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Urteile zum Arbeitsrecht: 3 Sa 190/08
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| Schlagworte: |
TV-Ärzte,Tarifvertrag,Eingruppierung,Oberarzt: Eingruppierung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern |
| Aktenzeichen: |
3 Sa 190/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
21.01.2009 |
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| Leitsätze: |
Ein Teilbereich im Sinne von § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte kann u.a. grundsätzlich nur im Falle der Unterstellung ärztlichen Personals angenommen werden.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 7.05.2008, 4 Ca 590/07 |
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 07.05.2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten
Landes, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2006 bis einschließlich 30.04.2008
als Oberarzt gemäß § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 der Anlage B1 zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (künftig:
TV-Ärzte) zu vergüten. |
| 2 |
Der Kläger war spätestens seit dem 01.02.2001 auf der Grundlage
der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 23.01.2001 (Blatt 39 bis 43,
Band I d. A.) als Leiter des Hämatologischen Speziallabors und Kontrollleiter
für die Stammzellproduktion gemäß dem Arzneimittelgesetz tätig. Der Kläger
erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 (E 14) TVÜ-L (entspricht
Vergütungsgruppe I b BAT-O). Dem Kläger waren die Mitarbeiterinnen Dr. K.
(Naturwissenschaftlerin; Zytogenetik) und F. (MTA; Zytogenetik) ständig
unmittelbar unterstellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger
zudem die Mitarbeiterinnen E. (MTA; Zytologie und Histologie), K2 (MTA;
Molekularbiologie), B (MTA; Zellbiologie) sowie A. (Arzthelferin; Stammzellproduktion)
ständig unmittelbar unterstellt waren. |
| 3 |
Der Kläger hat beantragt, |
| 4 |
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den
Kläger rückwirkend seit dem 01.07.2006 bis einschließlich 30.04.2008 in
die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken (TV-Ärzte) einzustufen. |
| 5 |
Das beklagte Land hat beantragt, |
| 6 |
die Klage abzuweisen. |
| 7 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 07.05.2008 Bezug
genommen. |
| 8 |
Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage stattgegeben und im
Wesentlichen argumentiert, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig.
Im Übrigen sei die Klage auch begründet. Der Kläger falle gemäß § 1 Abs.
1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Absatz 1 TV-Ärzte
unter den Geltungsbereich des benannten Tarifvertrages. Auch sei der Kläger
als Oberarzt gemäß § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte zu vergüten. Denn die
Entgeltgruppe Ä 3 setze eine Facharztqualifikation nicht voraus. Dem Kläger
sei die Laborleitertätigkeit im tariflichen Sinne übertragen worden. Der
Kläger habe zeitlich mindestens zur Hälfte diese Tätigkeit ausgeübt. Das
von dem Kläger zu leitende Labor stelle einen Funktionsbereich im tariflichen
Sinne dar. |
| 9 |
Gegen diese am 15.05.2008 zugegangene Entscheidung richtet
sich die am 16.06.2008 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
eingegangene Berufung des beklagten Landes nebst der - nach entsprechender
gerichtlicher Fristverlängerung - am 15.08.2008 bei dem Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Begründung. |
| 10 |
Das beklagte Land hält an der erstinstanzlichen Rechtsauffassung
fest. |
| 11 |
Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger sei es möglich gewesen,
eine Leistungsklage zu erheben, da der Leistungszeitraum (01.07.2006 bis
30.04.2008) festgestanden habe. Die Klage sei zudem unbegründet. Der Kläger
unterfalle bereits nicht dem TV-Ärzte, da er nicht überwiegend Aufgaben
in der Patientenversorgung wahrgenommen habe. Jedenfalls unterfalle der
Kläger jedoch nicht der Entgeltgruppe Ä 3. Zum einen setze die benannte
Entgeltgruppe die Facharztqualifikation voraus. Zum anderen könne das Hämatologische
Labor nicht als "Funktionsbereich" im tariflichen Sinne verstanden werden.
