-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: "BEEG") ist seit Anfang 2007 in Kraft. Zu diesem Stichtag (01.01.2007) löste das BEEG die bis dahin geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BerzGG) ab.
Durch das BEEG wurde das Erziehungsgeld in "Elterngeld" umbenannt und sein Bezug vom Einkommen des Berechtigten unabhängig gemacht, so daß auch Gutverdienende Elterngeld beanspruchen können. Vor allem aber wurde die staatliche Geldleistung erheblich angehoben, nämlich auf maximal 1.800,00 EUR pro Monat.
Die maximale Dauer des Bezugs von Elterngeld beträgt in der Regel zwölf Monate. Nehmen beide Eltern Elterngeld in Anspruch, erhöht sich die maximale Bezugsdauer auf 14 Monate.
Das BEEG regelt in seinem ersten Abschnitt die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Erziehungsleistungen. Da im Prinzip alle in Deutschland lebenden Personen mit Kindern unter zwei Jahren Elterngeld beanspruchen können, richtet sich dieser Gesetzesabschnitt an alle Personen mit Kindern.
In seinem zweiten Abschnitt enthält das BEEG demgegenüber speziell für Arbeitnehmer geltende Vorschriften über die Elternzeit, d.h. über einen längerern unbezahlten Urlaub, den Arbeitnehmer zum Zwecke der Kindererziehung beanspruchen können. In einem dritten Abschnitt finden sich Vorschriften über statistische Erhebungen sowie Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Nähere Informationen zu den damit zusammenängenden Fragen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Elternzeit, Elterngeld".
Im folgenden finden Sie die arbeitsrechtlich bedeutsamen Vorschriften des zweiten Abschnitts des BEEG, die den Anspruch auf Elternzeit betreffen.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des BEEG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Abschnitt 1
Elterngeld
Abschnitt 2
Betreuungsgeld
Abschnitt 3
Verfahren und Organisation
Abschnitt 4Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abschnitt 5
Statistik und Schlussvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |