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Handbuch Arbeitsrecht: Oberarzt - Eingruppierung




Informationen zum Thema Oberarzt - Eingruppierung

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, welche Tarifverträge eine besondere Vergütung für Oberärzte vorsehen und welcher Arzt bzw. welche Ärztin als Oberarzt bzw. Oberärztin im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sowie im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") anzusehen sind.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, über welche Fragen bei der Eingruppierung von Oberärzten besonders häufig gestritten wird und welche dieser Streitfragen durch das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) entschieden worden sind.

Informationen zum Thema Oberarzt - Eingruppierung

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Welche Tarifverträge sehen eine besondere Vergütung für Oberärzte vor?

Der am 30.10.2006 vom Marburger Bund abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sieht - anders als die Ärzte-Tarifgruppen des BAT und des TVöD - erstmals eine spezielle Vergütungsregelung für Oberärzte vor. Danach können Oberärzte eine höhere Vergütung (Entgeltgruppe Ä3) als Assistenzärzte (Entgeltgruppe Ä1) und als Fachärzte (Entgeltgruppe Ä2) beanspruchen.

Eine eigene Oberarzt-Entgeltgruppe sieht auch der vom Marburger Bund ausgehandelte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA") vor.

Welcher Arzt ist als "Oberarzt" anzusehen bzw. einzugruppieren?

"Oberarzt" im Sinne des TV-Ärzte ist man dann, wenn man eine von zwei tariflichen Definitionen (§ 12 TV-Ärzte) erfüllt.

Die erste lautet: "Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist."

Die zweite tarifliche Definition von "Oberarzt" lautet: "Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer vom Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert."

Diese im TV-Ärzte enthaltenen Voraussetzungen für eine Vergütung als Oberarzt sind ähnlich auch TV-Ärzte VKA festgeschrieben, dort allerdings in einer verschärften Form, da es hier heißt, daß die Oberarztfunktion vom Arbeitgeber „ausdrücklich übertragen worden“ sein muß (§ 16 TV-Ärzte/VKA).

Worüber wird bei der Eingruppierung von Oberärzten besonders häufig gestritten?

Seit Beginn der Umsetzung des TV-Ärzte bzw. des TV-Ärzte VKA wird in vielen Häusern über die Frage gestritten, welche der seit vielen Jahren als Oberarzt tätigen Ärzte die tariflich definierten Voraussetzungen für eine höhere Vergütung erfüllen. Aufgrund der einengenden Fassung der tariflichen Definition von "Oberarzt" sind auch Oberärzte mit langjähriger Berufspraxis nicht ohne weiteres gemäß Vergütungsgruppe Ä3 ZU vergüten, sondern nur dann, wenn dem Betreffenden die medizinische Verantwortung als Oberarzt (oder eine gleichwertige Spezialfunktion) „vom Arbeitgeber übertragen worden ist“ (§ 12 TV-Ärzte).

Streitig ist in tatsächliche Hinsicht oft, ob der Arzt

  • überhaupt eine (und wenn ja weitreichende) medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen innehat,
  • ob eine solche medizinische Verantwortung ggf. vom Arbeitgeber "übertragen" worden ist (wobei die Übertragung einer Funktion durch den Chefarzt einer Abteilung oft nicht für ausreichend angesehen wird, falls das Handeln des Chefarztes der Klinikleitung nicht zuzurechnen ist).

Streitig ist bei der Klärung der o.g. Fragen in rechtlicher Hinsicht oft,

  • ob von einer "medizinischen Verantwortung" im Sinne der tariflichen Eingruppierungsvorschriften nur die Rede sein kann, wenn dem Oberarzt mindestens (auch) ein Facharzt (oder sogar zwei Fachärzte) unterstellt sei, und
  • ob eine von Ärzten oft vorgebrachte nicht ausdrückliche Verantwortungsübertragung (durch "schlüssiges Verhalten") ausreicht oder ob nur eine ausdrückliche Übertragung rechtlich von Bedeutung sei (was in dieser Form aber nur im TV-Ärzte VKA, nicht aber im TV-Ärzte steht), und
  • ob ein im Klinikalltag als Oberarzt eingesetzter Arzt auch dann die "medizinische Verantwortung" für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen innehaben kann, wenn er sich seine oberärztliche Aufgaben mit einem oder mehreren anderen Oberarztkollegen teilt.

Bei der zuletzt genannten Rechtsfrage argumentieren Ärztevertreter, dass "Verantwortung" auch gemeinsam ausgeübt werden könne (Verantwortung heißt schließlich nicht Leitung), während Arbeitgebervertreter in einer solchen Situation einen Beleg dafür sehen, dass es an einer herausgehobenen, d.h. über die allgemeine ärztliche bzw. fachärztliche Verantwortung hinausgehenden Oberarzt-Verantwortung fehlt.

Welche Fragen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) geklärt?

Zu den oben erwähnten Rechtsfragen hat das BAG entschieden, dass die oberärztliche medizinische Verantwortung ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich umfassen muss. Dabei sei im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur für eine Oberarzteingruppierung nötig, dass dem Oberarzt in aller Regel mindestens (auch) ein Facharzt unterstellt sei.

Weiterhin ist nach Ansicht des BAG für die medizinische Verantwortung als Oberarzt erforderlich, dass der Oberarzt - ungeachtet der Letztverantwortung des Chefarztes - die alleinige Verantwortung für den von ihm betreuten Bereich trägt. Eine Aufteilung der Oberarztverantwortung auf mehrere, nebeneinander tätige Oberärzte kommt dieser Sichtweise zufolge nicht in Betracht.

Schließlich liegt eine dem Arbeitgeber zurechenbare „Übertragung“ der Oberarztverantwortung im Sinne des TV-Ärzte nach Ansicht des BAG in der Regel nicht schon darin, dass ein Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum Oberarzt ernannt wurde. Eine solche Ernennung allein hat dem BAG zufolge meist keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.

Im Ergebnis hat das BAG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) die restriktiven, d.h. die Anwendbarkeit der Oberarzttarifgruppe beschränkenden Tendenzen der meisten zu diesen Fragen ergangenen Urteile bestätigt.

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Sollte Ihnen bereits ein konkreter Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung vorliegen, können Sie ein solche Regelung durch uns anwaltlich bewerten lassen.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit Vertretern der Personalabteilung.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2010

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

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München, 02.11.2011
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Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

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Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

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Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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Kündigung und Krankmeldung

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

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