Insoweit fehle es bereits an dem notwendigen Merkmal eines wissenschaftlich
anerkannten Spezialgebietes. Auch die tarifliche Begrifflichkeit des Teilbereiches
sei nicht gegeben. Denn auch insoweit müsse es sich inhaltlich um ein Spezialgebiet
handeln, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Selbst wenn man den "Teilbereich"
abweichend von dem "Funktionsbereich" definieren wolle, so seien die Voraussetzungen
hier gleichwohl nicht erfüllt. Dem Kläger sei die "medizinische Verantwortung"
im tariflichen Sinne nicht übertragen worden. Die medizinische Verantwortung
und damit auch die Leitung müsse sich auf den gesamten Bereich der Patientenbehandlung
in dem betreffenden Bereich erstrecken. Dies schließe insbesondere die Verantwortung
hinsichtlich der Durchführung der Patientenbehandlung für die in diesem
Bereich dem Arzt unterstellten ärztlichen und nichtärztlichen Beschäftigten
ein. Vorliegend habe der Kläger gerade nicht die Verantwortung hinsichtlich
der Durchführung der Patientenbehandlung getragen. Außerdem sei dem Kläger
die Laborleitung nicht auf Grund ausdrücklicher Anordnung übertragen worden.
Schließlich sei der Kläger in den vergangenen Jahren nach der Vergütungsgruppe
I b Fallgruppe 13 der Anlage 1a zum BAT-O vergütet worden. Eine Vergütung
nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 7 der Anlage 1a zum BAT-O habe
er nicht geltend gemacht. Mithin greife die Ausschlussfrist nach § 70 BAT-O. |
| 12 |
Das beklagte Land beantragt, |
| 13 |
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 07.05.2008,
Gz. 4 Ca 590/07, wird aufgehoben. |
| 14 |
2. die Klage wird abgewiesen. |
| 15 |
Der Kläger beantragt, |
| 16 |
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. |
| 17 |
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Berufung
auf die dortigen Ausführungen. |
| 18 |
Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird
auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 19 |
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes
Rostock vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 Ca 590/07 - ist zulässig und begründet.
Zwar ist die Klage als Feststellungsklage - entgegen der Auffassung des
beklagten Landes - zulässig (I.). Jedoch ist die Klage unbegründet (II.). |
| 20 |
I. Das Arbeitsgericht Rostock hat rechtsfehlerfrei in Auswertung
der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Zulässigkeit
der Feststellungsklage bejaht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt
sich das erkennende Gericht insoweit den Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung an. |
| 21 |
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger verfügt
gegenüber dem beklagten Land nicht über einen Anspruch auf Vergütung nach
§ 12 Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte für die Zeit vom 01.07.2006 bis
zum 30.04.2008. |
| 22 |
1. Der Kläger unterfällt - entgegen der Auffassung des beklagten
Landes - dem Geltungsbereich des TV-Ärzte. |
| 23 |
Gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit der Protokollerklärung
zu Nr. 1 TV-Ärzte findet der Tarifvertrag u. a. Anwendung auf Ärztinnen
und Ärzte an einer Universitätsklinik, die in ärztlichen Servicebereichen
in der Patientenversorgung eingesetzt sind (beispielhaft aufgeführt: Pathologie,
Labor sowie Krankenhaushygiene). In solchen Bereichen müssen mithin Arbeitsleistungen
erbracht werden, die nicht lediglich z. B. der Forschung und Lehre dienen,
sondern in eine konkrete Patientenbehandlung der jeweiligen Klinik einmünden. |
| 24 |
Die benannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn
die von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten als Leiter des Hämatologischen
Speziallabors sowie als Kontrollleiter für die Stammzellproduktion gemäß
AMG auf der Grundlage der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 23.01.2001
flossen zu mehr als 50 Prozent in die Patientenversorgung ein. |
| 25 |
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich - worauf das Arbeitsgericht
Rostock zu Recht hingewiesen hat - aus dem insoweit substantiierten Vortrag
des Klägers. |
| 26 |
Im Einzelnen hat der Kläger zu den Ziffern 2 und 3 (Zellbiologie;
Stammzellproduktion) detailliert wie folgt vorgetragen: |
| 27 |
"Der zweite Bereich des Hämatologischen Speziallabors ist das
Mildred-Scheel-Labor für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation.
