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Arbeitsrecht aktuell: 09/112 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitverteilungswünschen
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
30.06.2009. Ein Arbeitnehmer kann in größeren Betrieben gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Verringerung seiner Arbeitszeit unter Angabe der von ihm gewünschten Arbeitszeitverteilung verlangen. Der Arbeitgeber darf diesen Wunsch dann nur ablehnen, wenn „betriebliche Gründe“ entgegenstehen.
Der Arbeitszeitverringerungs- und Verteilungswunsch eines Arbeitnehmers hat dabei allerdings auch einen kollektiven Bezug, denn die geänderte Arbeitszeit hat oft Auswirkungen auf die Arbeitszeiten der anderen Beschäftigten. Deshalb hat der Betriebsrat in diesem Fall gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Die Umsetzung der gewünschten Arbeitszeitverringerung ist dann im Einzellfall nur zulässig, wenn der Betriebsrat dem zustimmt.
Die rechtliche Auswirkung einer verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zu einem Reduzierungsverlangen gemäß § 8 TzBfG, ist rechtlich nicht geklärt. Fraglich ist, ob der Arbeitgeber in diesem Fall die Einigungsstelle anrufen lassen muss, um die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen, oder ob er sich die Ablehnung des Betriebsrats zu eigen machen kann und dem Arbeitnehmer deshalb mitteilen darf, er könne aus diesem Grund dem Reduzierungsverlangen nicht nachkommen.
Mit diesen Fragen befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.12.2008 (9 AZR 893/07).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die klagende Arbeitnehmerin ist Kassiererin in einem Baumarkt. Im Jahr 2004 bekam sie ein Kind und befand sich bis Anfang 2007 in Elternzeit. Die Beschäftigten in dem Baumarkt haben üblicherweise variable Arbeitszeiten, die in einer Betriebsvereinbarung näher geregelt sind. Die Kassiererin wünschte jedoch im Anschluss an die Elternzeit eine Arbeitszeit von nur noch 30 Stunden, die so liegen sollten, dass sie sich mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte deckten, in die ihr Kind ging.
Dies hätte jedoch Auswirkungen auf die variablen Arbeitszeiten der anderen Beschäftigten gehabt, die hätten um die feste Arbeitszeit der Kassiererin "herumgruppiert" werden müssen. Aufgrund dieses kollektiven Bezugs bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zu den von der Kassiererin gewünschten Arbeitszeiten, die dieser verweigerte. Als Grund für seine Verweigerung führte der Betriebsrat an, dass die von der Kassiererin gewünschten festen Arbeitszeiten den Betriebsfrieden erheblich stören würden. Diesem Argument schloss sich die Arbeitgeber an und lehnte die gewünschte Arbeitszeitverteilung ab.
Hiergegen klagte die Kassiererin vor dem Arbeitsgericht Kiel und unterlag, obsiegte aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.10.2007, 4 Sa 242/07). Nach dem Urteil des LAG musste die Arbeitgeberin der Kassiererin eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nur montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr mit maximal zweimal pro Monat samstäglicher Arbeit genehmigen.
Das LAG überprüft hierbei die ablehnende Entscheidung des Betriebsrates am Maßstab von § 8 TzBfG. Der Betriebsrat hätte, so das LAG, eine Abwägung zwischen den Belangen der anderen Arbeitnehmer und der Situation der Klägerin vornehmen müssen. Dies hat er unterlassen. Seine Verweigerung der Zustimmung könne deshalb der Arbeitgeberin nicht als „betrieblicher Grund“ gelten.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht dagegen gab der Kassiererin nicht Recht.
Das BAG stellt zwar klar, dass die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung nicht als Ablehnungsgrund der von der Kassiererin gewünschten Arbeitszeit dienen kann, da sich aus der BV kein Verbot von festen Arbeitszeiten ablesen lässt. Überraschender Weise vertrat das Bundesarbeitsgericht jedoch die Auffassung, dass zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin eine „Regelungsabrede“ getroffen worden war. Regelungsabreden sind bindende Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die formlos, also auch „mündlich“ oder „konkludent“, vereinbart werden können.
Eine derartige Regelungsabrede ist im vorliegenden Fall, so das BAG, wie folgt zustande gekommen: Die Arbeitgeberin habe der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats „zugestimmt“, indem sie das Ablehnungsschreiben an die Kassiererin übersandte. Darin liegt, so das BAG weiter, eine formlose Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat durch „schlüssiges Handeln“. Die so entstandene verbindliche Regelungsabrede hatte dabei den Inhalt, dass die von der Kassiererin gewünschten starren nicht möglich seien.
Eine derartige Regelung ist laut Bundesarbeitsgericht auch zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern muss (§ 80 Abs.1 Nr.2b BetrVG). Denn daraus lässt sich nicht notwendigerweise ein Vorrang der Interessen von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen vor den Interessen anderer Beschäftigter ableiten. Betriebsrat und Arbeitgeber haben hierbei einen breiten Beurteilungsspielraum, der vorliegend nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht überschritten wurde.
Denn Betriebsrat und Arbeitgeberin hätten die Situation der Klägerin nicht verkannt und ihre Interessen gegen die Interessen der anderen Beschäftigten abgewogen. Zu mehr, so das BAG, sind die Betriebsparteien nicht verpflichtet. Es ist dann zulässig, dass die Entscheidung der Betriebsparteien letztlich zuungunsten der Kassiererin ausfiel.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat zur Folge, dass einerseits die Rechte einzelner Arbeitnehmer geschwächt, andererseits jedoch die Rechte des Betriebsrats gestärkt werden. Da laut BAG dem Betriebsrat ein breiter Beurteilungsraum zugestanden wird, der gerichtlich nicht überprüft werden kann, folgt hieraus eine gesteigerte Verantwortung des Betriebsrats, sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob er die Zustimmung zu einem Arbeitszeitverringerungs- und Verteilungswunsch eines Beschäftigten verweigert. Denn hat er einmal gegenüber dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung erklärt, kann der Arbeitgeber dies seinerseits als Begründung heranziehen, dem Wunsch des Arbeitnehmers auf geänderte Arbeitszeiten abzulehnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
BAG, Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

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Letzte Überarbeitung: 16. Oktober 2009
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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