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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09

   
Schlagworte: Rufbereitschaft
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 6 Sa 637/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.12.2009
   
Leitsätze:

1. Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Privatfahrzeug während der Rufbereitschaft zur Arbeitstelle, setzt er sein Fahrzeug nicht im Betätigungsfeld des Arbeitgebers ein.

2. Die Zeit für den Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 4.06.2009, 8 Ca 1310/08
   

6 Sa 637/09

8 Ca 1310/08
(ArbG Re­gens­burg) 

 

Verkündet am: 15.12.2009

Kreßler
Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

Lan­des­ar­beits­ge­richt München

Im Na­men des Vol­kes


UR­TEIL


In dem Rechts­streit

S. A.


- Kläger und Be­ru­fungskläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te/r:


ge­gen

Fir­ma K. ...gGmbH


- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te/r:


hat die 6. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 15. De­zem­ber 2009 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Künzl und die eh­ren­amt­li­chen Rich­te­rin­nen Wolf und Hell­mich-Ga­se
 

für Recht er­kannt:


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I. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts Re­gens­burg vom 04. 06. 2009 – 8 Ca 1310/08 wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.


II. Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand:


Die Par­tei­en strei­ten um Scha­den­er­satz.

Der Kläger war bei der Be­klag­ten vom 1. Ju­li 2006 bis 30. Sept. 2008 als Ober­arzt beschäftigt. Sein Ar­beits­ver­trag vom 9. Mai 2006 (Bl. 7 ff. d. A.) erklärt die Vor­schrif­ten des TVöD und des be­son­de­ren Teils Kran­kenhäuser (BT-K) für auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar. Im Be­trieb der Be­klag­ten be­steht ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zur Be­reit­schafts-dienst­re­ge­lung und zur Fle­xi­bi­li­sie­rung des Ar­beits­zeit­rechts v. 23. Dez. 2005 (Bl. 9 ff. d. A.).


Am Sonn­tag, dem 6. Jan. 2008, hat­te der Kläger Ruf­be­reit­schaft zu leis­ten. Mit Schrei­ben vom 14. Jan. 2008 (Bl. 13 ff. d. A.) mach­te er ei­nen Scha­den­er­satz­an­spruch in Höhe von € 6.690,80 gel­tend, den er mit ei­nem er­lit­te­nen Un­fall auf dem Weg in die Kli­nik, während sei­ner Ruf­be­reit­schaft am 6. Jan. 2008 be­gründet. Mit Schrei­ben vom 15. Jan. 2008 (Bl. 20 d. A.) lei­te­te der Vor­ge­setz­te des Klägers das Schrei­ben an den stell­ver­tre­ten­den Ver­wal­tungs­lei­ter mit der Bit­te um Über­prüfung wei­ter, oh­ne dass aber nach­fol­gend ei­ne Scha­dens­re­gu­lie­rung er­folgt wäre.


Mit sei­ner am 21. Nov. 2008 beim Ar­beits­ge­richt Re­gens­burg ein­ge­gan­ge­nen und der Be­klag­ten am 2. Dez. 2008 zu­ge­stell­ten Kla­ge vom 19. Nov. 2008 ver­folgt der Kläger die Scha­dens­re­gu­lie­rung wei­ter.


Er trägt vor, am 6. Jan. 2008 während sei­ner Ruf­be­reit­schaft ge­gen ca. 9.00 Uhr zur Pa­ti­en­ten­auf­nah­me ins Kli­ni­kum ge­ru­fen wor­den zu sein. Auf der Staats­s­traße ... von A. nach L. sei er ca. 100 m vor der Ab­zwei­gung nach G./J. mit sei­nem Pkw, To­yo­ta Aven­sis, amtl. Kennz. ..., auf Grund Straßenglätte ins Rut­schen ge­kom­men und in den Straßen­gra­ben ge­rutscht. Da­durch sei der Pkw er­heb­lich beschädigt wor­den. Die Re­pa­ra­tur­kos­ten be­lie-

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fen sich gem. Kos­ten­vor­an­schlag des Au­to­hau­ses ... GmbH auf € 5.622,52 net­to. Hin­zu kämen € 75.- als Kos­ten für den Kos­ten­vor­an­schlag und ei­ne Scha­dens­pau­scha­le von € 30.-, wor­aus sich der ge­for­der­te Be­trag er­ge­be.

Er ist der An­sicht, bei der Fahrt zum Kli­ni­kum ha­be es sich um ei­ne Dienst­fahrt ge­han­delt, da Ruf­be­reit­schaft zur Ar­beits­zeit zähle. Seit Ent­ge­gen­nah­me des An­ru­fes ha­be er sich im Dienst be­fun­den. Da kei­ne Scha­dens­re­gu­lie­rung er­folgt sei, be­fin­de sich die Be­klag­te seit 22. Jan. 2008 in Ver­zug.