Dieses Labor dient der arzneimittel-rechtlichen Herstellung von Knochenmark-
und Blutstammzelltransplantaten für (ziel)ge-richtete Stammzellspenden (d.
h. ein Transplantat wird gezielt für einen Patienten, der vor der Gewinnung
bekannt ist, hergestellt). Ohne ein Labor dieser Art wäre der Betrieb der
Station 2 KIM (Mildred-Scheel-Station für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation)
nicht möglich. |
| 28 |
Die Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation ermöglicht
die Behandlung eines Patienten mit so hochdosierten Chemotherapeutika, die
alleine gegeben die Blutbildung so stark schädigen würden, dass der Patient
versterben kann. Die Gewinnung der Stammzellen der Blutbildung, mit nachfolgender
Aufbereitung und Lagerung in tiefkaltem flüssigen Stickstoff im Labor ermöglichen
einen Wiederaufbau der patienteneigenen Blutbildung durch die Transplantation
der Stammzellen nach Chemotherapie (autologe Stammzelltransplantation). |
| 29 |
Ist das Knochenmark Ursprung der Tumorerkrankung (z. B. akute
Leukämie), ist es not-wendig, Blutstammzellen oder Knochenmark von einem
gesunden Spender zu trans-plantieren. Auch diese Transplantate werden in
ähnlicher Weise im Labor aufgearbeitet wie patienteneigene Transplantate.
In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte allogene Transplantate." |
| 30 |
Diesem konkreten Tatsachenvortrag ist das beklagten Land -
auch in der Berufungsinstanz - nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten. |
| 31 |
Ziffer 5 der benannten Tätigkeitsdarstellung (Patientenversorgung)
erfüllt unstreitig die oben genannten Voraussetzungen. |
| 32 |
Die in Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung (Durchflusszytometrie)
dienen - jedenfalls zum Teil - nach dem spezifizierten Vortrag des Klägers
ebenfalls der Patientenversorgung. Der Kläger führt insoweit wie folgt aus: |
| 33 |
"In der Einleitung des Kapitels über Akute Leukämien wird dargestellt,
dass die Diagnostik seit 1976 auf morphologischen und Immunphänotypischen
(durchflusszytometrischen) Kriterien beruht. Die aktuell zur Klassifizierung
und Behandlungsstrategie der Leukämien angewendete WHO Klassifikation umfasst
weiterhin die Tumorzytogenetik und Molekularbiologie. |
| 34 |
Das von dem Kläger geleitete Hämatologische Speziallabor ist
genau in diese Bereiche aufgegliedert um diese Diagnostik nach dem Stand
der Medizinischen Wissenschaft zu ermöglichen. Der Vergleich der dazu unterstellten
Arbeitsplatzinhaber aus dem Punkt 4.1 der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.01.2001
bildet dies ab:... |
| 35 |
Alle diese diagnostischen Bereiche dienen primär der Patientenversorgung
und erlauben nur in Summe die Klassifizierung, Risikoabschätzung zur Erstellung
der Behandlungsstrategie und den Nachweis eines Rückfalls bei Patienten
mit Leukämien und Lymphdrüsenkrebs (Lymphom)." |
| 36 |
Auch diesem Vortrag ist das beklagte Land weder erstinstanzlich
noch zweitinstanzlich detailliert entgegengetreten. Soweit das beklagte
Land insoweit vorträgt, hinsichtlich Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung
sei in Höhe von 10 Prozent eine Tätigkeit für Forschung und Lehre zu berücksichtigen,
so kann dieser Vortrag als zutreffend unterstellt werden, da unter Berücksichtigung
der oben genannten Tatsachen zu Gunsten des Klägers von einem Tätigkeitsumfang
zur Patientenversorgung in Höhe von jedenfalls 60 Prozent ausgegangen werden
kann, wobei offen bleiben kann, ob Ziffer 4 (Qualitätssicherung) der Tätigkeitsdarstellung
ebenfalls der Patientenversorgung zuzuordnen ist. |
| 37 |
2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Rostock verfügt
der Kläger gleichwohl nicht über einen Anspruch gegen das beklagte Land
auf Vergütung nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte. |
| 38 |
Gemäß § 12 TV-Ärzte sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur
vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit
wie folgt eingruppiert: |
| 39 |
Entgeltgruppe Bezeichnung
Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3 Oberarzt/Oberärztin
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil-
oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber
übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch
den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung
fordert.
