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03a Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EG)
Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub
Die Richtlinie 96/34/EG enthält keine eigenen Regelungen des Europäischen Rates, sondern setzt eine von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf europäischer Ebene getroffene Vereinbarung, die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub vom 14.12.1995, in europäisches Recht, d.h. eine europäische Richtlinie um. Die Rahmenvereinbarung ist als Anlage der Richtlinie in diese aufgenommen worden bzw. ist deren Bestandteil.
In der Rahmenvereinbarung (und damit der Richtlinie) ist vorgesehen, dass erwerbstätige Männer und Frauen in allen Ländern der Europäischen Union bei der Geburt oder Adoption eines Kindes das Recht auf einen Elternurlaub haben müssen. Der Elternurlaub muss mindestens drei Monate betragen und dient dazu, dass sich die beurlaubten Arbeitnehmer um ihr Kind kümmern können.
Deutschland hat diese Richtlinie bzw. die Rahmenvereinbarung mit dem gesetzlichen Recht auf eine Elternzeit umgesetzt, d.h. mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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