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Urteile zum Arbeitsrecht: 7 Sa 627/06
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt |
| Aktenzeichen: |
7 Sa 627/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
28.06.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Halle (Saale) |
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle – 6 Ca 455/06 – vom 20.10.2006 abgeändert.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 40 auf künftig 33 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) (als Gesamtschuldner) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), zu 4), zu 5) trägt die Klägerin; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) 2/5; im Übrigen tragen sie die Parteien selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. |
| 2 |
Die am 09.07.1975 geborene Klägerin ist seit dem 12.06.1995
bei der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten zu 2) als Rechtsanwaltsfachangestellte
mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.700,– Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Anwaltskanzlei des Beklagten
zu 2) ist seit dem Ausscheiden des Gesellschafters M eine Einzelkanzlei
des Beklagten zu 2), in der u. a. die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) als
weitere Rechtsanwälte angestellt sind. |
| 3 |
Vom 15.02.2005 bis zum 15.02.2006 befand sich die Klägerin
in Elternzeit. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) fanden Ende
2005, Anfang 2006 Gespräche über eine von der Klägerin gewünschten reduzierten
Arbeitszeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte
statt. Mit Schreiben vom 16.01.2006 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten
zu 2) einen Vorschlag für die Verteilung einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 33 Stunden. Hiernach sollte die Tätigkeit Montag bis Donnerstag von
8.30 bis 12.30 Uhr sowie von 13.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 8.30
bis 13.30 Uhr erfolgen (wegen des Inhalts des Schreibens der Klägerin vom
16.01.2006 wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen). |
| 4 |
Mit Schreiben vom 30.01.2006 lehnte der Beklagte zu 2) den
Vorschlag – insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit – aus
betrieblichen Gründen ab (wegen des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 30.01.2006
wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen). |
| 5 |
Mit ihrer am 27.02.2006 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen
Klageschrift begehrte die Klägerin bei Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit
von bislang 40 auf 33 Stunden eine Verteilung der täglichen Arbeitszeit
von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 16.00
Uhr und Freitag von 8.30 bis 13.30 Uhr. |
| 6 |
Das ebenfalls am 27.02.2006 beim Arbeitsgericht Halle anhängig
gemachte einstweilige Verfügungsverfahren ist am 08.03.2006 durch folgenden
Vergleich beendet worden: |
| 7 |
"1. Die verfügungsbeklagte Partei stimmt einer Verringerung
der Wochenarbeitszeit der Verfügungsklägerin von bislang 40 Stunden auf
33 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden
von Montag bis Donnerstag verteilt von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis
16.00 Uhr sowie Freitag fünf Stunden von 8.30 bis 13.30 Uhr, bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Az. 6 Ca 455/06, zu. |
| 8 |
2. Damit ist das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren
erledigt." |
| 9 |
Mit Schriftsatz vom 27.07.2006, der dem Beklagten zu 2) vorab
per Fax und am 01.08.2006 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist,
hat die Klägerin den Antrag umgestellt und nunmehr die Verteilung der täglichen
Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00
bis 15.30 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr begehrt. |
| 10 |
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, betriebliche Gründe
stünden der begehrten Verteilung der Arbeitszeit nicht entgegen. Um bei
Bedarf auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihren Sohn bis Schließung der
Kindertagesstätte um 17.00 Uhr abholen zu können, müsse nunmehr die tägliche
Arbeitszeit spätestens um 15.30 Uhr enden. |
| 11 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 12 |
die Beklagten werden verurteilt, eine Verringerung der Wochenarbeitszeit
der Klägerin von bislang 40 auf künftig 33 Stunden bei einer regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie
von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr zuzustimmen. |
| 13 |
Die Beklagten haben beantragt, |
| 14 |
die Klage abzuweisen. |
| 15 |
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der von der
Klägerin begehrten Verteilung der Arbeit stünden betriebliche Gründe entgegen.
