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Neue Richtlinie zur Elternzeit und Angehörigen-Pflege
27.02.2019. Anfang Februar 2019 ist die mittlerweile dritte Richtlinie der Europäischen Union (EU) zum Thema Elternzeit verbindlich als Kompromiss zwischen Europaparlament, Kommission und Mitgliedstaaten beschlossen worden.
Die Richtlinie löst die Vorgängerrichtlinie aus dem Jahr 2010 ab und heißt „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates“ (Vereinbarkeitsrichtlinie).
Sie sieht erstmals ein Recht auf Bezahlung des Elternurlaubs für mindestens zwei Monate vor, ein Recht auf einen zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub sowie eine bezahlte mindestens fünftägige Auszeit für die Pflege von Angehörigen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Meilenstein für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der Europäischen Union, Pressemeldung vom 06.02.2019.
- Bisherige EU-Richtlinien zum Elternzeitrecht
- Erstmalige europaweite Einführung eines Rechts auf Bezahlung des Elternurlaubs
- Fünftägige bezahlte Pflegezeit pro Jahr
- Bezahlter Vaterschaftsurlaub von zehn Tagen
- Fazit
Bisherige EU-Richtlinien zum Elternzeitrecht
Das europäische Recht enthält seit 1996 Regelungen über den sog. Elternurlaub, d.h. über die Elternzeit.
Den Anfang machte die Richtlinie 96/34/EG vom 03.06.1996, die eine von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf europäischer Ebene getroffene Vereinbarung („Rahmenvereinbarung über Elternurlaub vom 14.12.1995“) in den Rang einer Richtlinie erhoben hat. Die Richtlinie 96/34/EG bzw. die Rahmenvereinbarung sah einen dreimonatigen, nicht notwendigerweise bezahlten Elternurlaub vor und überließ praktisch alle Details der Ausgestaltung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Immerhin war bereits in dieser Richtlinie festgehalten, dass der mindestens dreimonatige Elternurlaub „prinzipiell nicht übertragbar sein soll“, d.h. auch Väter „sollten“ von dem Anspruch auf eine dreimonatige Elternzeit Gebrauch machen und ihren Anspruch nicht etwa auf die Mutter übertragen.
Am 08.03.2010 wurde die Nachfolgerichtlinie erlassen, die Richtlinie 2010/18/EU. Auch sie machte eine vertragliche Vereinbarung der europäischen Sozialpartner („Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG vom 18.06.2009“) zum Gegenstand bzw. zum Inhalt einer EU-Richtlinie. Mit der Richtlinie 96/34/EG wurde die Vorgängerrichtlinie 96/34/EG zum 08.03.2012 außer Kraft gesetzt.
Die Richtlinie 2010/18/EU erhöhte die Mindestdauer des Elternurlaubs von drei auf vier Monate und legte fest, dass mindestens einer dieser vier Monate nicht übertragbar sein darf. Auch diese Richtlinie brachte allerdings, im Unterschied zum deutschen Elterngeld, noch keinen Anspruch auf Bezahlung des Elternurlaubs.
Die dritte Richtlinie zum Thema Elternzeit ist nunmehr am 06.02.2019 im Einvernehmen zwischen Europaparlament, Kommission und Mitgliedstaaten verbindlich beschlossen worden, und zwar als „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates“ (Vereinbarkeitsrichtlinie).
Anders als die beiden Vorgänger-Richtlinien beruht die Vereinbarkeitsrichtlinie nicht auf einer Verständigung der sozialen Gegenspieler, d.h. einer Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, d.h. hier sind die Institutionen der EU (Parlament, Kommission) selbst anstelle der Sozialpartner aktiv geworden.
Erstmalige europaweite Einführung eines Rechts auf Bezahlung des Elternurlaubs
Im Unterschied zu den bisherigen zwei Richtlinien zum Elternurlaub sieht die Vereinbarkeitsrichtlinie erstmals einen Anspruch von Vätern und Müttern auf Bezahlung ihres Elternurlaubs vor, wobei der Vorschlag der Kommission zunächst eine Bezahlung von vier Monaten vorsah, d.h. für die gesamte Dauer des viermonatigen europäischen Mindest-Elternurlaubs (Art.5 Abs.1, Art.8 Vereinbarkeitsrichtlinie). Außerdem sollten mindestens vier Monate unübertragbar sein, d.h. nur vom berechtigten Elternteil persönlich (praktisch vom Vater) in Anspruch genommen werden können.
Dieser Vorschlag hat sich im Ergebnis nur teilweise durchsetzen können. Die Anfang Februar 2019 beschlossene Konsensfassung der Vereinbarkeitsrichtlinie sieht zwar (wie die Vorgängerrichtlinie) eine mindestens viermonatige Elternzeit für jeden Elternteil vor, doch sind davon nur mindestens zwei Monate zu bezahlen. Auch die Unübertragbarkeit ist jetzt nur für mindestens zwei Monate des Elternurlaubs festgeschrieben (BMFSFJ, Pressemeldung vom 06.02.2019).
Das deutsche Elternzeitrecht muss aufgrund dieser neuen europarechtlichen Regelungen nicht angepasst werden. Das ist auch die Meinung der Bundesregierung (BMFSFJ, Pressemeldung vom 06.02.2019).
