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Arbeitsrecht aktuell: 08/112 AiP-Zeiten als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß dem TV-Ärzte




Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden?

30.10.2008. Der zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 sorgt seit seiner erstmaligen Anwendung am 01.11.2006 für eine Vielzahl von Streitigkeiten infolge des neu eingeführten Vergütungssystems.

Anders als die zuvor für angestellte Krankenhausärzte geltenden Tarifsysteme unterscheidet der TV-Ärzte nur noch zwischen vier Entgeltgruppen, mit denen der faktischen Hierarchie in den meisten Krankenhäusern Rechnung getragen werden soll, d.h. es wird zwischen Arzt, Facharzt, Oberarzt und dem Oberarzt als ständigem Vertreter des Chefarztes unterschieden.

Die ersten drei dieser vier ärztlichen Entgeltgruppen (Arzt bis Oberarzt) sind in Stufen aufgegliedert, die innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe zu einem höheren Gehalt führen je nachdem, wie hoch die erreichte Stufe ist. Für die Zuordnung des Arztes zu einer bestimmten Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe ist die Dauer seiner einschlägigen Berufstätigkeit maßgeblich. So erreicht man zum Beispiel in der Entgeltgruppe Ä1 (Arzt) die Stufe 2 im zweiten Jahr der Tätigkeit als Arzt, die besser bezahlte Stufe 3 im dritten Jahr der Tätigkeit als Arzt usw.

Streitig ist die Frage, ob die Tätigkeit als Arzt bzw. Ärztin im Praktikum (AiP) als eine „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne der Tarifnormen zu gelten hat. Ist diese Frage mit „ja“ zu beantworten, hätten viele gemäß Entgeltgruppe Ä1 zu vergütende Assistenzärzte einen Anspruch auf höhere Vergütung, da sie dann aufgrund ihrer eineinhalbjährigen Tätigkeit als AiP auf eine längere ärztliche Tätigkeit verweisen und daher innerhalb der Entgeltgruppe Ä1 eine höhere Stufe für sich beanspruchen könnten. Einschlägig ist hier § 16 Abs.2 TV-Ärzte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit regelt. Diese Vorschrift lautet:

„Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.“

Zu dem Problem, ob die Tätigkeit als AiP als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs.2 TV-Ärzte zu gelten hat, sind bislang einige landesarbeitsgerichtliche Urteilen ergangen.

Dabei beantworteten die Frage der Anrechenbarkeit von AiP-Zeiten mit „nein“ das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 07.05.2008 (2 Sa 296/07), das LAG München mit Urteil vom 22.04.2008 (7 Sa 18/08) und das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 16.04.2008 (12 Sa 2237/07), über das wir in Arbeitsrecht aktuell 08/065 berichteten.

Demgegenüber haben das LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.04.2008, 9 Sa 475/07 ) und in einer aktuellen Entscheidung auch das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08) diese Frage bejaht, d.h. im Sinne der Ärzte entschieden. Da gegen die Urteile derzeit Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig sind, ist diese Frage noch nicht abschließend durch das BAG geklärt.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zugrunde?

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.09.2005 in einer Klinik für Anästhesiologie als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Anästhesiologie beschäftigt. Zuvor war sie in der Zeit vom 08.01.2004, dem Tag ihrer Approbation, bis 31.08.2005 andernorts als Assistenzärztin in der Weiterbildung tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 01.11.2006 der TV-Ärzte und TVÜ-Ärzte Anwendung. Die Beklagte stufte die Klägerin daraufhin in die Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4 ein. Sie berücksichtigte dabei die genannten beiden Beschäftigungszeiten.

Vor ihrer Approbation war die Klägerin jedoch in der Zeit vom 01.07.2002 bis 07.01.2004 als Ärztin im Praktikum ganztägig unmittelbar in der Patientenversorgung tätig. Unter anderem wurde sie bereits nach ihrem ersten Monat als AiP im Bereitschaftsdienst eingesetzt. Dabei war sie zeitweise die einzige Ärztin vor Ort und traf alle ärztlichen Entscheidungen im Wesentlichen selbstständig.

Gleichwohl berücksichtigte die Beklagte Tätigkeiten aus diesen Zeitraum nicht. Die Klägerin wollte dies jedoch nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Mainz gab ihr recht (Urteil vom 31.01.2008, 3 Ca 1352/07). Das Arbeitsgericht stellte fest, das beklagte Land sei verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 zu bezahlen. Das Land Rheinland-Pfalz ging dagegen in Berufung.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden?

