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Arbeitsrecht aktuell: 09/032 Oberarzt nur bei Unterstellung ärztlichen Personals




Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2009, 3 Sa 190/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden?

03.03.2009. Der am 30.10.2006 vom Marburger Bund abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) sieht in Abweichung von den bisher für den ärztlichen Dienst an Krankenhäusern geltenden Tarifverträgen erstmals eine spezielle Vergütungsregelung für Oberärzte vor. Danach können die als Oberärzte in die Entgeltgruppe Ä3 eingruppierten Ärzte eine höhere Vergütung als Assistenzärzte (Entgeltgruppe Ä1) und als Fachärzte (Entgeltgruppe Ä2) beanspruchen.

Oberarzt ist Oberarzt gemäß § 12 TV-Ärzte - Entgeltgruppe Ä3 - unter anderem derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Seit Beginn der Umsetzung des TV-Ärzte, d.h. seit November 2006, wird vielfach darüber gestritten, unter welchen Voraussetzungen sich Klinikärzte auf die Entgeltgruppe Ä3 berufen bzw. eine dieser entsprechende tarifliche Vergütung als Oberarzt verlangen können. Besonders oft ist streitig, ob ein Krankenhausarzt in seiner jeweiligen Sonderfunktion eine medizinische (und nicht nur eine organisatorische) Verantwortung trägt, ob ihm diese vom Arbeitgeber bzw. der Klinikleitung „übertragen“ wurde (oder ob er sie nur „einfach so“ ausübt, etwa auf eine tarifrechtlich unverbindliche Weisung seines Chefarztes hin) und ob sein Verantwortungsbereich als eine Teilbereich oder als ein Funktionsbereiche einer Klinik oder einer ihrer Abteilungen anzusehen ist oder nicht.

Zum Begriff des Teilbereichs im Sinne von § 12 TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä3, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 21.01.2009 (3 Sa 190/08) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zugrunde?

Der klagende Klinikarzt war bei dem beklagten Land seit Februar 2001 auf der Grundlage einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung vom Januar 2001 als Leiter eines zur Klinik gehörenden hämatologischen Speziallabors und als Kontrolleiter für die Stammzellproduktion gemäß dem Arzneimittelgesetz (AMG) tätig. Er erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 (E 14) TVÜ-L. Diese entspricht der Vergütungsgruppe I b BAT-O. Dem Kläger waren die Mitarbeiterinnen Dr. K. (Naturwissenschaftlerin; Zytogenetik) und F. (MTA; Zytogenetik) ständig unmittelbar unterstellt.

Der Kläger begehrte nach zunächst außergerichtlichem Streit um seine richtige Eingruppierung die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn rückwirkend seit dem 01.07.2006, dem tarifvertraglich angeordneten Tag der erstmaligen Anwendung der neuen Entgeltsystems, bis einschließlich 30.04.2008 in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 des TV-Ärzte einzustufen.

Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Rostock gab der Klage statt (Urteil vom 07.05.2008, 4 Ca 590/07) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger als Oberarzt gemäß § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte anzusehen sei. Eine Facharztqualifikation setze diese Tarifgruppe nicht voraus. Die dem Kläger übertragene Laborleitertätigkeit habe er zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit ausgeübt. Das von ihm zu leitende Labor sei ein Funktionsbereich der Klinik im Sinne von § 12 TV-Ärzte.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat anders als das Arbeitsgericht gegen den Arzt entschieden und dabei wie folgt argumentiert:

Zunächst stellte das LAG fest, dass der Kläger - was das beklagte Land bestritten hatte - in seiner Funktion als Laborleiter überhaupt zum ärztlichen Dienstes des Krankenhauses zu zählen sei und damit dem TV-Ärzte unterfalle. Die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten als Leiter des Hämatologischen Speziallabors sowie als Kontrolleiter für die Stammzellproduktion gemäß AMG flossen zu mehr als 50 Prozent in die Patientenversorgung ein. Damit war der Kläger als „Arzt“ im Sinne des TV-Ärzte anzusehen. Grundlage für diese Bewertung des LAG war die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom Januar 2001.

Im weiteren führt das Gericht zutreffend aus, dass das Führen des Titels Oberarzt vor dem 01.11.2006 für sich genommen „kein abschließendes Kriterium“ für die Feststellung der einer oberärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 TV-Ärzte sei. Allerdings könne eine solche Funktionsbezeichnung bzw. Titulierung eines Arztes vor dem 01.11.2006 immerhin ein Anhaltspunkt bei der Feststellung des Vorliegens der Tarifmerkmale des § 12 TV-Ärzte sein. Diese Feststellung widerspricht der häufig, vor allem von Kliniken bzw. arbeitgeberseitig zu hörenden Meinung, die Bezeichnung eines Arztes als Oberarzt vor dem 01.11.2006 sei schlechthin unerheblich.

Sodann jedoch folgt das LAG der Auslegung des Begriffs des Funktionsbereichs der von Klinikbetreibern und einer Reihe von Arbeitsgerichten vertretenen Ansicht, dass damit nur wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes wie zum Beispiel Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Herzkatheterisierung gemeint seien.

Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung zum BAT/BAT-O und auf die dazu ergangene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verwiesen bzw. darauf, dass in diesem - anderen - normativen Kontext der zufolge den Begriff des Funktionsbereichs in diesem Sinne interpretiert worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien nunmehr bei gleicher Formulierung eine abweichende inhaltliche Gestaltung hätten erreichen wollen.

Da der Kläger als Leiter des hämatologischen Labors kein wissenschaftliches Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes vertrat, konnte er sich nach Ansicht des Gerichts auf diesen tariflichen Tatbestand nicht berufen.

Im weiteren war das Gericht auch der Meinung, das vom Kläger geleitete Labor sei kein Teilbereich im Sinne von § 12 TV-Ärzte. Hier sei nämlich davon auszugehen, dass die tariflich nebeneinander stehenden Begriffe Funktionsbereich und Teilbereich qualitativ gleichwertige organisatorische Einheiten bezeichneten. Die zunächst vorgenommene interpretatorische Engfassung des Begriffs des Funktionsbereichs begrenzt damit im weiteren auch den Anwendungsbereich des Begriffs des Teilbereichs.

Von daher meint das LAG, für das Vorliegen eines Teilbereichs im Sinne der Tarifvorschrift sei entscheidend, ob eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung vorliege. Dieser Einheit müsse eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielstellung zugeordnet sein. Außerdem müsse ihr nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehören.

Im Ergebnis führt diese Auslegung des Begriffs des Teilbereichs im Sinne von § 12 TV-Ärzte dazu, dass ein solcher nur im Falle der Unterstellung ärztlichen Personals angenommen werden kann.

Da dem Kläger aber kein ärztliches, sondern nur nichtärztliches Personal unterstellt war, kam das LAG zu dem Ergebnis, er sei kein Oberarzt im Sinne von § 12 TV-Ärzte.

Aufgrund der rechtlichen Bedeutung der mit dem Fall verbundenen Fragen ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 29. März 2009

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