Alle Kanzleien der Beklagten hätten für alle Mitarbeiter eine einstündige
Mittagspause vorgesehen. Dies sei erforderlich, da ansonsten nicht gewährleistet
sei, dass montags bis donnerstags jeweils bis 18.00 Uhr Rechtsanwaltsfachangestellte
bei der Beklagten tätig sind. Die Klägerin sei insbesondere auch nicht darauf
angewiesen, bereits um 15.30 Uhr die Kanzlei zu verlassen. Wie sich aus
entsprechenden Recherchen eindeutig ergebe, sei die Klägerin nicht von öffentlichen
Verkehrsmitteln abhängig. |
| 16 |
Zudem müsse sich die Klägerin an ihre ursprünglich begehrte
Verteilung halten und könne nicht ohne weiteres einen geänderten Verteilungsanspruch
stellen. |
| 17 |
Mit Urteil vom 20.10.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. |
| 18 |
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt,
dem Anspruch auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit stünde bereits
§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegen. Die Klägerin habe die dort genannte Frist
von drei Monaten nicht eingehalten. Zudem sei die Klägerin an ihren Antrag
in der Klageschrift vom 27.02.2006 bzw. in dem Anschreiben an die Beklagten
vom 16.01.2006 gebunden. An diese gewünschte Verteilung müsse sich die Klägerin
festhalten lassen. Schließlich stünden dem Verteilungsverlangen der Klägerin
auch betriebliche Gründe der Beklagten entgegen. |
| 19 |
Gegen das der Klägerin am 25.10.2006 zugestellte Urteil wendet
sich die am 24.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.2007 – am 25.01.2007
begründete Berufung der Klägerin. |
| 20 |
Die Klägerin ist der Ansicht, die Nichteinhaltung der Frist
nach § 8 Abs. 2 TzBfG führe nicht zur Unwirksamkeit des Antrags auf Verringerung
und Verteilung der Arbeitszeit. Zudem hätten die Beklagten auch auf die
Rüge der Nichteinhaltung der Frist verzichtet. Der ursprüngliche Verringerungsantrag
sei zu Unrecht von den Beklagten abgelehnt worden. Betriebliche Gründe,
die der begehrten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit entgegenstünden,
lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem nachvollziehbaren Organisationskonzept.
Der Arbeitszeitwunsch der Klägerin sei problemlos in das Konzept der beklagten
Partei integrierbar. |
| 21 |
Der geänderte Antrag hinsichtlich der Verteilung im Laufe
des Prozesses resultiere aufgrund eines Kanzleiumzugs der Beklagten. Bei
der jetzigen Arbeitsstätte müsse aufgrund der Verkehrszeiten der öffentlichen
Verkehrsmittel die Arbeitszeit bereits um 15.30 Uhr beendet werden. Der
in dem Schriftsatz vom 27.07.2006 gestellte Verringerungs- und Verteilungsantrag
sei demnach nach Maßgabe eines drei Monate später liegenden Beginns der
begehrten Arbeitszeitverringerung und -verteilung wirksam. Um die Wirkung
eines auch außerprozessual wirksamen neuen Arbeitszeitverringerungsantrags
zu erreichen, habe die Klägerin den Antrag vom 27.07.2006 den Beklagten
auch direkt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. |
| 22 |
Die Klägerin beantragt, |
| 23 |
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.10.2006 (Az.
6 Ca 455/06) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, |
| 24 |
2. die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei
aufzuerlegen. |
| 25 |
Die Berufungsbeklagten beantragen, |
| 26 |
die Berufung abzuweisen. |
| 27 |
Die Beklagten meinen, die Klage gegenüber den Beklagten zu
2 – 5 sei bereits deshalb unbegründet, weil die betroffenen Personen, die
hier nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen werden, sondern als Einzelpersonen,
jedenfalls als Einzelpersonen nicht Arbeitgeber der Klägerin seien. Als
Arbeitgeber käme vielmehr die Beklagte zu 1) in Betracht. Nach Ausscheiden
des Gesellschafters M bestünde jedoch nur noch die Einzelkanzlei des Beklagten
zu 2). |
| 28 |
Der begehrten Verteilung der Arbeitszeit stünden betriebliche
Gründe entgegen. Die Einhaltung der einstündigen Mittagspause ist Teil eines
betrieblichen Organisationskonzepts der Kanzleien des Beklagten zu 2). Nur
so könne gewährleistet werden, dass die Kanzleien bis 18.00 Uhr an den Werktagen
besetzt sind. Eine Reduzierung der einstündigen Mittagszeit auf eine halbe
Stunde führe dazu, dass weitere Kanzleiangestellte die einstündige Mittagszeit
nicht mehr einhalten würden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz stünde
einer Ausnahmeregelung für die Klägerin entgegen. Insbesondere sei kein
Grund ersichtlich, warum nicht an der Verteilung, wie in dem gerichtlichen
Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgenommen, festgehalten
werden könne. Die Klägerin sei nicht auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. |
| 29 |
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung
wird auf ihre in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 30 |
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. |
| 31 |
I. Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs.
