Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2009, 5 Sa 985/08 E
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?
23.04.2009. Lohntarifverträge enthalten Regelungen über die Vergütung (Lohn und Gehalt), die den Beschäftigten zustehen soll. Grundlage für die Lohnfindung auf Basis eines Tarifvertrags ist die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Lohn- bzw. Gehaltsgruppe.
Eine der in den letzten Jahren am heftigsten umstrittenen tariflichen Gehaltsgruppen ist die des „Oberarztes“ gemäß dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ("TV-Ärzte") sowie gemäß dem für kommunale Häuser geltenden Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ("TV-Ärzte/VKA").
In Abweichung von dem für die meisten Krankenhausärzte jahrzehntelang geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der keine eigene Vergütungsgruppe für „Oberärzte“ enthielt, wurde eine solche erstmals vom Marburger Bund im Jahre 2006 sowohl im TV-Ärzte als auch im TV-Ärzte/VKA durchgesetzt.
Danach ist ein „Oberarzt“ derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist (§ 12 TV-Ärzte). Der TV-Ärzte/VKA definiert die Entgeltgruppe der Oberärzte noch etwas engherziger als der TV-Ärzte, indem er die Verantwortung für einen „selbständige“ Teil- oder Funktionsbereich verlangt und zudem eine „ausdrückliche“ Übertragung der Oberarztverantwortung durch den Arbeitgeber (§ 16 TV-Ärzte/VKA). Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Handbuch Arbeitsrecht: Oberärzte - Eingruppierung.
Seit der Ablösung des BAT in der zweiten Jahreshälfte 2006 durch den TV-Ärzte und den TV-Ärzte/VKA wurde in vielen Häusern darüber gestritten, ob die dort seit eh und je tätigen Oberärzte auch Oberärzte im Tarifsinne seien. Die Rechtsposition nicht weniger Kliniken lässt sich etwas plakativ dahingehend zusammenfassen, dass man gar nicht wisse, wer oder was ein Oberarzt eigentlich sein solle. Bisher gebe es im Hause nur „Titularoberärzte“, d.h. eine vom TV-Ärzte bzw. TV-Ärzte/VKA geforderte Übertragung einer Oberarztverantwortung im Sinne der neuen tariflichen Eingruppierungsregelungen habe man noch nie vorgenommen.
Eine der vielen noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Zweifelsfragen ist die Frage, unter welchen Umständen die Übertragung der Oberarztverantwortung durch den Arbeitgeber bzw. die Klinik als „ausdrücklich“ im Sinne des TV-Ärzte/VKA gelten kann. Mit dieser Frage befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22.01.2009 (5 Sa 985/08 E).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zugrunde?
Der Kläger, ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Weiterbildung zum Neonatologen, war seit 1991 als (de-facto-)Oberarzt in der Kinderklinik eines Krankenhauses für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten die Geltung des BAT in dem Arbeitsvertrag des Klägers vereinbart.
Mit Schreiben vom März 1992 ordnete die Beklagte an, der Kläger werde widerruflich als erster Oberarzt und Abwesenheitsvertreter des leitenden Arztes der Kinderklinik eingesetzt. Deshalb gewährte die Beklagte dem Kläger die Vergütung gemäß einer höheren Vergütungsgruppe als bisher, nämlich gemäß Vergütungsgruppe 1a BAT.
Die Kinderklinik besteht aus drei Stationen für drei verschiedene Altersgruppen. Mehr als die Hälfte seines Dienstes verrichtet der Kläger in der Station „Früh- und Neugeborene“. Die von ihm zudem ausgeübte Tätigkeit als Vertreter des Chefarztes umfasst allerdings weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit. Die Früh- und Neugeborenenstation ist räumlich selbstständig. Sie hat seit 2006 einen eigenen medizinischen Dienst. Es gibt dort eigenes Pflegepersonal, das nur für diese Station tätig ist, sowie eine eigene Kostenstelle.
Der Kläger hat gemäß den ihm übertragenen Aufgaben die Weisungsbefugnis gegenüber ärztlichem und nichtärztlichem Personal inne. Er gibt den anderen Ärzten Anweisungen für Intensivbehandlungen, demonstriert spezielle Techniken und überwacht Beatmungsänderungen. Während seines Hintergrunddienstes wird er von Assistenzärzten und Oberarztkollegen um Rat gefragt und weist diese an. Er ist weisungsbefugt gegenüber den beiden anderen Oberärzten sowie diversen Assistenzärzten der Früh- und Neugeborenenstation. Lediglich dem Chefarzt gegenüber ist er untergeordnet.
Seit August 2006 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Die Beklagte gewährt dem Kläger lediglich Vergütung nach der Entgeltgruppe II für Fachärzte. Sie meint, ihr sei nicht bewusst gewesen, mit ihrem Schreiben die Voraussetzung für eine Höhergruppierung des Klägers zu schaffen.
Der Kläger begehrt hingegen Vergütung nach der für Oberärzte vorgesehenen Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA seit August 2006. Der Unterschied der vom Kläger begehrten Vergütung als Oberarzt zu der ihm gewährten Bezahlung gemäß Entgeltgruppe II (Facharzt) beträgt über 1.000,00 EUR.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?
Das LAG gab dem Arzt recht und der Klage daher im wesentlichen, d.h. bis auf einen kleinen Teil der aufgrund von Ausschlussfristen verfallenen Ansprüche, statt. Der Kläger habe Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III des § 16 des Tarifvertrages TV-Ärzte/VKA.