Ä 4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden
Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Protokollerklärung:
Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit
seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb
einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)
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| 40 |
Diesbezüglich haben die TdL und der Marburger Bund in der Niederschriftserklärung
zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 03.11.2006
- soweit hier von Bedeutung - folgendes festgehalten: |
| 41 |
"Die Fachärztin oder Facharzt, die/der am 31.10.2006 den Titel
Oberärztin oder Oberarzt führt, behält diese Berechtigung zum Führen des
Titels. Eine Eingruppierung nach Ä 3 ist damit nicht verbunden. Die Überleitung
erfolgt ausschließlich nach dem TVÜ-Ärzte, richtet sich also danach, ob
und seit wann die Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte für eine Eingruppierung
nach Ä 3 vorliegen. Eine vorherige missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit
ist nicht zulässig.... |
| 42 |
Bis zum 31.10.2006 wurde unter der Geltung des BAT/BAT-O zwischen
Facharzt einerseits und Oberarzt andererseits nicht unterschieden. Die Eingruppierung
Oberarzt wird zum 01.11.2006 neu geschaffen. |
| 43 |
Die neue Eingruppierung "Oberärztin/Oberarzt" (Ä 3) entspricht
vor allem dem Wunsch des Marburger Bundes in den Tarifverhandlungen. Die
TdL hatte eine Zulagenregelung je nach Verantwortungsbereich des Facharztes
angeboten. |
| 44 |
Da vor dem 01.11.2006 keine tarifliche Eingruppierung Ä 3 besteht,
muss in jedem Einzelfall bei der Überleitung festgestellt werden, ob die
Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte für eine Eingruppierung nach Ä 3 vorliegen. |
| 45 |
Die Führung des Titels "Oberarzt" vor dem 01.11.2006 kann ein
Anhaltspunkt sein. Die notwendige positive Feststellung der Voraussetzungen
wird dadurch aber nicht ersetzt. Die Vergabe des Titels "Oberarzt" erfolgte
vor dem 01.11.2006 nach anderen Grundlagen als die Eingruppierung nach §
12 TV-Ärzte. Auch ist die Vergabe des Titels an den Kliniken und Standorten
sehr unterschiedlich gehandhabt worden. Die ausschlaggebenden Kriterien
können mit § 12 TV-Ärzte übereinstimmen, es können aber auch andere gewesen
sein. Die Führung des Titels "Oberarzt" vor dem 01.11.2006 als solche ist
kein abschließendes Kriterium. |
| 46 |
Für die Überleitung in die Eingruppierung Ä 3 Oberarzt ist
allein § 12 TV-Ärzte maßgebend...." |
| 47 |
Unter Berücksichtigung der vorbenannten Maßgaben kommt danach
eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 nur dann in Betracht, wenn
der betreffende Arzt zeitlich mindestens mit der Hälfte der von ihm auszuübenden
Tätigkeiten die Anforderungskriterien des eingruppierungsrechtlich "neu
geschaffenen Oberarztes" erfüllt. Oberarzt ist demnach derjenige Arzt, dem
entweder die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche
der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist (§ 12 Eg,
Ä 3 Erste Alternative TV-Ärzte) oder aber derjenige Facharzt in einer durch
den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung
fordert (§ 12 Eg Ä 3, Zweite Alternative). |
| 48 |
Um vorliegend abschließend klären zu können, ob die vorbenannten
Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es zunächst zum Zweck einer näheren
Konkretisierung einer Auslegung der nicht näher bestimmten Formulierungen
der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte. |
| 49 |
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt
dabei nach den für die Auslegung von Gesetzes maßgeblichen Vorgaben. Zu
ermitteln ist danach der maßgebliche Sinn einer normativen Tarifregelung.