1, 66 Abs. 6 ArbGG; 519 Abs. 2, 520 ZPO). |
| 32 |
II. Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den Beklagten
zu 2 begründet. Im Übrigen ist sie wegen fehlender Passivlegitimation zurückzuweisen. |
| 33 |
1. Die Klage auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
ist zulässig. |
| 34 |
Das von der Klägerin verfolgte Begehren ist hinreichend bestimmt,
§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. |
| 35 |
Soweit die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Verringerung
und Verteilung der Arbeitszeit begehrt, ist die Angabe eines Datums, zudem
die Vertragsänderung wirksam werden soll, entbehrlich. Der Beginn ergibt
sich aus dem Gesetz. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die
Zustimmung des Beklagten nach § 894 ZPO als erteilt (BAG vom 23.11.2004
– 9 AZR 644/03 – Juris Rz 15). |
| 36 |
Die teilweise Klageänderung im Antrag vom 27.07.2006, in
dem die Klägerin statt einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf nachmittags
bis 16.00 Uhr nunmehr auf nachmittags bis 15.30 Uhr verlangt hat, ist eine
zulässige Klageänderung nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 263 ZPO. Die Klageänderung
ist sachdienlich. Die Parteien streiten entscheidend darum, ob eine Reduzierung
der Mittagszeit von einer halben Stunde möglich ist. |
| 37 |
2. Die Klage ist nur hinsichtlich des Beklagten zu 2) begründet. |
| 38 |
2.1. Richtiger Beklagter bei der Durchsetzung des Anspruches
auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist der Arbeitgeber.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv
parteifähig (BGH vom 29.01.2001, BGHZ 146, 341). Die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ist auch fähig, Arbeitgeber zu sein (BAG vom 01.12.2004 – 5 AZR 597/03
–, BAGE 113, 50 – 55: die Klage war gegen eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts erhoben, die Arbeitgeberfähigkeit der GbR wurde demnach vom Bundesarbeitsgericht
bejaht). |
| 39 |
Die Klage der Klägerin wäre demnach nur gegen die Beklagte
zu 1) zu richten gewesen. Erstmals in der Berufung wies jedoch der Beklagte
zu 2) darauf hin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr existiere.
Demnach ist einzig richtiger Beklagter der Beklagte zu 2). Da das Vorbringen
des Beklagten zu 2) hinsichtlich der nicht mehr existenten Gesellschaft
bürgerlichen Rechts erst in der Berufung erfolgte, ist in der Kostenentscheidung
berücksichtigt. |
| 40 |
2.2 Die Klage ist gegen den Beklagten zu 2) begründet. Die
Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zustimmung zur
Verringerung seiner Arbeitszeit in dem von ihr begehrten Umfang und deren
gewünschte Festlegung. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. |
| 41 |
a. Die allgemeinen Voraussetzungen von § 8 TzBfG sind erfüllt:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht länger als sechs Monate (§ 8
Abs. 1 TzBfG). Der Beklagte zu 2) beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
(§ 8 Abs. 7 TzBfG). |
| 42 |
b. Die Klägerin ist nicht gehindert, ihren zuletzt gestellten
Antrag auf Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00
bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 bis
13.30 Uhr durchzusetzen. Der Anspruch auf Verteilung der Arbeitszeit setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren
Umfang rechtzeitig beantragt und im Zusammenhang mit diesem Antrag seinen
Verteilungswunsch äußert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 u. 2 TzBfG). Dabei kann der
Arbeitnehmer entscheiden, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit
beantragt und dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu
verteilen (§ 106 GewO), oder ob er außerdem eine auf bestimmte Tagesstunden
verteilte Arbeitszeit wünscht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitnehmer
den Verteilungswunsch zugleich mit dem Verringerungsantrag zu stellen hat,
oder ob er diesen bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen kann,
ist er an seine Erklärung gebunden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der "freien"
Verteilung der Arbeitszeit als auch für den gestellten Verteilungsantrag.
