2010

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