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Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
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Kein Anspruch auf Freizeit im Block
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
26.02.2010. Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei muss der Arbeitgeber, wiederum sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, sich bei der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers richten (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln befasst sich damit, ob der Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine Verteilung der Arbeitszeit hat, nach der er "im Block" abwechselnd arbeitet und Freizeit hat, d.h. nach der er einen Monat arbeitet und anschließend einen Monat frei hat. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Im zweiten Abschnitt des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - TzBfG - hat der Gesetzgeber verschiedene Instrumente zur Förderung der Teilzeitarbeit geschaffen. Hintergrund ist die Annahme, dass durch die vermehrte Begründung von Teilzeitarbeitsverhältnissen die Arbeitslosigkeit bekämpft werden könne. Ob diese Annahme richtig ist, sei dahingestellt. Jedenfalls geben diese Regelungen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern und in Teilzeit zu arbeiten.
Den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Verringerung der Arbeitszeit regelt dabei § 8 TzBfG. In Betrieben mit in der Regel wenigstens 15 Arbeitnehmern kann jeder Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Die Verringerung muss er dem Arbeitgeber drei Monate vor ihrem Beginn anzeigen. Der Arbeitgeber muss ihr grundsätzlich zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Mit der Arbeitszeit verringert sich selbstredend auch die Vergütung in entsprechendem Maße. Zudem muss der Arbeitnehmer beachten, dass eine Rückkehr in ein Vollarbeitsverhältnis nur möglich ist, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dennoch kann Teilzeitarbeit in vielen Fällen eine Möglichkeit sein, die Berufstätigkeit den individuellen Bedürfnissen anzupassen.
Wenn der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit verlangt, soll er auch angeben, wie die verringerte Arbeitszeit nach seinem Wunsch zu verteilen ist. Diesem Wunsch des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ebenfalls zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Wie groß die Freiheit des Arbeitnehmers bei seinem Verteilungswunsch ist, ist allerdings umstritten. Kann man zunächst völlig frei wählen? Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte etwa im Extremfall ein halbes Jahr frei nehmen und ein halbes Jahr arbeiten? Und kann der Arbeitgeber dem nur aus betrieblichen Gründen widersprechen? Oder ist der Arbeitnehmer von vornherein eingeschränkt?
Nach einer Ansicht ist der Arbeitnehmer zunächst völlig frei. Die Vertreter dieser Ansicht argumentieren, dass das TzBfG vor allem eine Ausweitung der Teilzeitarbeit durch mehr Flexibilität und größere Zeitsouveränität für die Arbeitnehmer bezweckt. Ziel Gesetzes sei ausdrücklich die Förderung der Teilzeitarbeit (§ 1 TzBfG). Nach der Begründung des Gesetzentwurfes enthalte es keine pauschalen Zeitvorgaben, die die Wünschen der Arbeitnehmer von vornherein einschränken und daher die beschäftigungspolitische Wirkung der Teilzeitarbeit schmälern könnten.
Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, die Arbeitszeit individuell an ihre Bedürfnisse anzupassen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ziele also darauf ab, den Arbeitnehmern größtmögliche Freiheit in der Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit einzuräumen. Der Arbeitgeber werde dadurch auch nicht übermäßig benachteiligt, weil er ja den Wunsch des Arbeitnehmers ablehnen kann, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG kann außerdem die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder geändert werden.
Nach anderer Ansicht können Arbeitnehmer nur eingeschränkt eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit fordern. Die Vertreter dieser Ansicht berufen sich dabei auf den Wortlaut von § 8 Abs. 1 TzBfG, da dort von der „vertraglich vereinbarten" Arbeitszeit die Rede ist. Dann, so die Argumentation, ist der Arbeitnehmer bei der Verteilung der Arbeitszeit auch an das vertragliche vereinbarte "Arbeitszeitmodell" gebunden. Wenn eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart sei, sei auch vereinbart, dass jede Woche gearbeitet werden müsse, der Arbeitnehmer habe dann nur das Recht, jede Woche kürzer als die vereinbarte Stundenzahl (eben in Teilzeit) zu arbeiten, aber nicht, eine Woche zu arbeiten und die nächste nicht. Innerhalb des nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten „Bezugszeitraumes“ für die Arbeitszeit, sei dies nun die Woche oder der Monat, dürfe es keine „Nullarbeitszeit“ geben. Derartige Verteilungswünsche dürfe der ARbeitgeber deshalb auch dann ablehnen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Diese Meinung lässt auch nicht dass frappierende Gegenargument gelten, dass nach ihrer Sichtweise Arbeitnehmer, die eine tägliche Arbeitszeit vereinbart haben, trotz Teilzeit nicht einmal einen ganzen Tag frei haben könnten.
In einem aktuellen Urteil hatte nun das Landesarbeitsgericht Köln diese Streitfrage zu beantworten, ob trotz einer vertraglich vereinbarten „wöchentlichen Arbeitszeit“ Teilzeit im Blockmodell beansprucht werden kann (LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09).
Die Parteien stritten um die Verteilung der Arbeitszeit nach einem Antrag der klagenden Arbeitnehmerin auf Teilzeitarbeit gemäß § 8 TzBfG. Die Klägerin war Verwaltungsangestellte bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland.
Nachdem bei ihr eine Schwerbehinderung festgestellt worden war, beantragte sie Verringerung ihrer Arbeitszeit um 50 %. Hinsichtlich der Verteilung gab sie alternativ als Wünsche an, einen, zwei oder drei Monate am Stück zu arbeiten und im Wechsel entsprechend frei zu haben.
Diesen Wunsch stützte sie auf eine ärztliche Bescheinigung, nach der ein solches Blockmodell ihrer Gesundheit am zuträglichsten sei.
Die Beklagte gab dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit statt, lehnte aber die gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ab. Stattdessen schlug sie der Klägerin vor, im Wechsel zweieinhalb Tage zu arbeiten und frei zu haben.
Nachdem die Klägerin vor dem Arbeitsgericht erfolglos war, legte sie Berufung zum LAG Köln ein, wo sie hilfsweise die Zustimmung zu einem wenigsten wöchentlichen Wechsel von Arbeits- und Freizeit beantragte.
Auch die Berufung war erfolglos. Das LAG schloss sich der oben dargestellten Meinung an, nach der die Verteilung der Teilzeitarbeit nur innerhalb des „vereinbarten Arbeitszeitmodells“ beansprucht werden kann.
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) galt für das Arbeitsverhältnis eine „wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden“. Vertraglich vereinbarter Bezugsrahmen für die Arbeitszeit war demnach die Woche, meinte das LAG. Dies bedeutet, dass die verringerte Arbeitszeit zwar innerhalb einer Woche frei verteilt werden kann. Andererseits ist damit aber auch festgelegt, dass in jeder Arbeitswoche Arbeitsstunden zu leisten sind, also keine ganz frei Woche aus § 8 TzBfG beansprucht werden kann, so das LAG.
Darauf, ob betriebliche Gründe der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit entgegenstanden, kam es danach nicht mehr an.
In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung scheint sich diese arbeitnehmerunfreundliche Ansicht durchzusetzen. Inwieweit dies zur Attraktivität von Teilzeitarbeit beiträgt und damit ihre vom Gesetzgeber postulierte Förderung umgesetzt wird, sei dahingestellt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LAG jedenfalls nicht zu, auch wenn das wegen der Bedeutung der insoweit höchstrichtlerlich noch ungeklärten Frage wünschenswert gewesen wäre.
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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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