Er trage mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich der Klinik. Diese Verantwortung sei ihm auch vom Arbeitgeber im Sinne der tariflichen Bestimmungen übertragen worden.
Die Früh- und Neugeborenenstation, in der der Kläger zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit arbeite, stelle einen derartigen selbstständigen Funktionsbereich dar. Denn es handele sich hierbei um eine Einheit, die ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines Fachgebietes betreffe. Die erforderliche organisatorische Abgrenzbarkeit , also die fachliche und weitgehend auch räumliche und personelle Abgrenzbarkeit sei ebenfalls gegeben.
Der Kläger habe auch die medizinische Verantwortung für die Station inne gehabt. Dem stehe nicht entgegen, dass er dem Chefarzt unterstanden habe. Denn schlösse die Letztverantwortung des Chefarztes die Zuerkennung des Eingruppierungsmerkmales „medizinische Verantwortung“ aus, dann könne kaum ein Oberarzt dieses Eingruppierungsmerkmal erfüllen. Denn in nahezu jedem Krankenhaus gebe es einen Chefarzt , der kraft Stellung Vorgesetzter des Oberarztes sei und bereits deswegen die medizinische Letztverantwortung inne habe. Der Anwendungsbereich dieser Tarifnorm liefe praktisch leer.
Die erforderliche medizinische Verantwortung als Oberarzt sei dem Kläger auch ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden. Die Übertragung sei in dem Schreiben an den Kläger vom März 1992 zu sehen.
Die Tarifparteien hätten das Merkmal der „Ausdrücklichkeit“ nicht näher definiert. Daher sei dieses Merkmal nach den üblichen, für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. Auszugehen sei daher vom Tarifwortlaut, dem Willen der Tarifvertragsparteien, soweit er in den Normen seinen Niederschlag gefunden habe und dem Gesamtzusammenhang.
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ergebe sich für das Tarifmerkmal der „ausdrücklichen“ Übertragung der medizinischen Verantwortung folgendes: Bereits nach dem Wortsinn unterscheide der Tarifvertrag die schlichte Übertragung von der im vorliegenden Zusammenhang geforderten ausdrücklichen Übertragung. Eine ausdrückliche Übertragung brauche nicht wortwörtlich zu erfolgen, sie müsse jedoch hinreichend und genügend deutlich werden. Mit diesem Tarifmerkmal hätten die Tarifparteien vor allem eine stillschweigende, d.h. konkludente sowie ein in bestimmten Fällen in Betracht kommende „schleichende“ Übertragung der medizinischen Verantwortung nicht ausreichen lassen wollen. Auch sollten rein tatsächliche Dispositionen eines leitenden Arztes nicht ausreichend sein.
Das Schreiben der Beklagten aus dem Jahre 1992 genüge diesen Kriterien, d.h. es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um eine „ausdrückliche“ Übertragung der medizinischen Verantwortung als Oberarzt. Durch die explizite Übertragung der Aufgabenstellung eines „ersten Oberarztes“ habe die Beklagte dem Kläger eindeutig und für jedermann gemäß §§ 133,157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erkennbar den ersten Rang unter den Ärzten eingeräumt - mit Ausnahme lediglich des ihm übergeordneten Chefarztes. Mit dieser Zuweisung einer Aufgabenstellung und hierarchisch zweithöchsten Position sei automatisch auch die medizinische Verantwortung für die Patienten der Früh- und Neugeborenenstation verbunden gewesen.
Nach Ansicht des LAG kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber bei der Aufgabenzuweisung die Vorstellung gehabt habe, die Grundlagen für eine zukünftige, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbare Höhergruppierung zu schaffen. Eine solche, bloß innere Vorstellung ist nach Meinung des Gerichts bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unerheblich. Dabei verweist das Gericht auf die §§ 116 bis 119 BGB. Maßgeblich für die Bedeutung einer Erklärung sei stets, wie sie sich nach außen hin darstelle.
Nach Auffassung des LAG ist eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung als Oberarzt daher bereits zu einem Zeitpunkt möglich gewesen, zu dem der TV-Ärzte/VKA noch nicht gegolten hat. Die damalige, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu untersuchende Übertragung habe auch heute noch Gültigkeit und brauche nicht noch einmal wiederholt zu werden.
Dem Urteil des LAG ist zuzustimmen. Für eine „ausdrückliche“ Übertragung der medizinischen Verantwortung als Oberarzt im Sinne der Vorschriften des TV-Ärzte/VKA kann es nicht darauf ankommen, ob dem Arbeitgeber die Entgeltrelevanz einer solchen Aufgaben- bzw. Verantwortungsübertragung bei der Übertragung bewusst gewesen ist oder nicht. Wäre es anders, könnte sich der Arbeitgeber letztlich der Anwendung der Tarifnormen dadurch entziehen, dass er erklärt, er wolle die der übertragenen Aufgabe entsprechende Vergütung eben nicht bezahlen.
Eine derartige Auslegung von Tarifverträgen würde jedoch die objektiven Eingruppierungsmerkmale weitgehend entwerten und damit der Tarifautomatik entgegenstehen. Nach der Tarifautomatik kommt es für das Entgelt allein auf das Vorliegen der vom Tarif geforderten Merkmale der Tätigkeit und/oder der Qualifikation des Arbeitnehmers an: Ist ein solcher tariflicher Tatbestand erfüllt, folgt der dementsprechende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers „automatisch“, d.h. dieser ist gerade nicht von einem Rechtsfolgewillen des Arbeitgebers abhängig.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012