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Arbeitsrecht aktuell: 07/30 Eingruppierung von Oberärzten




Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 23.05.2007, 6 Ca 178/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden?

09.08.2007. In dem 2006 vom Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") wurde erstmals eine besondere tarifliche Entgeltgruppe für Oberärzte eingeführt (Entgeltgruppe Ä3). Diese gliedert sich auf in drei Dienstaltersstufen, von denen die erste ab dem ersten Jahr der Oberarzttätigkeit, die zweite ab dem vierten Jahr und die dritte ab dem siebten Jahr erreicht wird. Die Eingruppierung in Ä3 führt zu einem Grundgehalt von 5.950 EUR (Stufe 1) bzw. 6.300 EUR (Stufe 2) bzw. 6.800 EUR (Stufe 3).

Oberarzt im Sinne des TV-Ärzte ist unter anderem derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Der TV-Ärzte gilt ab dem 01.11.2006 für Ärzte an Universitätskliniken, wobei das neue Gehaltssystem bereits rückwirkend zum 01.07.2006 anzuwenden ist. Aufgrund einer Übergangsregelung (§ 5 TVÜ-Ärzte) ist für die Stufenzuordnung der Ärzte diejenige Stufe maßgeblich, die sie erreicht hätten, "wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte".

Wie wir bereits berichtet hatten (07/04 Eingruppierung von Oberärzten), ist derzeit an vielen Universitätskliniken zwischen den Oberärzten und der Klinikverwaltung streitig, ob sich die Klinikverwaltung die vor dem 01.11.2006 ausgeübte Tätigkeit als Oberarzt zurechnen lassen muss, d.h. ob Ärzte auch unter Verweis auf ihre "angestammte" Oberarzttätigkeit Vergütung nach Entgeltgruppe Ä3 verlangen können - oder ob die Klinik die rechtliche Möglichkeit hat, ab Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006 nach Gutdünken über die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne von § 12 TV-Ärzte zu entscheiden. Für die Position der Ärzte spricht vor allem die Übergangsregelung des § 5 TVÜ-Ärzte, für die Position der Klinikverwaltung der Wortlaut des § 12, der eine Übertragung der Oberarztverantwortung "durch den Arbeitgeber" verlangt (womit möglicherweise die gängigen Ernennungen zum Oberarzt durch den Chefarzt nicht eingruppierungsrelevant wären).

Zu diesen Fragen, vor allem auch zur Frage einer Übertragung der Oberarztverantwortung vor Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006, hat nunmehr das Arbeitsgericht Aachen in einem Urteil vom 23.05.2007, 6 Ca 178/07 Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zugrunde?

Der Kläger ist promovierter Anästhesist und Mitglied des Marburger Bundes und seit 1989 bei der beklagten Klinik, die unter den Anwendungsbereich des TV-Ärzte fällt, als Arzt beschäftigt. Die erstmals seit 1996 ausgeübte Oberarztfunktion war zunächst verbunden mit der Aufgabe, ein Transplantationsteam zu leiten, das bis zu seiner Auflösung im Jahre 2004 sechs Transplantationen vornahm. Seit Juli 2005 war der Kläger verantwortlicher Leiter der sog. Prämedikationsambulanz. Die Prämedikationsambulanz ist eine Einrichtung, in der vor einem operativen Eingriff mit einer Narkose das Aufklärungsgespräch über die Narkose sowie eine orientierende körperliche Untersuchung stattfinden. Als Leiter dieser Einrichtung hatte der Kläger unter anderem über die Narkosefähigkeit von Patienten zu entscheiden.

