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Arbeitsrecht aktuell: 10/002 Eingruppierung als Oberarzt
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Entscheidung zum TV-Ärzte
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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05.01.2010. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Grundsätze für die Eingruppierung eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte aufgestellt. Leitet der Arzt seinen Anspruch auf Vergütung nach der Oberarzt-Vergütungsgruppe Ä3 daraus ab, dass der Arbeitgeber ihm die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik übertragen habe, kommt es nach Ansicht des BAG darauf an, ob er diese medizinische Verantwortung allein trägt oder mit einem anderen Arzt zusammen, und ob ihm mindestens ein Facharzt unterstellt ist: BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08.
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
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Der vom Marburger Bund abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 („TV-Ärzte“) hat in Abweichung von der zuvor für Ärzte im Krankenhausdienst geltenden (BAT-)Tarifsystematik erstmals eine besondere tarifliche Entgeltgruppe für Oberärzte eingeführt, nämlich die Entgeltgruppe Ä3. Ihr zufolge erhalten Oberärztinnen bzw. Oberärzte eine höhere Vergütung als Fachärzte, die nach Ä2 vergütet werden. Kaum war die neue Tarifgruppe der Oberärzte am 01.11.2006 in Kraft getreten, entstand in vielen Häusern Streit darüber, ob altgediente Oberärzte auch die Voraussetzungen für eine ihrem Titel entsprechende tarifliche Eingruppierung erfüllten. Nicht jeder Arzt, der im Klinikalltag den Titel „Oberarzt“ führt, kann auch eine tarifliche Bezahlung gemäß Entgeltgruppe Ä3 verlangen, d.h. er kann es nur dann, wenn er in seiner Person die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt.
Oberarzt im Sinne von § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1) ist derjenige Arzt (nicht unbedingt: Facharzt), dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Außerdem ist Oberarzt im Sinne von § 12 TV-Ärzte (Ent-geltgruppe Ä3, Fallgruppe 2) auch derjenige Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Bei der Rechtsanwendung besonders umstritten waren in den vergangenen Jahren die Voraussetzungen der Oberarzteingruppierung gemäß § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1), da die meisten traditionell als Oberärzte geführten Klinikärzte eine spezifische, eben oberärztliche Verantwortung für einen Klinikbereich, meist eine von ihnen betreute Station, ausübten und ihre Tätigkeit daher unter die Fallgruppe 1 der tariflichen Oberarztvorschrift subsumierten. Bei der Anwendung dieser tariflichen Fallgruppe war streitig, welche Anforderungen an die „medizinische Verantwortung“ des Tarifoberarztes zu stellen sind, d.h. ob ihm (ständig?) Fachärzte unterstellt sein müssen (und falls ja: wie viele?), ob er die oberärztliche Verantwortung für eine Station allein ausüben, d.h. der einzige Oberarzt für diese Station sein muss, oder ob er diese Funktion gemeinsam mit einem oder mehreren Oberarztkollegen wahrnehmen kann, und welche Voraussetzungen an eine „Übertragung“ der Oberarztverantwortung durch den Arbeitgeber zu stellen sind.
Zu einigen dieser Fragen hat sich nunmehr nach über zwei Jahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten ausgefochtener Streitigkeiten das Bundesarbeitsgericht (BAG) in insgesamt sieben Urteilen geäußert. Eines dieser Urteile, dessen Inhalt derzeit nur auf der Grundlage einer Pressemitteilung bekannt ist, soll im folgenden besprochen werden (BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08).
In dem erstinstanzlich vom Arbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein promovierter Herzchirurg, der seit 1997 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt war und seit 2003 die Facharztbezeichnung „Facharzt für Herzchirurgie“ führte, auf Eingruppierung und Bezahlung als Oberarzt im Sinne des TV-Ärzte geklagt. Zur Begründung berief er sich auf eine Weiterbildung auf dem Gebiet der herzchirurgischen Intensivmedizin sowie darauf, dass er seit Mai 2006 als Ober-arzt in der herzchirurgischen Intensivstation tätig sei.
Die Klinikverwaltung stufte den Arzt dennoch Ende 2006 als Facharzt ab dem vierten Jahr in die Entgeltgruppe Ä2, Stufe 2, TV-Ärzte ein. Nähere Informationen zu diesem Fall, über den wir im Jahre 2007 berichtet hatten, finden Sie auf unserer Webseite unter „Arbeitsrecht aktuell: 07/50 Medizinische Verantwortung als Oberarzt“.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies seine Klage mit ausführlicher Begründung ab, wobei es in bezug auf die vom Kläger beanspruchte Fallgruppe 1 der Oberarzttarifgruppe argumentierte, dass der Kläger keine ausreichend genauen und nachvollziehbaren Angaben zum Bestehen und ggf. zum Umfang seiner Weisungsbefugnisse gemacht habe. Ohne Weisungsbefugnisse bzw. „Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nichtärztliches Personal“, so das Arbeitsgericht Düsseldorf, sei eine Eingruppierung in § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1) aber nicht möglich (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07).
