von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
20.03.2009. Tarifverträge gelten unmittelbar für ein Arbeitsverhältnis, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Mitglied in dem den Tarifvertrag abschließenden Verband sind oder wenn der Arbeitgeber selbst den für sein Unternehmen geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat (Haus- oder Firmentarif). Darüber hinaus kann im Arbeitsvertrag - unabhängig von diesen Formen der Tarifwirkung - vereinbart werden, dass ein Tarifvertrag oder ein Teilbereich eines Tarifvertrags, etwa dessen Vergütungsregelungen, für das Arbeitsverhältnis gelten sollen
Bei solchen, im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmenregelungen werden in der Regel „dynamische Klauseln“ gewählt, mit denen die Geltung der jeweils aktuellen Fassung eines Tarifvertrages vereinbart wird. Noch offener in bezug auf die künftige Entwicklung der Tarifsituation sind sog. Ersetzungsklauseln, in denen auch ein Tarifvertrag gelten soll, der den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag ablöst.
Eine derartige Klausel findet sich auch in vielen Chefarztverträgen. Im Bereich der kommunalen Krankenhäuser ist dort typischerweise vereinbart, dass sich die (Grund-)Vergütung des Chefarztes nach der höchsten Vergütungsgruppe für Ärzte des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) richten solle, der bis 2005 für den öffentlichen Dienst breite Anwendung fand. Wird der BAT durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages.
Der BAT wurde zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport, Verkehr (ÖTV) geschlossen, die später mit anderen Gewerkschaften zu ver.di fusionierte. Im September 2005 schloss ver.di und der Deutsche Beamtenbund (dbb) jedoch mit der VKA einen neuen Tarifvertrag, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den BAT für den Bereich des Bundes und der Gemeinden ablösen sollte. Der TVöD enthält auch einen Teil, der speziell die Arbeitsbedingungen für Ärzte regelt.
Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die vorher bestehende Tarifgemeinschaft von ver.di mit dem Marburger Bund schon zerbrochen. Der Marburger Bund hatte den Abschluss des TVöD abgelehnt und seinerseits Verhandlungen für den Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages für Ärzte mit der VKA aufgenommen.
Dieser Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zwischen dem Marburger Bund und dem VKA trat am 01.08.2006 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt existierten damit zwei unterschiedliche Tarifverträge, die beide die Arbeitsbedingungen für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern regelten. Die im TV-Ärzte/VKA geregelte Vergütung für Ärzte ist gegenüber der im TVöD erheblich höher.
Da viele Ärzte Mitglied des Marburger Bundes sind, gilt für sie (falls der Arbeitgeber Mitglied im VKA ist) der TV-Ärzte/VKA unmittelbar. Dies gilt jedoch nicht für die überwiegende Anzahl der Chefärzte. Denn in Abschnitt I § 1 Abs. 2 des TV-Ärzte/VKA ist geregelt, dass auch dann, wenn der Chefarzt Mitglied im Marburger Bund ist, der Tarifvertrag keine Anwendung findet, wenn die Arbeitsbedingungen des Chefarztes einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden, was meistens der Fall ist. Für die Anwendung des TV-Ärzte/VKA auf das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob dessen Geltung in seinem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Problematisch ist dabei, ob sich die Geltung des TV-Ärzte/VKA aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung „herauslesen“ lässt, wenn dort steht, der Chefarzt werde nach dem BAT, bei dessen Ablösung nach dem ihn ersetzenden Tarifvertrag vergütet. Fraglich ist dabei, wie die Formulierung „den BAT ersetzender Tarifvertrag“ zu verstehen ist. Damit beschäftigt sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 20.01.2009, 5 Sa 101/08.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zugrunde?
Der Kläger, seit 2001 Chefarzt der chirurgischen Abteilung eines kommunalen Krankenhauses, hatte einen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen, in dem die höchste Vergütung nach BAT nebst Ersetzungsklausel vereinbart war. Er ist Mitglied des Marburger Bundes.
Der Kläger begehrt eine Vergütung gemäß der höchsten Vergütungsgruppe des TV-Ärzte/VKA. Die Beklagte, Mitglied im VKA, ist dagegen der Ansicht, sie schulde nur eine Vergütung nach der höchsten Vergütungsgruppe für Ärzte des TVöD.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger recht. Die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Ersetzungsklausel sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu verstehen, dass eine Vergütung des Klägers nach dem TV-Ärzte/VKA erfolgen müsse.
Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es, wenn ein regelungsbedürftiger Punkt von den Parteien nicht geregelt wurde, weil sie ihn bei Vertragsschluss nicht bedacht haben. Eine solche Regelungslücke nimmt das Landesarbeitsgericht hier an. Denn aus der Ersetzungsklausel lasse sich nicht entnehmen, welcher der Tarifverträge, die den BAT ersetzt hätten, gelten solle. Bei Abschluss der Verträge hätten die Parteien weder wissen noch erahnen können, dass die Tarifgemeinschaft im Bereich der Ärzte zerbrechen würde.