Er hat zu­letzt b e a n t r a g t:


Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger € 5.727,52 nebst Zin­sen hier­aus in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz zu be­zah­len. Ein Be­trag in Höhe von € 5.622,52 ist seit dem 16. Jan. 2008, ein wei­te­rer Be­trag in Höhe von € 100.- seit dem 22. Jan. 208 und ein wei­te­rer Be­trag in Höhe von € 5.- seit Rechtshängig­keit zu ver­zin­sen.


Die Be­klag­te hat b e a n t r a g t,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.


Sie hält ei­nen Er­satz­an­spruch des Klägers für nicht ge­ge­ben. Er ha­be sein Fahr­zeug nicht mit ih­rer Bil­li­gung in ih­rem Tätig­keits­be­reich ein­ge­setzt. Bei der Fahrt ha­be es sich um kei­ne be­trieb­li­che Tätig­keit ge­han­delt. Im Fal­le der Ausübung ei­ner Ruf­be­reit­schaft tra­ge der Ar­beit­neh­mer im Ein­satz­fal­le das We­ge­ri­si­ko; er ha­be die Frei­heit der Orts­wahl und könne die­sen auch so wählen, dass er oh­ne In­an­spruch­nah­me von Hil­fe sei­nes Ar­beit­ge­bers recht­zei­tig den ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach­kom­men könne.


Im Übri­gen ist die Be­klag­te der An­sicht, der Kläger ha­be grob fahrlässig ge­han­delt, da er sei­ne Fahr­wei­se nicht den win­ter­li­chen Straßen­verhält­nis­sen an­ge­passt ha­be.


Das Ar­beits­ge­richt Re­gens­burg – Kam­mer Lands­hut hat die Kla­ge mit Ur­teil vom 4. Ju­ni 2009 (Bl. 60 ff. d. A.) voll­umfäng­lich ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, im Schrei­ben von Prof. Dr. W. vom 15. Jan. 2009 lie­ge kein An­er­kennt­nis, dass es sich bei der ge­genständ­li­chen Fahrt um ei­ne Dienst­fahrt ge­han­delt ha­be. Viel­mehr ha­be er ge­ra­de den Ver­wal­tungs­lei­ter mit der Vor­nah­me der Über­prüfung be­traut. Ei­nen Er­satz­an-

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spruch nach § 670 BGB sieht das Ge­richt eben­so nicht ge­ge­ben, da es sich bei der vor­lie­gen­den Fahrt nicht um ei­nen Ein­satz des Klägers im Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers ge­han­delt ha­be. Die­se sei al­lei­ni­ge Sa­che des Ar­beit­neh­mers ge­we­sen. Dar­an ände­re auch nichts, dass die Ruf­be­reit­schaft gemäß der Be­triebs­ver­ein­ba­rung der Be­klag­ten vom 23. Dez. 2005 als Ar­beits­zeit rech­ne. Der Kläger könne sich während der Ruf­be­reit­schaft außer­halb des Ar­beits­plat­zes auf­hal­ten; hier­aus fol­ge aber nicht, dass der Ar­beit­ge­ber dann das We­ge­ri­si­ko über­neh­men wol­le. Ei­ne ab­wei­chen­de Son­der­re­ge­lung zwi­schen den Par­tei­en sei nicht ge­trof­fen wor­den.


Ge­gen die­se ihm am 30. Ju­ni 2008 zu­ge­stell­te Ent­schei­dung hat der Kläger mit Schrift­satz vom 29. Ju­li 2008, beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am sel­ben Tag per Te­le­fax ein­ge­gan­gen, Be­ru­fung ein­ge­legt. Die­se hat er mit Schrift­satz vom 30. Sept. 2009, ein­ge­gan­gen per Te­le­fax am sel­ben Tag, be­gründet; die Be­gründungs­frist war auf sei­nen An­trag hin bis 30. Sept. 2009 verlängert wor­den.


Er wie­der­holt zunächst sei­nen erst­in­stanz­li­chen Sach­vor­trag. Ergänzend trägt er vor, Prof. Dr. W. ha­be mit der Ver­wen­dung des Wor­tes „Dienst­fahrt“ in sei­nem Schrei­ben vom 15. Jan. 2008 an­er­kannt, dass es sich um ei­ne dienst­li­che Ver­rich­tung ge­han­delt ha­be. Die Un­terstützung von Herrn F. ha­be er nur zur ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Ab­wick­lung benötigt.


Sein Dienst ha­be auch nicht erst im Kli­ni­kum, son­dern be­reits in sei­ner Woh­nung mit der Ent­ge­gen­nah­me des An­ru­fes be­gon­nen. Es tref­fe auch nicht zu, dass es sich um ei­ne bloße Be­fug­nis sei­ner­seits ge­han­delt ha­be, sich außer­halb des Kli­nik­be­rei­ches während der Ruf­be­reit­schaft auf­zu­hal­ten.