Beide Anträge sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet mit der Folge,
dass der Arbeitnehmer hieran gebunden ist (§ 145 BGB). Hat der Arbeitnehmer
keinen Verteilungswunsch geäußert, kann er diesen im Rechtsstreit nicht
"nachschieben". Ebenso ist er nicht gehindert, einen einmal geäußerten Wunsch
zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit
zu beantragen und dabei die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung
zu verlangen. Hat der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers
zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann die neuerliche Geltendmachung
nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG
abgelaufen ist (BAG vom 23.11.2004 – 9 AZR 644/03 – Juris, Rz 25). |
| 43 |
Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 27.07.2006 die Festlegung
der nunmehr gewünschten Verteilung zu Recht verlangt, die zweijährige Sperrfrist
des § 8 Abs. 6 TzBfG steht dem nicht entgegen. |
| 44 |
(1) Der Antrag im Schriftsatz vom 27.07.2006, der dem Beklagten
zu 2) vorab per Fax und dann von Anwalt zu Anwalt per EB zugestellt worden
ist, stellt ein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot dar. In
der Prozesshandlung liegt auch ein materiellrechtliches Rechtsgeschäft,
das Vertragsangebot der Klägerin. Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
ausgestellte Prozessvollmacht erstreckt sich auf diese materiellrechtliche
Erklärung. |
| 45 |
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch
von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
23.11.2004 – 9 AZR 644/03 – zugrunde lag. Die Revision richtete sich gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26.06.2003 (4 Sa
1306/02, Juris). Der in diesem Verfahren von der Klägerin erstinstanzlich
gestellte Sachantrag ist erst vor dem Landesarbeitsgericht dahingehend geändert
worden, dass anstatt einer Verteilung der begehrten Reduzierung auf 25 Stunden
pro Woche auf die Wochentage Montag bis Freitag von jeweils 8.00 bis 13.00
Uhr nunmehr eine Verteilung der Arbeitszeit auf drei aufeinander folgenden
Wochentagen mit jeweils 8,333 Stunden begehrt worden ist. |
| 46 |
(2) Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG dient der Planungssicherheit
des Arbeitgebers und dem Betriebsfrieden. Der Arbeitnehmer kann ein erneutes
Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit erst nach Ablauf von zwei Jahren
stellen. Die Frist beginnt allerdings erst, wenn der Arbeitgeber der Verringerung
der Arbeitszeit zustimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Eine unberechtigte
Ablehnung der Verlangens durch den Arbeitgeber löst keine Sperrfrist aus
(Münchner Kommentar – Müller-Glöge, 4. Aufl., § 8 TzBfG Rz 40, 41; ErfK/Preis,
7. Aufl., § 8 TzBfG Rn 48). Daher ist die Berechtigung der ersten Ablehnung
inzidenter im Rahmen eines erneuten Verlangens nach Verringerung der Arbeitszeit
zu prüfen (Münchner Kommentar – Müller-Glöge, aaO, Rz 41; ErfK/Preis, aaO). |
| 47 |
(3) Der Beklagte zu 2) hat das Verlangen der Klägerin vom
16.01.2006 zu Unrecht abgelehnt. Dem Verlangen der Klägerin nach Verringerung
der Arbeitszeit mit dem verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit
stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. |
| 48 |
Ob dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen
Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche
Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen. |
| 49 |
In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und,
wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als
erforderlich angesehener Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept
ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb
verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept
die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit
seines Vortrags ist uneingeschränkt überprüfbar. Die dem Organisationskonzept
zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten
organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich
sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich
im Betrieb durchgeführt wird. |
| 50 |
In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung
dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei
ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare
Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich
als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung Organisationskonzepts
mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht
werden kann. |
| 51 |
Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers
nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung
in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in der dritten Stufe das Gewicht
der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden durch die vom
Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten
besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept
und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich
beeinträchtigt? (BAG vom 14.10.2003 – 9 AZR 636/02 – Juris, Rz 44 – 46). |
| 52 |
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsschemas stehen dem Arbeitszeitverlangen
der Klägerin keine betrieblichen Gründe entgegen. |
| 53 |
Soweit in der Entscheidung des Beklagten zu 2) – einheitliche
Regelung der Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr – ein Konzept gesehen
werden kann, mit dem die unternehmerischer Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht
werden soll, und eine Kürzung der einstündigen Mittagspause auf eine halbe
Stunde diesem Organisationskonzept entgegensteht, steht diese Arbeitszeitregelung
dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin tatsächlich aber nicht entgegen. Es
ist dem Beklagten zu 2) zumutbar unter Wahrung des Organisationskonzepts,
den als betrieblich als erforderlich angesehenen Arbeitszeitbedarf mit dem
individuellen Arbeitszeitwunsch der Klägerin in Einklang zu bringen. Es
ist ohne weiteres möglich, dass die Klägerin in der Zeit von 12.00 bis 12.30
Uhr Tätigkeiten als Rechtsanwaltsangestellte wahrnimmt. Dies wurde auch
von dem Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht
in Abrede gestellt. Insofern greifen auch nicht die Erwägungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Bereits aufgrund der reduzierten Arbeitszeit liegt ein nicht vergleichbarer
Sachverhalt mit den vollzeitbeschäftigten Kanzleiangestellten vor. Zudem
ist es durchaus nachvollziehbar, dass bei einer reduzierten Arbeitszeit
sich auch die Pausenzeiten reduzieren können. Die Befürchtung des Beklagten
zu 2), dass mit einer reduzierten Mittagspause für die Klägerin in allen
Kanzleien das Organisationskonzept mit der Verteilung der Arbeitszeit unter
Zugrundelegung einer einstündigen Mittagspause nicht mehr durchsetzbar wäre,
ist objektiv nicht begründbar. |
| 54 |
Maßgeblicher Grund für die Ablehnung des Arbeitszeitverteilungswunsches
der Klägerin ist, dass der Beklagte zu 2) die Erforderlichkeit der von der
Klägerin gewünschten Arbeitszeitverteilung erheblich in Zweifel stellt.