Über den reinen (buchstäblichen) Wortlaut hinaus ist diesbezüglich der tatsächliche
Wille der Tarifvertragsparteien und mithin der von ihnen beabsichtigte Zweck
der Tarifnorm zu ergründen, sofern und soweit dieser Wille in der betreffenden
normativen Tarifregelung seinen Niederschlag gefunden hat. Gegebenenfalls
ist in diesem Zusammenhang auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen,
da sich regelmäßig nur danach und nicht aus der einzelnen Tarifnorm der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ermitteln lässt und nur aus dem
Gesamtzusammenhang Rückschlüsse hinsichtlich des Sinns und des Zwecks einer
Tarifnorm gewonnen werden können. Schließlich noch verbleibende Zweifel
im Rahmen einer vorzunehmenden Auslegung können ohne Bindung an eine bestimmte
Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie z. B. der Entstehungsgeschichte
des Tarifvertrages oder aber der praktischen Tarifübung ausgeräumt werden. |
| 50 |
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung einer normativen Tarifregelung
der Vorrang, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Regelung führt (zutreffend BAG vom 18.05.2006
- 6 AZR 422/05 -; juris m. w. N.). |
| 51 |
a) Im Ergebnis der nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmenden
Auslegung handelt es sich bei dem Speziallabor der Abteilung Hämatologie
und Onkologie der Universitätsklinik Rostock des beklagten Landes nicht
um ein Funktionsbereich im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte.
Denn der Begriff des Funktionsbereiches fand bereits im BAT/BAT-O in dem
Sinne Eingang in die tariflichen Vorgaben, als danach wissenschaftlich anerkannte
Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes (z. B. Nephrologie,
Handchirurgie, Neuroradiologie, Herzkatheterisierung; vgl. Protokollnotiz
Nr. 5 zur Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 7/Vergütungsgruppe I b Fallgruppe
10) gemeint waren, und zwar grundsätzlich entsprechend den Vorgaben der
jeweiligen ärztlichen Weiterbildungsordnungen (vgl. LAG Hessen vom 29.01.1999,
13 Sa 1293/97; juris; Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07;
juris). |
| 52 |
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien
nunmehr bei gleicher Formulierung eine abweichende inhaltliche Gestaltung
hätten erreichen wollen. Entsprechende Protokollnotizen sind nicht vorhanden.
Auch die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien erhält keine
solchen Hinweise. Die Leitung des Hämatologischen Speziallabors sowie die
Kontrollleitertätigkeit für die Stammzellproduktion gemäß AMG stellt jeweils
kein entsprechendes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes
im oben genannten Sinne dar. Dieses Ergebnis folgt dabei bereits aus dem
Umstand, dass die vorgenannten Tätigkeiten nicht Gegenstand der Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind und somit jeweils
eine Anerkennung als Spezialgebiet in einem ärztlichen Fachgebiet unterbleiben
muss. |
| 53 |
b) Auch wird der tariflich angezogene Begriff des Teilbereiches
nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht erfüllt. |
| 54 |
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die Begriffe
des Funktionsbereiches sowie des Teilbereiches zwar nicht einheitlich zu
verstehen. Dieses Ergebnis folgt bereits aus der Verwendung des Wortes "oder",
weil danach jedenfalls nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne Deutungswidersprüche
zum Ausdruck kommt, dass mit der Formulierung Teilbereich zwangsläufig etwas
anderes gemeint sein muss als mit der Formulierung Funktionsbereich (zutreffend
Sächsisches LAG vom 04.06.2008, 9 Sa 658/07; juris). |
| 55 |
Wie allerdings der tariflich neue Begriff des Teilbereiches
im Sinne des durch die Tarifvertragsparteien Gewollten zu verstehen ist,
ist im Einzelnen streitig (vgl. zum Sachstand Sächsisches LAG, a. a. O.). |
| 56 |
Nach Ansicht der Kammer kommt die Bejahung eines Teilbereiches
im Sinne von § 12 TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä 3 nur dann in Betracht, wenn
er einem Funktionsbereich in seiner Bedeutung qualitativ gleichwertig ist.