Er b e a n t r a g t:


1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger € 5.727,52 nebst Zin­sen hier­aus in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz zu be­zah­len. Ein Be­trag in Höhe von € 5.622,52 ist seit dem 16. Jan. 2008, ein wei­te­rer Be­trag in Höhe von

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€ 100.- seit dem 22. Jan. 208 und ein wei­te­rer Be­trag in Höhe von € 5.- seit Rechtshängig­keit zu ver­zin­sen.

2. Die Be­klag­te wird wei­ter ver­ur­teilt, an den Kläger € 546,69 vor­ge­richt­li­che Rechts­an­walts­gebühren nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten seit der Rechtshängig­keit zu be­zah­len.


Die Be­klag­te b e a n t r a g t,


die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.


Sie be­strei­tet den Un­fall­her­gang, die Un­fall­ur­sa­che (Straßenglätte) und den Um­fang der Beschädi­gun­gen des Fahr­zeugs des Klägers mit Nicht­wis­sen.


Der Kläger ha­be nur Ruf­be­reit­schaft ge­leis­tet, bei der er­fah­rungs­gemäß nur in Aus­nah­mefällen Ar­beits­leis­tung zu ver­rich­ten sei. Er sei, im Ge­gen­satz zum Be­reit­schafts­dienst, frei ge­we­sen, sei­nen Auf­ent­halts­ort zu wählen, so­weit sei­ne je­der­zei­ti­ge Er­reich­bar­keit si­cher­ge­stellt sei. Ent­spre­chend sei die Ruf­be­reit­schaft auch nicht als Ar­beits­zeit nach dem Arb­ZG an­zu­se­hen; auch die Be­triebs­ver­ein­ba­rung vom 23. Dez. 2005 ent­hal­te kei­ne an­ders lau­ten­den Re­ge­lun­gen. Hal­te sich der Ar­beit­neh­mer während der Ruf­be­reit-schafts­zeit außer­halb des Ar­beits­or­tes auf, fal­le es in sei­nen Ri­si­ko­be­reich, recht­zei­tig im Fal­le des Ab­ru­fes die Ar­beits­leis­tung auf­zu­neh­men.


Ergänzend hält sie wei­ter­hin an ei­ner grob fahrlässi­gen Un­fall­ver­ur­sa­chung fest.


Hin­sicht­lich des Sach­vor­trags der Par­tei­en im Ein­zel­nen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Nov. 2008 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 26. März 2009 (Bl. 49 ff. d. A.) und vom 30. Sept. 2009 (Bl. 105 ff. d. A.), der Be­klag­ten vom 17. Apr. 2009 (Bl. 40 ff. d. A.) und vom 28. Okt. 2009 (Bl. 127 ff. d. A.) – ggf. mit An­la­gen – so­wie auf die Sit­zungs­pro­to­kol­le vom 5. März 2009 (Bl. 32 f. d. A.), vom 14. Mai 2009 (Bl. 54 ff. d. A.) und vom 15. Dez. 2009 (Bl. 131 ff. d. A.) Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

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Die in zulässi­ger Wei­se ein­ge­leg­te Be­ru­fung hat in der Sa­che kei­nen Er­folg.


I. Die Be­ru­fung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 1, 2b ArbGG statt­haft und in rech­ter Form und Frist ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO).


II. Die Be­ru­fung hat in der Sa­che kei­nen Er­folg.


Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge im Er­geb­nis zu Recht voll­umfäng­lich ab­ge­wie­sen. Der Kläger hat un­ter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt ei­nen An­spruch auf Er­satz des Scha­dens an sei­nem Fahr­zeug. Ein Er­satz­an­spruch nach § 670 BGB be­steht nicht, da er sein Fahr­zeug nicht im Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers ein­ge­setzt hat­te, als sich – nach sei­ner Dar­le­gung – der Un­fall er­eig­net hat­te. Die Fahrt fand nicht während der Ar­beits­zeit des Klägers statt. Nichts an­de­res folgt aus der Be­triebs­ver­ein­ba­rung der Be­klag­ten vom 23. Dez. 2005. Auch hat­te der Vor­ge­setz­te des Klägers, Prof. Dr. W., mit sei­nem Schrei­ben vom 15. Jan. 2009 die dienst­li­che Ver­an­las­sung der Fahrt nicht an­er­kannt.