Auch das in diesem Fall in der Berufungsinstanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf war der Meinung, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Tarifoberarztes mit „medizinischer Verantwortung“ im Sinne von § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1) erfülle. Aufgrund der in der zweiten Instanz zutage getretenen weiteren Informationen über den Sachverhalt legte das LAG aber bei seiner Entscheidung den Akzent darauf, dass der Kläger die von ihm behauptete Oberarztverantwortung für die herzchirurgische Intensivstation immer nur zusammen mit einem weiteren Oberarztkollegen ausgeübt hatte. Dies aber genügt, so das LAG Düsseldorf, für eine Eingruppierung in § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1) nicht: Ein Arzt ist vielmehr nur dann als Tarifoberarzt in diese Entgeltgruppe eingruppiert, wenn ihm die alleinige medizinische Verantwortung für den gesamten Teil- oder Funktionsbereich übertragen ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008, 9 Sa 1399/07).
Hiergegen legte der Arzt Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
Das BAG teilt in seiner Pressemitteilung Nr.114/09 vom 09.12.2009 mit, die sieben von ihm am selben Tag entschiedenen Eingruppierungsklagen hätten zwar teilweise Erfolg gehabt, seien aber überwiegend abgewiesen worden.
Zu den eingangs erwähnten Rechtsfragen wird mitgeteilt, dass nach Ansicht des BAG die oberärztliche medizinische Verantwortung ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich umfassen muss. Dabei sei im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur für eine Oberarzteingruppierung nötig, dass dem Oberarzt in aller Regel mindestens (auch) ein Facharzt unterstellt sei.
Weiterhin ist nach Ansicht des BAG für die medizinische Verantwortung als Oberarzt erforderlich, dass der Oberarzt - ungeachtet der Letztverantwortung des Chefarztes - die alleinige Verantwortung für den von ihm betreuten Bereich trägt.
Schließlich liegt eine dem Arbeitgeber zurechenbare „Übertragung“ der Oberarztverantwortung im Sinne des TV-Ärzte in der Regel nicht schon darin, dass ein Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum Oberarzt ernannt wurde. Eine solche Ernennung allein hat dem BAG zufolge meist keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.
Aus diesen Gründen hat auch das BAG in dem oben erwähnten Fall des Arbeitsgerichts bzw. des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gegen den klagenden Arzt entschieden: Da er immer nur zusammen mit einem oberärztlichen Kollegen die herzchirurgische Intensivstation als Oberarzt betreut hatte, erfüllte er nach Ansicht des BAG nicht die Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1).
Kritisch ist dazu anzumerken, dass bei größeren Stationen mit vielen Betten sowie bei der intensivmedizinischen Versorgung aufgrund von nicht zu vermeidenden Abwesenheitszeiten sowohl im Verlauf der (sieben mal 24 =) 168 Stunden umfassenden „Patientenbetreuungswoche“ (Freizeit) als auch im Jahresverlauf (Urlaub, Krankheit) ein einziger Oberarzt nicht ausreichend wäre und daher unüblich ist. Ohne zwei oder drei Oberärzte lassen sich viele Stationen gar nicht sinnvoll organisieren.
Die Oberarztverantwortung ist weniger eine Frage des „Status“, d.h. der Zuständigkeit eines einzigen Oberarztes für „seine“ Station, als vielmehr eine Frage der Arbeits- und Leitungsaufgaben während der Arbeit: Einer im Ärzteteam muss schließlich über therapeutische und organisatorische Fragen entscheiden, und zwar täglich während der Arbeit. Diese Aufgaben kann man zwanglos als Wahrnehmung der medizinischen Verantwortung für eine Station der Klinik begreifen, wobei sich diese dann in den meisten Fällen auf mehrere Schultern verteilt.
Die Ansicht des BAG läuft darauf hinaus, für die Eingruppierung eines Oberarztes in § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä3, Fallgruppe 1) einen im Klinikalltag eher selten anzutreffenden „Platzhirschstatus“ zu verlangen. Der TV-Ärzte sollte daher um eine Klarstellung ergänzt werden, der zufolge die oberärztliche medizinische Verantwortung für einen Bereich der Klinik auch von mehreren Ärzten gemeinsam getragen werden kann - vorausgesetzt natürlich, dass diese in der Regel nicht gemeinsam während derselben Dienstzeiten ausgeübt wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe finden Sie im Volltext hier:
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Letzte Überarbeitung: 11. Januar 2011
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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