Die Klinik vergütete den Kläger beginnend seit Juli 2006 nach Entgeltgruppe Ä2 (Stufe 3), d.h. nach der für Fachärzte geltenden Entgeltgruppe des TV-Ärzte. Sie vertrat die Ansicht, der Kläger habe als Leiter des Transplantationsteams insgesamt zu wenige Transplantationen geleitet, als dass die mit dieser Funktion verbundene medizinische Verantwortung für die begehrte Eingruppierung als Oberarzt ausreichen könnte. Die seit 2005 ausgeübte Leitung der Prämedikationsambulanz sei nicht mit medizinischer, sondern mit organisatorischer Verantwortung verbunden. In jedem Fall aber sei der Kläger bereits aus dem Grunde kein Oberarzt im Sinne von § 12 TV-Ärzte, weil ihm die (etwaige) medizinische Verantwortung nur durch den Chefarzt, nicht aber durch die Klinikleitung als Arbeitgeber übertragen worden sei.

Der Kläger verklagte die Klinik daraufhin auf Feststellung, dass er in Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3, eingruppiert sei. Außerdem verlangte er die Differenz zwischen der ihm gewährten Vergütung nach Entgeltgruppe Ä2, Stufe 3, und der von ihm für richtig gehaltenen höheren Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3.

Wie hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden?

Das Arbeitsgericht Aachen entschied im wesentlichen zugunsten des Klägers. Dabei folgte es allerdings in dem Punkt der Meinung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit als Leiter des Transplantationsteams aufgrund der zu geringen Zahl von Transplantationen für eine Eingruppierung als Oberarzt nicht ausreichend sei.

Seit Beginn der Tätigkeit als Leiter der Prämedikationsambulanz dagegen, d.h. seit Juli 2005, befand das Arbeitsgericht die Tätigkeit des Klägers als ausreichend für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä3. Dies hatte für den Kläger die Eingruppierung in die begehrte Oberarzt-Entgeltgruppe Ä3 zur Folge, allerdings aufgrund der erst im dritten Jahr ausgeübten Oberarzttätigkeit nur in Stufe 1 und nicht in Stufe 3. Diese für den Kläger im wesentlichen günstige Entscheidung begründet das Arbeitsgericht Aachen wie folgt:

Die verantwortliche Leitung der Prämedikationsambulanz sei als eine medizinische und nicht (rein) organisatorische Verantwortung zu qualifizieren, da der Kläger unmittelbar über Fragen der Patientenversorgung entscheide. Die darüber stehende (Gesamt-)Verantwortung stehe der medizinischen Verantwortung des Klägers nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, da der Oberarzt praktisch immer eine nur begrenzte, nämlich durch den Chefarzt überwachte Verantwortung trage. Wie groß die vom Kläger geleitete Prämedikationsambulanz und wie viele Ärzte ihm zugeordnet seien, spiele keine Rolle, da der TV-Ärzte die Anwendbarkeit der Entgeltgruppe Ä3 nicht von einer bestimmten Mindestgröße des vom Oberarzt medizinisch verantworteten "Teil- oder Funktionsbereichs" mache. Ausreichend für die Annahme eines Teil- oder Funktionsbereichs der Klinik oder einer ihrer Abteilungen sei eine eigene räumliche und personelle Ausstattung, die im vorliegenden Fall bzgl. der Prämedikationsambulanz gegeben war.

Auch die Frage, ob dem Kläger die medizinische Verantwortung "vom Arbeitgeber übertragen" wurde, entschied das Gericht zugunsten des Klägers. Hierzu stellte es zunächst fest, dass eine förmliche "Ernennung" oder "Bestellung" zum Oberarzt vom Tarifvertrag nicht verlangt werde. Die hier gegebene Übertragung der Oberarztverantwortung durch den zuständigen Chefarzt hielt das Gericht für ausreichend, wobei es die Einwendungen der Beklagten, der Chefarzt sei weder der Arbeitgeber noch dessen Vertreter, mit dem Argument zurückwies, der Arbeitgeber müsse sich diese Verantwortungszuweisung durch den Chefarzt zurechnen lassen, da er die langjährige Tätigkeit des Klägers als Oberarzt kannte und billigte.

Fazit: Die derzeitig bundesweit anhängigen Klagen von Oberärzten, denen die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä3 verwehrt wird, scheinen Aussicht auf Erfolg zu haben.

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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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