1. Ein Ar­beit­neh­mer hat nach § 670 BGB ge­gen den Ar­beit­ge­ber An­spruch auf Er­satz von Un­fallschäden an sei­nem ei­ge­nen Fahr­zeug, so­fern die ent­stan­de­nen Schäden da­durch ent­stan­den wa­ren, dass er sein Fahr­zeug mit Bil­li­gung des Ar­beit­ge­bers in des­sen Betäti­gungs­be­reich ein­ge­setzt hat­te (std. Rspr. seit BAG v. 8. 5. 1980 – 3 AZR 82/79, AP BGB § 611 Gefähr­dungs­haf­tung des Ar­beit­ge­bers Nr. 6). Um den Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers han­delt es sich, wenn der Ar­beit­ge­ber oh­ne den Ein­satz des Fahr­zeu­ges des Ar­beit­neh­mers ein ei­ge­nes ein­set­zen hätte müssen, für das er dann die Un­fall­ge­fahr zu tra­gen hätte (BAG v. 23. 11. 2006 – 8 AZR 701/05, AP BGB § 611 Haf­tung des Ar­beit­ge­bers Nr. 39; BAG v. 17. 7. 1997 – 8 AZR 480/95, AP BGB § 611 Gefähr­dungs­haf­tung des Ar­beit­ge­bers Nr. 14).


2. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind vor­lie­gend nicht ge­ge­ben. Denn der Kläger hat­te sein Fahr­zeug im ei­ge­nen Betäti­gungs­be­reich, nicht in dem des Ar­beit­ge­bers ein­ge­setzt. Es war sei­ne An­ge­le­gen­heit, wie er während der von ihm ge­leis­te­ten Ruf­be­reit­schaft im Fal­le des Ab­rufs der Ar­beits­leis­tung zur Ar­beits­stel­le kam. Wenn­gleich die auf­ge­wen­de­te We-

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ge­zeit während der Ruf­be­reit­schaft nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD wie Ar­beits­zeit zu vergüten ist, wird die­se da­mit nicht selbst zur Ar­beits­zeit.


a. Ruf­be­reit­schaft stell­te kei­ne Ar­beits­zeit dar (§ 7 Abs. 4 TVöD; § 45 Abs. 8 TVöD-BT-K); während die­ser Zeit kann sich ein Ar­beit­neh­mer an ei­ner von ihm frei be­stimm­ten, außer­halb der Ar­beits­stel­le ge­le­ge­nen Stel­le auf­hal­ten (BAG v. 25. 4. 2007 – 6 AZR 799/06, AP BAT § 15 Nr. 53; BAG v. 19. 12. 1991 – 6 AZR 592/89, AP BMT-G II § 67 Nr. 1; Bur­ger in: Bur­ger, TVöD 1. Aufl., § 7 Rz. 70; Fie­berg in: Fürst, GKöD IV, Stand 11/2009, E § 7 Rz. 42; Good­son in: Be­p­ler/Böhle/Meer­kamp/Stöhr, TVöD, Stand 9/2009, § 9 Rz. 19 f.), die er dem Ar­beit­ge­ber nur an­zu­zei­gen hat. Al­lein ei­ne – nicht zu en­ge – Zeit­vor­ga­be ist nach An­sicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts möglich, in­ner­halb de­rer der Ar­beit­neh­mer nach Ab­ruf an der Ar­beits­stel­le sein muss (vgl. da­zu BAG v. 19. 12. 1991, a.a.O.; Fie­berg, a.a.O.; krit. Bur­ger, a.a.O., Rz. 72 ff., 73).


b. Schon auf Grund die­ser frei­en Wahl des Ar­beit­neh­mers, wo er sich während der Ruf­be­reit­schaft aufhält und dar­aus fol­gend, wie er im Fal­le des Ab­ru­fes zur Ar­beits­stel­le ge­langt, lässt ei­ne er­for­der­lich wer­den­de Fahrt zur Ar­beits­stel­le nach ei­nem er­folg­ten Ab­ruf nicht mehr als im Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers lie­gend er­schei­nen.


