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Arbeitsrecht aktuell: 07/50 Medizinische Verantwortung als Oberarzt




Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2007,
14 Ca 669/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

19.09.2007. In dem vom Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 („TV-Ärzte“) wurde abweichend von der bisherig für Ärzte im Krankenhausdienst geltenden (BAT-)Tarifsystematik erstmals eine besondere tarifliche Entgeltgruppe für Oberärzte eingeführt (Entgeltgruppe Ä3). Diese ist in drei Dienstaltersstufen unterteilt, von denen die erste ab dem ersten Jahr der Oberarzttätigkeit, die zweite ab dem vierten Jahr und die dritte ab dem siebten Jahr erreicht wird. Die Eingruppierung in Ä3 führt im Anwendungsbereich der für die alten Bundesländer geltenden Tariflohntabelle zu einem Grundgehalt von 5.950 EUR (Stufe 1) bzw. 6.300 EUR (Stufe 2) bzw. 6.800 EUR (Stufe 3). Der TV-Ärzte gilt ab dem 01.11.2006 für Ärzte an Universitätskliniken, wobei das neue Gehaltssystem bereits rückwirkend zum 01.07.2006 anzuwenden ist – oder jedenfalls angewendet werden kann.

Oberarzt im Sinne von Entgeltgruppe Ä3 ist unter anderem derjenige Arzt (nicht unbedingt: Facharzt), dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Außerdem ist Oberarzt im Sinne von Entgeltgruppe Ä3 auch derjenige Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Aufgrund einer Übergangsregelung (§ 5 TVÜ-Ärzte) ist für die Stufenzuordnung der Ärzte diejenige Stufe maßgeblich, die sie erreicht hätten, „wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte“.

Wie wir bereits berichtet hatten (07/04 Eingruppierung von Oberärzten), ist derzeit an vielen Universitätskliniken zwischen den Oberärzten und der Klinikverwaltung streitig, ob sich die Klinikverwaltung die vor dem 01.11.2006 ausgeübte Tätigkeit als Oberarzt zurechnen lassen muss, d.h. ob Ärzte auch unter Verweis auf ihre „angestammte“ Oberarzttätigkeit Vergütung nach Entgeltgruppe Ä3 verlangen können – oder ob die Klinik die rechtliche Möglichkeit hat, ab Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006 nach Gutdünken über die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne von § 12 TV-Ärzte zu entscheiden.

Für die Position der Ärzte spricht vor allem die Übergangsregelung des § 5 TVÜ-Ärzte, für die Position der Klinikverwaltung dagegen der Wortlaut des § 12, der eine Übertragung der Oberarztverantwortung „durch den Arbeitgeber“ verlangt, womit möglicherweise die gängigen Ernennungen zum Oberarzt durch den Chefarzt nicht eingruppierungsrelevant wären.

Zu diesen Fragen, vor allem auch zur Frage einer Übertragung der Oberarztverantwortung vor Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006, hat nach einem bereits vorliegenden Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.05.2007 (6 Ca 178/07), über das wir bereits berichteten (Arbeitsrecht Aktuell 07/30), nunmehr auch das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 12.07.2007 (14 Ca 669/07) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde?

In dem vom Arbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um einen promovierten Herzchirurgen, der seit 1997 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt ist und seit März 2003 die seiner Fachrichtung entsprechende Facharztbezeichnung „Facharzt für Herzchirurgie“ führen darf. Im Dezember 2005 absolvierte der Kläger erfolgreich eine Weiterbildung auf dem Gebiet der herzchirurgischen Intensivmedizin. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der TV-Ärzte auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden ist.

Die Beklagte stufte den Kläger im September 2006 vorläufig als Facharzt ab dem vierten Jahr in die Entgeltgruppe Ä2, Stufe 2 TV-Ärzte ein.

Im September 2006 äußerte der Vorgesetzte des Klägers gegenüber der Klinikverwaltung, daß der Kläger seit Mai 2006 als Oberarzt in der herzchirurgischen Intensivstation tätig sei. Während in der Folge einige der oberärztlichen Kollegen des Klägers von der Beklagten in die Entgeltgruppe Ä3 eingruppierte, verweigerte sie dies dem Kläger, der daraufhin – zusammen mit zwei weiteren Oberärzten – vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhob, und zwar mit dem Ziel einer Feststellung, er sei als Oberarzt im Sinne des TV-Ärzte tätig. Während sich die Klinik im Verlaufe dieser drei Verfahren mit den anderen beiden Klägern gütlich auf eine Eingruppierung in Ä3 einigte, war man dazu bzgl. des Klägers bis zuletzt nicht bereit.