Ob die von der Klägerin aufgeführten Gründe für die gewünschte Verringerung
der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit tatsächlich bestehen, ist
für den Rechtsstreit aber nicht maßgeblich. Auf Seiten des Arbeitnehmers
sind keine Gründe für den Teilzeitanspruch erforderlich. Aus diesem Grunde
findet auch keine Abwägung der betrieblichen Gründe mit den Arbeitnehmerinteressen
an Teilzeit statt (ErfK/Preis, 7. Aufl., § 8 TzBfG, Rz 25 m.w.N.). |
| 55 |
(4) Das ursprüngliche Arbeitszeitverringerung und -verteilungsverlangen
der Klägerin vom 16.01.2006 ist von dem Beklagten zu 2) auch nicht wegen
Nichteinhaltung der Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zurückgewiesen worden.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens
drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die mangelnde Einhaltung
der Frist ist jedenfalls ohne Bedeutung, wenn der Arbeitgeber trotzdem die
Arbeitszeitverringerung mit dem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert. Hierin
ist ein Verzicht auf die ausschließlich zu seinem Schutz bestimmte gesetzliche
Mindestfrist zu sehen (BAG vom 14.10.2003 – 9 AZR 636/02 – Juris, Rz 37).
Der Beklagte zu 2) hat die begehrte Arbeitszeitverringerung und -verteilung
mit der Klägerin vorbehaltlos erörtert. Gerade die Pausenregelung von einer
Stunde war von Anfang an Gegenstand der Diskussion über die Verteilung der
Arbeitszeit. |
| 56 |
Darüber hinaus ist das kurzfristig gestellte Teilzeitverlangen,
das die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht wahrt, der Auslegung
zugänglich. Wird von einem Arbeitnehmer ein zu früher Beginn der Änderung
von Arbeitszeit und deren Verteilung gewünscht, so ist regelmäßig davon
auszugehen, dass es dem Arbeitnehmer vor allem um das Ob der Verringerung
und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt der Verringerung geht. Regelmäßig
wird deshalb ein Verringerungsverlangen jedenfalls hilfsweise auf einen
Zeitpunkt gerichtet sein, zu dem der Arbeitnehmer den Beginn der Verringerung
nach den gesetzlichen Regelungen verlangen kann (BAG vom 20.07.2004 – 9
AZR 626/03 – Juris, Rz 25). |
| 57 |
c. Aus den oben unter b. (3) erörterten Gründen stehen dem
im Schriftsatz vom 27.07.2006 geänderten Begehren der Klägerin auf Verringerung
und Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegen. Aus
den unter (4) genannten Gründen ist es unschädlich, dass in dem Verlangen
auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit im Schriftsatz vom 27.07.2006
die Dreimonatsfrist nicht genannt wurde. Dies hat nicht die Unwirksamkeit
des Änderungsverlangens zur Folge, vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt
des Vollzugs. |
| 58 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 u.
Abs. 2; 100 ZPO. Die Beklagte zu 1) hätte bereits im ersten Rechtszug geltend
machen können, dass sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr
existiert. |
| 59 |
IV. Die Revision ist für den Beklagten zu 2) im Hinblick
auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2004 – 9 AZR 644/03
– zugelassen worden. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung
bei innerhalb eines Rechtsstreits gestelltem Sachantrag generell kein neuerliches
rechtsgeschäftliches Vertragsangebot sieht, wären die Voraussetzungen der
Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gegeben. |
| 60 |
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für die
Klägerin sind nicht gegeben. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es
sich um einen Einzelfall, so dass die Annahme grundsätzlicher Bedeutung
nicht gerechtfertigt wäre. Darüber hinaus weicht die Entscheidung nicht
von den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
oder anderer Landesarbeitsgerichte ab. |
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Letzte Überarbeitung: 30. Mai 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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