Die Be­klag­te hat­te den Kläger we­der auf­ge­for­dert, sein Fahr­zeug, statt ei­nes an sich von ihr zu stel­len­den Fahr­zeu­ges, für an­fal­len­de Fahr­ten vom Auf­ent­halts­ort während der Ruf­be­reit­schaft zur Ar­beits­stel­le zu be­nut­zen (vgl. da­zu BAG v. 23. 11. 2006, a.a.O.; Brox, Anm. AP BGB § 611 Gefähr­dungs­haf­tung des Ar­beit­ge­bers Nr. 6), noch hat­te der Ar­beit­ge­ber den Auf­ent­halts­ort, von dem aus der Ar­beit­neh­mer im Fal­le des Ab­ru­fes zur Ar­beit kom­men muss­te, vor­ge­ge­ben. Die Not­wen­dig­keit der Fahr­zeug­nut­zung für die An­rei­se zur Ar­beits­stel­le nach ei­nem er­folg­ten Ab­ruf war viel­mehr durch die Ent­schei­dung des Klägers be­dingt, wo er sich während der am 6. Jan. 2008 ge­leis­te­ten Ruf­be­reit­schaft auf­hal­ten woll­te; die da­durch er­for­der­li­che Fahr­zeug­nut­zung war so­mit Fol­ge sei­ner Ent­schei­dung, lag al­so in sei­nem „Betäti­gungs­be­reich“. Die­se stell­te nach den Re­ge­lun­gen des auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren (§ 2 des Ar­beits­ver­tra­ges v. 9. Mai 2006, Bl. 7 ff. d. A.) § 7 Abs. 4 TVöD; § 45 Abs. 8 TVöD-BT-K kei­ne Ar­beits­zeit dar. Der Kläger war (in ge­wis­sem Um­fang) frei, sei­nen Auf­ent­halts­ort während der Ruf­be­reit­schaft zu be­stim­men. Die Ausübung der Auf­ent­halts­be­stim­mung erst er­gab, ob und in­wie­weit er im Fal­le

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sei­nes Ab­ru­fes ei­nen mehr oder we­ni­ger wei­ten Weg zur Ar­beits­stel­le zurück­le­gen muss­te und, ob er dafür ein Fahr­zeug benötig­te.


c. Dar­an ändert auch die Re­ge­lung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, wo­nach im Fal­le des Ar­beits­ab­ru­fes während der Ruf­be­reit­schaft zur Be­rech­nung der Vergütung die Dau­er der Ar­beits­zeit ein­sch­ließlich der er­for­der­li­chen We­ge­zei­ten auf ein vol­le St­un­de auf­zu­run­den und zu vergüten sind. Da­mit wird die We­ge­zeit nicht als Ar­beits­zeit sta­tu­iert; viel­mehr han­delt es sich da­bei al­lein um ei­ne Bo­nus- oder Vergütungs­re­ge­lung für den Mehr­auf­wand der (zusätz­li­chen) Fahrt zur Ar­beit. Sie ord­net aber nicht an, dass die We­ge­zei­ten als Ar­beits­zeit zu gel­ten hätten.


aa. Ruf­be­reit­schaft kann nach dem gem. § 2 des Ar­beits­ver­tra­ges vom 9. Mai 2006 (Bl. 7 ff. d. A.) an­wend­ba­ren § 45 Abs. 8 TVöD-BT-K an­ge­ord­net wer­den. Die­se Re­ge­lung lau­tet:


„Der Ar­beit­ge­ber darf Ruf­be­reit­schaft nur an­ord­nen, wenn er­fah­rungs­gemäß le­dig­lich in Aus­nah­mefällen Ar­beit anfällt. Durch tatsächli­che Ar­beits­leis­tung in­ner­halb der Ruf­be­reit­schaft kann die tägli­che Höchst­ar­beits­zeit von zehn St­un­den (§ 3 Arb­ZG) über­schrit­ten wer­den (§ 7 Arb­ZG).“


Die Re­ge­lung in § 8 Abs. 3 Sätze 4, 5 TVöD lau­tet:


„Für die Ar­beits­leis­tung in­ner­halb der Ruf­be­reit­schaft außer­halb des Auf­ent­halts­or­tes im Sin­ne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit je­der ein­zel­nen In­an­spruch­nah­me ein­sch­ließlich der hierfür er­for­der­li­chen We­ge­zei­ten je­weils auf ei­ne vol­le St­un­de ge­run­det und mit dem Ent­gelt für Über­stun­den so­wie mit et­wai­gen Zeit­zu­schlägen nach Ab­satz 1 be­zahlt. Wird die Ar­beits­leis­tung in­ner­halb der Ruf­be­reit­schaft am Auf­ent­halts­ort im Sin­ne des § 7 Abs. 4 te­le­fo­nisch (z.B. in Form ei­ner Aus­kunft) oder mit­tels tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen er­bracht, wird ab­wei­chend von Satz 4 die Sum­me die­ser Ar­beits­leis­tun­gen auf die nächs­te vol­le St­un­de ge­run­det und mit dem Ent­gelt für Über­stun­den so­wie mit et­wai­gen Zeit­zu­schlägen nach Ab­satz 1 be­zahlt.“


§ 7 Abs. 4 TVöD lau­tet:


Ruf­be­reit­schaft leis­ten Beschäftig­te, die sich auf An­ord­nung des Ar­beit­ge­bers außer­halb der re­gelmäßigen Ar­beits­zeit an ei­ner dem Ar­beit­ge­ber an­zu­zei­gen­den Stel­le auf­hal­ten, um auf Ab­ruf die Ar­beit auf­zu­neh­men. Ruf­be­reit­schaft wird nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass Beschäftig­te vom Ar­beit­ge­ber mit ei­nem Mo­bil­te­le­fon oder ei­nem ver­gleich­ba­ren tech­ni­schen Hilfs­mit­tel aus­ge­stat­tet sind.“