Der Kläger berief sich im Prozeß auf beide Varianten der tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen von Ä3, d.h. sowohl darauf, daß ihm im Mai 2006 die medizinische (Oberarzt-)Verantwortung für die herzchirurgische Intensivstation vom Chefarzt übertragen worden sei, als auch darauf, daß ihm (ebenfalls im Mai 2006) eine Spezialfunktion im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative von Ä3 übertragen worden sei, nämlich die Spezialfunktion der EKG- und Echokardiographie-Diagnostik. Von beiden durch den Chefarzt vorgenommenen Übertragungen sei die Klinikverwaltung unterrichtet worden.

Wie hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger, d.h. es wies die Klage ab.

Dabei verwies es zur Begründung seiner Ansicht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der ersten Tatbestandsalternative von Entgeltgruppe Ä3, darauf, daß der Kläger auch nach intensivem Befragen im Kammertermin keine Angaben zu den ihm ggf. unterstellten ärztlichen oder nichtärztlichem Personal gemacht habe. Ein Oberarzt aber müsse, so das Arbeitsgericht Düsseldorf, eine Vorgesetztenfunktion ausüben. Die bloße medizinische Verantwortung bzgl. der von ihm betreuten Patienten ließ das Arbeitsgericht nicht genügen.

Auch die Voraussetzungen der zweiten Tatbestandsalternative von Entgeltgruppe Ä3 erfüllt der Kläger nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht. Zum einen war das Gericht der Meinung, der Kläger habe in bezug auf die von ihm angeblich ausgeübte Spezialfunktion der EKG- und Echokardiographie-Diagnostik nicht vorgetragen, daß die Beklagte hierfür eine bestimmte, vom Kläger nach der Weiterbildungsordnung absolvierte Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gefordert habe.

Im übrigen sah das Gericht aber auch die Übertragung einer solchen Spezialfunktion durch die Klinik nicht als gegeben an. Dieser Punkt wird vom Gericht breit erörtert, obwohl er eigentlich nur in zweiter Linie entscheidungsrelevant war. Unter zustimmender Erwähnung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.05.2007 (6 Ca 178/07) ist das Arbeitsgericht Düsseldorf der Meinung, eine solche Übertragung brauche nicht unbedingt ausdrücklich vorgenommen werden, sondern könne auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Auch die Voraussetzungen für eine solche („konkludente“) Art der Übertragung der vom Kläger behaupteten Spezialfunktion sah das Arbeitsgericht Düsseldorf allerdings als nicht gegeben an.

Das Urteil ist auf der Grundlage des mitgeteilten unstreitigen Sachverhaltes wohl zurecht ergangen.

Die erste Tatbestandsalternative von Entgeltgruppe Ä3 (medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder einer ihrer Abteilungen) setzt zwar nicht notwendig voraus, daß der betreffende Arzt eine Vorgesetztenfunktion ausübt, doch kann eine solche Funktion wichtig sein bei der Ermittlung des konkreten Verantwortungsbereichs des Arztes, d.h. seiner medizinischen Verantwortung für einen "Teilbereich" oder einen "Funktionsbereich" des Krankenhauses oder einer seiner Abteilungen. Hier waren die Angaben des Klägers bis zuletzt anscheinend unklar geblieben.

Auch die zweite Tatbestandsalternative von Entgeltgruppe Ä3 (Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert) konnte vom Kläger nicht im einzelnen „durchbuchstabiert“ werden, da er zwar möglicherweise eine Spezialfunktion im Sinne des Tarifs ausübt (EKG- und Echokardiographie-Diagnostik), doch unklar blieb, ob und ggf. welche Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung die Beklagte hierfür „fordert“. Es blieb m.a.W. offen, ob gerade die vom Kläger unstreitig absolvierte Weiterbildung auf dem Gebiet der herzchirurgischen Intensivmedizin für diese – etwaige – Spezialfunktion erforderlich und von der Beklagten gefordert ist.

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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

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