Das LAG Rheinland-Pfalz schloss sich vollumfänglich der „zutreffenden, sorgfältigen Begründung“ des erstinstanzlichen Urteils an und bestätigte damit auch das Ergebnis des Arbeitsgerichts. Dessen ungeachtet lies es sich das LAG nicht nehmen, seinerseits erneut die wesentlichen Gedankengänge hervorzuheben.

Ausgangspunkt der Entscheidungsfindung ist zunächst der Wortlaut der §§ 5 TVÜ-Ärzte, 16 Abs.2 TV-Ärzte. Danach sind „Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten“ solche Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die der betreffende Arzt vor der Einstellung in das im Zeitpunkt der Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV-Ärzte bestehende Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat. Was dabei allerdings eine „ärztliche Tätigkeit“ ist und was nicht, haben die Tarifvertragsparteien nicht definiert.

Das LAG konsultiert daher den Duden und stellte fest, dass mit „Arzt“ keineswegs zwingend nur gemeint ist, wer eine Vollapprobation besitzt. Die dortige Definition bezog sich vielmehr allgemein auf eine „staatliche Erlaubnis“. Im Übrigen belege die Verwendung des Wortes Arzt in der Bezeichnung „Arzt im Praktikum“ sowie die Wahrnehmung von deren Tätigkeit durch die Patienten, dass auch ein AiP als „Arzt“ im allgemeinen Wortsinn verstanden werden könne.

Auch aus der Sicht einer Fachterminologie, d.h. des juristischen (medizinalrechtlichen) Sprachgebrauchs spricht nach Auffassung des LAG mehr für eine Berücksichtigung von AiP-Zeiten als gegen sie. Im Wesentlichen bezieht sich das LAG dabei auf die Bundesärzteordnung (BÄrztO) in der Fassung, wie sie bei Abschaffung des AiP in Kraft war. Danach durfte die Berufsbezeichnung Arzt bzw. Ärztin auch derjenige tragen, der eine Erlaubnis zur vorübergehenden oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Ausübung des ärztlichen (Heil-)Berufes hatte (vgl. §§ 2a, 2 Abs.2 und Abs.5 BÄrzteO). Die Einzelheiten einer solchen Erlaubnis regelte § 10 BÄrzteO, auf den wiederum § 35 der Approbationsordnung für Ärzte Bezug nahm. Es ergab sich folglich aus den gesetzlichen Vorschriften, dass der Arzt im Praktikum beruflich als Arzt tätig war und mithin eine „ärztliche Tätigkeit“ ausübte. Insoweit kann das LAG Rheinland-Pfalz auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2006 verweisen (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.2006, 4 AZR 624/05).

Im Ergebnis betrachtet das LAG Tätigkeit eines AiP als „ärztliche Tätigkeit“, da dies sowohl dem natürlichen als auch dem juristischen Wortsinn entspreche und die Tarifvertragsparteien den Begriff nicht abweichend definiert hätten.

Ergänzend verweist das Gericht darauf, dass die streitige tarifliche Vorschrift (§ 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte) Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten aus dem Grunde vergütungserhöhend anrechne, weil der Arzt aus solchen vorherigen Tätigkeiten bereits über Erfahrungen verfüge und daher eine erhöhte Leistungsfähigkeit und Kompetenz vorweisen könne. Dies führe zu einem geringeren Anleitungs- und Einarbeitungsaufwand und einem geringeren Kontroller-fordernis. Die Auffassung, dass tätigkeitsspezifische und denen eines approbierten Arztes entsprechende Zeiten der Berufserfahrung unberücksichtigt blieben, wird daher nach Ansicht des LAG auch dem Zweck der umstrittenen Anrechnungsvorschrift nicht gerecht.

Schließlich nimmt das LAG Rheinland-Pfalz auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags für seine Meinung in Anspruch. Die Tarifparteien hatten sich - dies ist wohl unstreitig - nicht darüber geeinigt, ob AiP-Zeiten berücksichtigt werden sollten oder nicht. Der Hinweis der Arbeitgeberseite, die Formulierungen des TV-Ärzte seien mit Hinblick auf das Urteil des BAG vom 25.09.1996 (4 AZR 200/95) gewählt worden, überzeuge nicht. In dem dortigen Urteil habe das BAG AiP-Zeiten bei der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des BAT unberücksichtigt gelassen, weil dieser „ärztliche Tätigkeiten als Arzt“ voraussetzte, d.h. die Berufsbezeichnung und die Approbation betonte.

Die Formulierung im TV-Ärzte hingegen betone stärker die Tätigkeit. Außerdem hatte es bei der Normierung der entsprechenden BAT-Vergütungsgruppe den AiP noch nicht gegeben.

Die Revision gegen die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 4 AZR 771/08.

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