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bb. Aus den vor­ste­hen­den Be­stim­mun­gen folgt ge­ra­de nicht, We­ge­zei­ten rech­ne­ten zur Ar­beits­zeit. Ar­beits­zeit fällt al­lein an, so­weit tatsächlich Ar­beit während der Ruf­be­reit­schaft ge­leis­tet wird. Dies folgt aus § 45 Abs. 8 Satz 2 TVöD-BT-K, oh­ne dass dem § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD ent­ge­genstünde.


aaa. Es kann die Ord­nungs­gemäßheit der am 6. Jan. 2008 ge­genüber dem Kläger an­ge­ord­ne­ten Ruf­be­reit­schaft da­hin­ge­stellt blei­ben. Zwar ha­ben die Par­tei­en im Ter­min vom 15. Dez. 2009 un­strei­tig erklärt, der Kläger sei am frag­li­chen Tag mehr­fach zur Ar­beit ab­ge­ru­fen wor­den. Doch steht dies we­der § 45 Abs. 8 Satz 1 TVöD-BT-K ent­ge­gen, da nur er­fah­rungs­gemäß al­lein in Aus­nah­mefällen mit ei­ner Ar­beits­leis­tung zu rech­nen sein darf; der 6. Jan. 2008 mag ein den Er­fah­rungs­wert nicht aus­sch­ließen­der Aus­nah­me­tag ge­we­sen sein. Zu­dem ist sei­tens des Klägers nicht in Zwei­fel ge­zo­gen, dass die Ruf­be­reit­schaft un­ter Zu­grun­de­le­gung der er­for­der­li­chen tatsächli­chen Vor­aus­set­zun­gen ord¬nungs­gemäß an­ge­ord­net war.

bbb. § 45 Abs. 8 Satz 2 TVöD-BT-K lässt die Über­schrei­tung der tägli­chen Höchst­ar­beits­zeit nach § 3 Arb­ZG durch tatsächli­che Ar­beits­leis­tung in­ner­halb der Ruf­be­reit­schaft zu (§ 7 Arb­ZG). Maßgeb­lich ist ex­pres­sis ver­bis nur die tatsächli­che Ar­beits­leis­tung, nicht aber die zusätz­lich et­wa an­fal­len­de We­ge­zeit, um die Ar­beits­leis­tung während der Ar­beits­zeit zu er­brin­gen. Dies weist nach An­sicht der Kam­mer deut­lich dar­auf hin, dass al­lein die tatsächli­che Ar­beits­leis­tung als Ar­beits­zeit an­zu­se­hen ist.


ccc. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD legt nichts an­de­res fest. Zwar ist da­nach die We­ge­zeit wie die tatsächli­che Ar­beits­zeit zu vergüten, so­fern ein Beschäftig­ter während der Ruf­be­reit­schaft außer­halb des Auf­ent­halts­or­tes Ar­beit zu leis­ten hat. Da­bei han­delt es sich aber um kei­ne Ar­beits­zeit­fest­le­gung, son­dern nur um ei­ne Vergütungs­re­ge­lung. Nur die tatsächlich ab­ge­ru­fe­ne Ar­beits­leis­tung, nicht aber die We­ge­zeit rech­net zur Ar­beits­zeit (Fie-berg, a.a.O., E § 7 Rz. 45; Good­son, a.a.O., § 7 Rz. 18a; Bur­ger, a.a.O., § 7 Rz. 68). Bei § 8 Abs. 3 Satz 4 han­delt es sich al­lein um ei­ne zusätz­li­che Bo­nus- oder Vergütungs­re­ge­lung für den zu er­brin­gen­den Mehr­auf­wand des Ar­beit­neh­mers, der an ei­nem be­stimm­ten Tag (zusätz­lich) zur Ar­beits­stel­le fah­ren muss, nicht aber um ei­ne Ar­beits­zeit­re­ge­lung. Es wird durch die Vergütung der We­ge­zeit wie Ar­beits­zeit le­dig­lich die­ser tatsächli­che und zeit­li­che Auf­wand ab­ge­gol­ten. Nur vergütungs­recht­lich wird die We­ge­zeit als Ar­beits­zeit an­ge­setzt (Bur­ger, a.a.O., § 8 Rz. 56).