Die Parteien seien davon ausgegangen, dass der BAT im Bereich der VKA einheitlich auf einen neuen Tarifvertrag übergehe. Deshalb müsse ermittelt werden, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie bei Vertragsschluss bedacht, dass zwei eigenständige Tarifverträge mit dem VKA abgeschlossen würden.
Für die Anwendung des TV-Ärzte/VKA spreche, dass die bei der Beklagten beschäftigten Ärzte und Oberärzte mit einer einzigen Ausnahme nach dem TV-Ärzte/VKA vergütet würden. Dies spreche dafür, dass die bei der Beklagten beschäftigten Ärzte überwiegend im Marburger Bund organisiert seien.
Der Kläger erhalte die höchste BAT-Vergütung für Ärzte. Dies entspreche nach dem BAT-Vergütungssystem derjenigen Vergütung eines ihm unterstellten Oberarztes. Der Kläger habe mithin als Chefarzt wie sein ihm unterstellter Oberarzt bezahlt werden sollen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte, hätte sie bei Vertragsabschluss das Auseinanderfallen der Tarifverträge im öffentlichen Dienst gekannt, nur im Falle des Klägers bei der Vergütung auf einen „fremden“ Tarifvertrag abgestellt hätte.
Daran ändert sich, so das Landesarbeitsgericht, auch durch das Privatliquidationsrecht des Chefarztes nichts, obwohl er dadurch eine höhere Vergütung erhält als die ihm unterstellten Oberärzte. Denn das Liquidationsrecht werde losgelöst von der „eigentlichen“ Vergütung vereinbart und sei deshalb für die vorliegende Frage der Grundvergütung irrelevant.
Für eine solche Auslegung spricht laut Landesarbeitsgericht auch die Mitgliedschaft des Klägers im Marburger Bundes. Sie führt zwar wie erwähnt nicht zu einer unmittelbaren Geltung des TV-Ärzte/VKA. Doch wäre es, so das LAG, interessengerecht gewesen, den den BAT ersetzenden, vom Marburger Bund ausgehandelten Ärztetarifvertrag in die Bezugnahmeklausel aufzunehmen, hätten die Parteien bei Vertragsschluss bedacht, dass ver.di und der Marburger Bund eigenständige Tarifverträge abschließen würden.
Aus Sicht des Klägers hätte angesichts seiner Mitgliedschaft im Marburger Bund kein Anlass bestanden, einen „fremden“ Tarifvertrag in Bezug zu nehmen. Die Beklagte ihrerseits ist sowohl Mitglied der den TvöD als auch der den TV-Ärzte/VKA abschließenden Tarifvertragspartei. Mithin wäre es auch aus Sicht der Beklagten sach- und interessengerecht gewesen, für die Vergütungsregelung den TV-Ärzte /VKA arbeitsvertraglich in Bezug zu nehmen.
Zu diesem Ergebnis gelangt in einem ganz ähnlichen Fall mit ähnlicher Begründung auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 12.12.2008, 16 Sa 901/08 E), obwohl der dortige Kläger nicht selber Mitglied des Marburger Bundes war.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies dagegen in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 15.08.2008 (3 Sa 1798/07) die Klage eines Chefarztes auf Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA ab und rief die Arbeitsvertragsparteien dazu auf, selber eine neue Vergütungsregelung zu finden.
Nach seiner Ansicht ist bereits zweifelhaft, ob eine Vertragslücke vorliegt. Durch die Änderung der „Tariflandschaft“ im öffentlichen Dienst gehe die vertragliche Bezugnahmeklausel nicht etwa automatisch ins Leere, da die in Bezug genommene Tarifnorm nicht weggefallen sei. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus, da im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden, welche Regelung die Arbeitsvertragsparteien getroffen hätten. Ein hypothetischer Wille zur Einbeziehung des TV-Ärzte/VKA könne nicht angenommen werden.
Angesichts der immer größeren Bedeutung von Spartentarifverträgen und der zunehmenden Unübersichtlichkeit der Tariflandschaft schlägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft in ihrem Mustervertrag für Chefärzte mittlerweile die Vereinbarung einer festen Jahresvergütung vor, die nicht mehr in Anlehnung an eine tarifliche Vergütungsgruppe erfolgen soll.
Es bleibt die Frage, wie mit bestehenden Verträgen umzugehen ist. Dabei kann das Ergebnis des Hessischen Landesarbeitsgerichts kaum zu überzeugen. Es spricht viel für die Argumentation des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Letztlich wird erst eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Klarheit schaffen.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012