|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Oberarzt - Eingruppierung
|
 |

|
Informationen zum Thema Oberarzt - Eingruppierung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, welche Tarifverträge eine besondere Vergütung für Oberärzte vorsehen und welcher Arzt bzw. welche Ärztin als Oberarzt bzw. Oberärztin im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sowie im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") anzusehen sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, über welche Fragen bei der Eingruppierung von Oberärzten besonders häufig gestritten wird und welche dieser Streitfragen durch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) entschieden worden sind.
|
Informationen zum Thema Oberarzt - Eingruppierung
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Der am 30.10.2006 vom Marburger Bund abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sieht - anders als die Ärzte-Tarifgruppen des BAT und des TVöD - erstmals eine spezielle Vergütungsregelung für Oberärzte vor. Danach können Oberärzte eine höhere Vergütung (Entgeltgruppe Ä3) als Assistenzärzte (Entgeltgruppe Ä1) und als Fachärzte (Entgeltgruppe Ä2) beanspruchen.
Eine eigene Oberarzt-Entgeltgruppe sieht auch der vom Marburger Bund ausgehandelte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") vor.
"Oberarzt" im Sinne des TV-Ärzte ist man dann, wenn man eine von zwei tariflichen Definitionen (§ 12 TV-Ärzte) erfüllt.
Die erste lautet: "Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist."
Die zweite tarifliche Definition von "Oberarzt" lautet: "Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer vom Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert."
Diese im TV-Ärzte enthaltenen Voraussetzungen für eine Vergütung als Oberarzt sind ähnlich auch TV-Ärzte VKA festgeschrieben, dort allerdings in einer verschärften Form, da es hier heißt, daß die Oberarztfunktion vom Arbeitgeber „ausdrücklich übertragen worden“ sein muß (§ 16 TV-Ärzte/VKA).
Seit Beginn der Umsetzung des TV-Ärzte bzw. des TV-Ärzte VKA wird in vielen Häusern über die Frage gestritten, welche der seit vielen Jahren als Oberarzt tätigen Ärzte die tariflich definierten Voraussetzungen für eine höhere Vergütung erfüllen. Aufgrund der einengenden Fassung der tariflichen Definition von "Oberarzt" sind auch Oberärzte mit langjähriger Berufspraxis nicht ohne weiteres gemäß Vergütungsgruppe Ä3 ZU vergüten, sondern nur dann, wenn dem Betreffenden die medizinische Verantwortung als Oberarzt (oder eine gleichwertige Spezialfunktion) „vom Arbeitgeber übertragen worden ist“ (§ 12 TV-Ärzte).
Streitig ist in tatsächliche Hinsicht oft, ob der Arzt
- überhaupt eine (und wenn ja weitreichende) medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen innehat,
- ob eine solche medizinische Verantwortung ggf. vom Arbeitgeber "übertragen" worden ist (wobei die Übertragung einer Funktion durch den Chefarzt einer Abteilung oft nicht für ausreichend angesehen wird, falls das Handeln des Chefarztes der Klinikleitung nicht zuzurechnen ist).
Streitig ist bei der Klärung der o.g. Fragen in rechtlicher Hinsicht oft,
- ob von einer "medizinischen Verantwortung" im Sinne der tariflichen Eingruppierungsvorschriften nur die Rede sein kann, wenn dem Oberarzt mindestens (auch) ein Facharzt (oder sogar zwei Fachärzte) unterstellt sei, und
- ob eine von Ärzten oft vorgebrachte nicht ausdrückliche Verantwortungsübertragung (durch "schlüssiges Verhalten") ausreicht oder ob nur eine ausdrückliche Übertragung rechtlich von Bedeutung sei (was in dieser Form aber nur im TV-Ärzte VKA, nicht aber im TV-Ärzte steht), und
- ob ein im Klinikalltag als Oberarzt eingesetzter Arzt auch dann die "medizinische Verantwortung" für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen innehaben kann, wenn er sich seine oberärztliche Aufgaben mit einem oder mehreren anderen Oberarztkollegen teilt.
Bei der zuletzt genannten Rechtsfrage argumentieren Ärztevertreter, dass "Verantwortung" auch gemeinsam ausgeübt werden könne (Verantwortung heißt schließlich nicht Leitung), während Arbeitgebervertreter in einer solchen Situation einen Beleg dafür sehen, dass es an einer herausgehobenen, d.h. über die allgemeine ärztliche bzw. fachärztliche Verantwortung hinausgehenden Oberarzt-Verantwortung fehlt.
Zu den oben erwähnten Rechtsfragen hat das BAG entschieden, dass die oberärztliche medizinische Verantwortung ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich umfassen muss. Dabei sei im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur für eine Oberarzteingruppierung nötig, dass dem Oberarzt in aller Regel mindestens (auch) ein Facharzt unterstellt sei.
Weiterhin ist nach Ansicht des BAG für die medizinische Verantwortung als Oberarzt erforderlich, dass der Oberarzt - ungeachtet der Letztverantwortung des Chefarztes - die alleinige Verantwortung für den von ihm betreuten Bereich trägt. Eine Aufteilung der Oberarztverantwortung auf mehrere, nebeneinander tätige Oberärzte kommt dieser Sichtweise zufolge nicht in Betracht.
Schließlich liegt eine dem Arbeitgeber zurechenbare „Übertragung“ der Oberarztverantwortung im Sinne des TV-Ärzte nach Ansicht des BAG in der Regel nicht schon darin, dass ein Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum Oberarzt ernannt wurde. Eine solche Ernennung allein hat dem BAG zufolge meist keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.
Im Ergebnis hat das BAG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) die restriktiven, d.h. die Anwendbarkeit der Oberarzttarifgruppe beschränkenden Tendenzen der meisten zu diesen Fragen ergangenen Urteile bestätigt.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Oberarzt interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Oberarzt finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie mit der Klinikleitung darüber uneinig sind, ob Sie die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Oberarztvergütungsgruppe des auf Sie anwendbaren Tarifvertrags erfüllen oder nicht, wenn Ihnen eine aus Ihrer Sicht unrichtige Eingruppierung mitgeteilt wurde oder wenn die Klinikleitung plant, Ihre bisherige Eingruppierung zu ändern, beraten wir Sie jederzeit gerne.
Sollte Ihnen bereits ein konkreter Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung vorliegen, können Sie ein solche Regelung durch uns anwaltlich bewerten lassen.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit Vertretern der Personalabteilung.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsnachweise
- Schriftverkehr über die Eingruppierung (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. März 2010
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|