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Die Norm des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD fußt auf der Vorgänger­re­ge­lung in § 15 Abs. 6b Un­ter­ab­satz 3 Satz 1 BAT. In die­ser Norm, die lau­te­te


„...
Für an­ge­fal­le­ne Ar­beit ein­sch­ließlich ei­ner et­wai­gen We­ge­zeit wird da­ne­ben die an­ge­fal­le­ne Über­stun­den­vergütung ge­zahlt. Für ei­ne Her­an­zie­hung außer­halb des Auf­ent­halts­or­tes wer­den min­des­tens drei St­un­den an­ge­setzt. ...“,


war die zu vergüten­de We­ge­zeit nicht als Ar­beits­zeit ge­wer­tet. Ziel der Norm war al­lein, „die Be­las­tung des Ar­beit­neh­mers durch den Weg zur und von der Ar­beits­stel­le bei re­la­tiv ge­rin­ger `Vergütungs­zeit´ bes­ser aus­zu­glei­chen“ (Fie­berg in: Fürst, GKöD IV, Band 2a, Stand 4/2004, T § 15 Rz. 144). Die­se Vorgänger­re­ge­lung im BAT er­streb­te so­mit al­lein den Aus­gleich der durch zusätz­li­che Fahr­ten zur Ar­beit ent­ste­hen­den Be­las­tung des Ar­beit­neh­mers, ins­be­son­de­re dann, wenn die zu vergüten­de Ar­beits­zeit ei­nen nur ge­rin­gen Zeit­raum um­fass­te. Die We­ge­zei­ten soll­ten je­doch nicht zu Ar­beits­zeit um­ge­wid­met wer­den. Die Nach­fol­ge­re­ge­lung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD ist na­he­zu iden­tisch for­mu­liert. Ei­ne veränder­te Be­wer­tung, dass nun­mehr über die Ab­gel­tung der be­son­de­ren Be­las­tun­gen durch die Fahr­ten die We­ge­zei­ten auch als Ar­beits­zeit ge­wer­tet wer­den soll­ten, folgt dar­aus (nach wie vor) nicht (eben­so Fie­berg in: Fürst, GKöD IV, a.a.O., E § 8 Rz. 42).


Die während der Ruf­be­reit­schaft an­fal­len­den We­ge­zei­ten hängen von der im We­sent­li­chen frei­en Ent­schei­dung des Ar­beit­neh­mers, wo er sich während die­ser nicht zur Ar­beits­zeit rech­nen­den Zeit der Ruf­be­reit­schaft auf­hal­ten will, ab. Wenn nun § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD vor­schreibt, die­se sei­en wie Ar­beits­zeit zu vergüten, ist da­mit aber nicht fest­ge­legt, dass der Ar­beit­ge­ber das ge­sam­te, während des We­ges an­fal­len­de Ri­si­ko (Un­fall­ri­si­ko) über­neh­men müss­te. Die­ses wäre für ihn we­der über­schau­bar noch ei­ni­ger­maßen si­cher kal­ku­lier­bar, da er nur be­dingt ei­ne Hand­ha­be hat, die Auf­ent­halts­be­stim­mung des Ar­beit­neh­mers zu be­ein­flus­sen. Denn setz­te er knap­pe Zei­ten, da er bei Ab­ruf an der Ar­beits­stel­le sein müss­te, oder gäbe er ei­nen be­stimm­ten, ent­fer­nungsmäßig um­schrie­be­nen Um­kreis um die Ar­beits­stel­le vor, in­ner­halb des­sen sich der Ar­beit­neh­mer auf­hal­ten müss­te, mach­te er aus der an­ge­ord­ne­ten Ruf­be­reit­schaft ei­nen – zur Ar­beits­zeit rech­nen­den – Be­reit­schafts­dienst (§ 45 Abs. 1, § 46 TVöD-BT-K: § 7 Abs. 3 TVöD; vgl. da­zu BAG 31. 1. 2002 – 6 AZR 214/00, ZTR 2002, 432; Bur­ger, a.a.O., § 7 Rz. 72 f., 73; fer­ner Good­son, a.a.O., § 7 Rz19; Das­sau/Wie­send-Ro­th­brust, TVöD, 5. Aufl., § 7 Rz. 29,

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wenn­gleich der Schluss, ab ei­ner Zeit­vor­ga­be von 30 Mi­nu­ten für die Dienst­auf­nah­me sei die freie Auf­ent­halts­be­stim­mung des Ar­beit­neh­mers nicht mehr tan­giert, nicht zwin­gend er­scheint).


Hätten die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en auch die We­ge­zei­ten als Ar­beits­zeit re­geln wol­len, wäre ei­ne kla­re Re­ge­lung zu er­war­ten ge­we­sen, die der Ta­rif­ver­trag ge­ra­de ver­mis­sen lässt. Sch­ließlich hätte es dann in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD auch kei­ner aus­drück­li­chen Erwähnung be­durft, auch We­ge­zei­ten während der Ruf­be­reit­schaft sei­en wie Ar­beits­zei­ten zu vergüten, stell­ten die­se Ar­beits­zeit dar.


c. Auch aus der Be­triebs­ver­ein­ba­rung vom 23. Dez. 2008 er­gibt sich kei­ne an­de­re Be­wer­tung. Die­se ist – ent­ge­gen der An­nah­me des Ar­beits­ge­richts – für die vor­lie­gen­de Fall­ge­stal­tung nicht ein­schlägig. Denn die Be­triebs­ver­ein­ba­rung be­trifft, ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts, al­lein Be­reit­schafts­zei­ten (§ 45 Abs. 1, § 46 TVöD-BT-K; § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4, 6 TVöD), die als Ar­beits­zeit zu be­wer­ten sind.