Denn nach dem deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohnehin bereits einen Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld, d.h. auf eine bezahlte Elternzeit, wobei sich dieser Anspruch um zwei Monate bzw. auf maximal 14 Monate erhöht, wenn beide Eltern Elterngeld in Anspruch nehmen (§ 4 Abs.4 Satz 1 und 2 BEEG in Verb. mit § 5 Abs.1 Satz 1 und 2 BEEG). Damit ist im Ergebnis sichergestellt, dass zwei Monate Elternzeit praktisch bzw. finanziell „nicht übertragbar“ sind im Sinne der Vereinbarkeitsrichtlinie.
Fünftägige bezahlte Pflegezeit pro Jahr
Eine weitere Neuerung der Vereinbarkeitsrichtlinie besteht in der erstmaligen Einführung eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung zum Zwecke der Pflege von Angehörigen. Dazu heißt es in Art.6 der Vereinbarkeitsrichtlinie:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, mindestens fünf Arbeitstage pro Jahr und pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Pflegeurlaub zu nehmen. Dieser Anspruch kann von einem geeigneten Nachweis des Gesundheitszustands des betreffenden Angehörigen abhängig gemacht werden.“
Auch in dieser Hinsicht besteht für das deutsche Arbeitsrecht keinen Anpassung- bzw. Reformbedarf. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Diese Vorschrift enthält zwar nur das Recht darauf, der Arbeit fernzubleiben, doch sehen ergänzende gesetzliche Vorschriften einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder auf Leistungen der Krankenkasse vor, nämlich bei der Pflegebedürftigkeit von Kindern das sog. Kinderkrankengeld (§ 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) und ansonsten das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs.3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).
Bezahlter Vaterschaftsurlaub von zehn Tagen
Eine weitere Neuerung der Vereinbarkeitsrichtlinie ist ein zehntägiger bezahlter Mindesturlaub für junge Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes, d.h. ein „Vaterschaftsurlaub“ (Art.4 Nr.1 Vereinbarkeitsrichtlinie).
Der Vaterschaftsurlaub steht nach der ursprünglichen Konzeption der Vereinbarkeitsrichtlinie neben dem Elternurlaub, der beiden Elternteilen zusteht, d.h. der zehntägige Vaterschaftsurlaub kommt zu dem viermonatigen Elternurlaub hinzu bzw. ergänzt diesen.
Der Anfang Februar gefundene politische Kompromiss der EU-Staaten zu der Vereinbarkeitsrichtlinie sieht demgegenüber eine Einschränkung vor bzw. macht einen Vorbehalt. Demzufolge besteht die Pflicht zur Gewährleistung eines zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaubs dann nicht, wenn es in dem Recht eines Mitgliedstaates bereits eine deutlich längere Auszeit für beide Elternteile gibt.
Das ist im deutschen Arbeitsrecht der Fall, jedenfalls nach Ansicht der Bundesregierung (BMFSFJ, Pressemeldung vom 06.02.2019):
„Die Richtlinie sieht beispielsweise zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil vor. In Deutschland sind aktuell zwei Elterngeld-Monate nicht übertragbar, gemeinsam stehen beiden Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld zu. D.h. der zweite Elternteil, der Elterngeld in Anspruch nimmt, kümmert sich mindestens zwei Monate um das Kind.“
Diese Sichtweise wird der Konzeption der Vereinbarkeitsrichtlinie nicht gerecht, denn diese unterscheidet wie erwähnt eindeutig zwischen dem zehntägigen Vaterschaftsurlaub und dem viermonatigen Elternurlaub.
Auch nach dem deutschen Arbeitsrecht haben Vaterschaftsurlaub und Elternzeit wenig miteinander zu tun, denn es ist anerkannt, dass junge Väter einen gesetzlichen Anspruch auf einen kurzfristigen bezahlten Sonderurlaub anlässlich der Geburt eines Kindes haben. Dieser Anspruch folgt aus § 275 Abs.3 BGB und § 616 BGB. Er besteht jedoch nur für die Dauer von ein bis zwei Tagen, so jedenfalls die gängigen Meinungen in juristischen Kommentaren.
Angesichts dieses im Prinzip bereits bestehenden, allerdings ziemlich kurzen gesetzlichen Sonderurlaubs läge es nahe, § 616 BGB um die Klarstellung zu ergänzen, dass (verheiratete oder in Partnerschaft lebende) Partner und Partnerinnen einer Wöchnerin Anspruch auf einen zehntätigen bezahlten Mindesturlaub anlässlich der Geburt des Kindes haben. Dieser Anspruch sollte im Übrigen, anders als § 616 BGB in seiner derzeitigen Fassung, vertraglich unabdingbar bzw. zwingend sein.
Fazit
Der Bundesregierung ist darin zuzustimmen, dass das deutsche Arbeitsrecht bei den Themen Elternzeit / Elterngeld und Pflegezeit die Anforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie bereits jetzt vollständig erfüllt bzw. darüber (weit) hinausgeht.
Allerdings legt die Vereinbarkeitsrichtlinie, jedenfalls in ihrem Entwurf von 2017 und gemäß ihrer Konzeption, es nahe, den Vaterschaftsurlaub von zehn Tagen vom Thema Elternzeit und Elterngeld zu trennen. Daher wäre es sinnvoll, Arbeitnehmern, die Väter werden, aus diesem Anlass einen zusätzlichen gesetzlichen Anspruch von zehn Urlaubstagen zu gewähren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäische Kommission: Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, vom 26.04.2017
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Meilenstein für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der Europäischen Union, Pressemeldung vom 06.02.2019
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Tipps und Tricks: Brückenteilzeit - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 20/101 Maßnahmen zum Elterngeld in der Corona Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/184 Reform des Mutterschutzgesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 14/390 Verbesserungen beim Elterngeld
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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