Denn es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien bezogen
auf die Leitung einer organisatorisch unselbstständigen bzw. untergeordneten
betrieblichen Einheit in gleichem Umfang eine eingruppierungsrechtliche
Honorierung der Tätigkeit bezweckt haben, wie für die Leitung eines Funktionsbereiches
mit der hervorgehobenen Bedeutung auf Grund der Übertragung zur Führung
einer Gruppe mit der Verantwortlichkeit zur Bearbeitung eines Spezialgebietes
im Sinne der Weiterbildungsordnung innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. |
| 57 |
Da letzteres Merkmal auf Grund der eigenständigen Benennung
für die Bejahung des Teilbereiches - wie bereits erläutert - nicht maßgeblich
sein kann, hängt die Frage der notwendigen qualitativen Gleichwertigkeit
davon ab, ob es sich insoweit um eine abgrenzbare organisatorische Einheit
innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe
mit eigener Zielstellung zugeordnet ist und der nichtärztliches sowie ärztliches
Personal angehört. |
| 58 |
Diesbezüglich kommt der räumlichen Unterbringung lediglich
eine untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich ist aus den vorbenannten Gründen
vielmehr, ob die zu beurteilende Einheit mit zugeordnetem ärztlichen und
nichtärztlichem Personal in einem übertragenen und abgrenzbaren Aufgabengebiet
eigenständige Zielstellungen verfolgt. |
| 59 |
Diese Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt. |
| 60 |
Diesbezüglich kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Hämatologischen
Speziallabor einerseits und hinsichtlich der Kontrollleitung für die Stammzellproduktion
gemäß AMG andererseits um eine insgesamt eigenständige Organisationseinheit
im vorgenannten Sinn handelt. Denn jedenfalls kommt die Bejahung einer Gleichwertigkeit
im vorgenannten Sinn bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer
Unterstellung ärztlichen Personals fehlt. Diesbezüglich kann zu Gunsten
des Klägers auch nicht die Zuordnung der Naturwissenschaftlerin Dr. K. zum
Hämatologischen Speziallabor gewertet werden. Denn maßgeblich für die Bejahung
der Gleichwertigkeit im oben angegebenen Sinn ist insbesondere auch der
Umstand, dass ein Arzt im Rahmen der Ausübung der Leiterfunktion nicht nur
die Verantwortung für das eigene ärztliche Handeln, sondern vielmehr auch
die Verantwortung für das Handeln ihm unterstellter Ärzte trägt. Gerade
die zuletzt genannte Vorgabe ist vorliegend nicht erfüllt. |
| 61 |
Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob § 12 Entgeltgruppe
Ä 3 TV-Ärzte zwingend eine Facharztqualifikation - die der Kläger unstreitig
nicht besitzt - voraussetzt. |
| 62 |
Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. |
| 63 |
III. Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 92 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
| 64 |
Die Revisionszulassung beruht auf dem Umstand, dass dem Rechtsstreit
hinsichtlich der notwendigen Auslegung des § 12 TV-Ärzte grundsätzliche
Bedeutung beizumessen ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). |
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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