3. Es han­del­te sich auch nicht des­we­gen um ei­ne Dienst­fahrt, d.h. um ei­ne in­ner­halb der Ar­beits­zeit des Klägers an­ge­fal­le­ne Fahrt, da dies so von sei­nem Vor­ge­setz­ten Prof. Dr. W. an­er­kannt wor­den wäre. Die­ser hat­te Herrn F. nur ge­be­ten, die Rechts­la­ge zu klären, ob der Scha­den des Klägers er­setzt wer­den könne. Aus der Ver­wen­dung des Wor­tes „Dienst­fahrt“ folgt nichts an­de­res.


Vor­lie­gend kann da­hin­ste­hen, ob Prof. Dr. W. recht­lich und tatsächlich in der La­ge war, die An­fahrt des Klägers zur Ar­beits­stel­le als Dienst­fahrt an­zu­er­ken­nen. Selbst wenn dem so ge­we­sen sein soll­te, war dies im Schrei­ben vom 15. Jan. 2008 nicht ge­sche­hen. Dem Wort­laut nach ist die­ses nur so zu ver­ste­hen, dass sich der Vor­ge­setz­te des Klägers sich für die­sen „stark ma­chen“ woll­te, dass die­sem der Scha­den er­setzt wer­den würde, den er an sei­nem Fahr­zeug er­lit­ten hat­te. Er erklärte aber nicht ein­mal, dass nach sei­ner An­sicht ei­ne Er­satz­pflicht ge­ge­ben wäre, son­dern bat dar­um, dies zu über­prüfen. Wenn er da­bei ausführ­te, der Kläger ha­be den Scha­den anläss­lich ei­ne „Dienst­fahrt“ er­lit­ten, so han­del­te es sich er­sicht­lich nur um ei­ne sub­jek­ti­ve Einschätzung, die aber der er­be­te­nen Prüfung kei­nes­wegs bin­dend zu­grun­de ge­legt wer­den muss­te. An die­se ist auch das Ge­richt nicht ge­bun­den.

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4. Auf die Fra­ge des kon­kre­ten Un­fall­her­gangs und die Höhe des da­durch ent­stan­de­nen Scha­dens kommt es da­nach nicht mehr an. Eben­so kann ei­ne et­wai­ges mit­wir­ken­des Ver­schul­den des Klägers an der Un­fall­ver­ur­sa­chung (§ 253 BGB) of­fen blei­ben.


III. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


IV. We­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) war Re­vi­si­on zu­zu­las­sen.


Rechts­mit­tel­be­leh­rung:


Ge­gen die­ses Ur­teil kann der Kläger Re­vi­si­on ein­le­gen.


Für die Be­klag­te ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.


Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat ein­ge­legt und in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten be­gründet wer­den.


Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung des Ur­teils.


Die Re­vi­si­on muss beim


Bun­des­ar­beits­ge­richt

Hu­go-Preuß-Platz 1

99084 Er­furt

Post­an­schrift:
Bun­des­ar­beits­ge­richt
99113 Er­furt


Te­le­fax-Num­mer:
0361 2636-2000


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ein­ge­legt und be­gründet wer­den.


Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.


Es genügt auch die Un­ter­zeich­nung durch ei­nen Be­vollmäch­tig­ten der Ge­werk­schaf­ten und von Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie von Zu­sam­men­schlüssen sol­cher Verbände
- für ih­re Mit­glie­der
- oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der

oder

von ju­ris­ti­schen Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich in wirt­schaft­li­chem Ei­gen­tum ei­ner der im vor­ge­nann­ten Ab­satz be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen,
- wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung die­ser Or­ga­ni­sa­ti-
on und ih­rer Mit­glie­der oder an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt
- und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.


In je­dem Fall muss der Be­vollmäch­tig­te die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.


Zur Möglich­keit der Re­vi­si­ons­ein­le­gung mit­tels elek­tro­ni­schen Do­ku­ments wird auf die Ver­ord­nung über den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr beim Bun­des­ar­beits­ge­richt vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hin­ge­wie­sen. Ein­zel­hei­ten hier­zu un­ter http://www.bun­des­ar­beits­ge­richt.de/.


Dr. Künzl 

Wolf 

Hell­mich-Ga­se

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