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Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist keine „Vorzeit ärztlicher Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte.

Eine der vielen derzeit streitigen Fragen besteht darin, ob die vergütungsrelevante Dauer der ärztlichen Tätigkeit unter Einschluss von AiP-Zeiten zu berechnen ist. Anders gesagt: Sind Zeiten als Arzt im Praktikum (AiP) "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit" im Sinne des TV-Ärzte oder nicht?
In einer aktuellen Entscheidung hat das Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Meinung vertreten, dass AiP-Zeiten Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß TV-Ärzte sind. Damit setzt sich das LAG allerdings in Widerspruch zu den Entscheidungen einiger anderer Landesarbeitsgerichte
- Gelten Zeiten als "Arzt im Praktikum (AiP) als ärztliche Dienstjahre für die Eingruppierung im Rahmen des TV-Ärzte?"?
- Der Streitfall: Assistenzärztin am Uni-Klinikum Duisburg/Essen verlangt eine höhere Dienstaltersstufe unter Verweis auf AiP-Zeiten
- LAG Düsseldorf: AiP-Zeiten können, müssen aber nicht als ärztliche Dienstjahre bewertet werden
Gelten Zeiten als "Arzt im Praktikum (AiP) als ärztliche Dienstjahre für die Eingruppierung im Rahmen des TV-Ärzte?"? 
Nachdem zwischen Marburger Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) geschlossen wurde, ergaben sich in vielen Uni-Kliniken Streitigkeiten zwischen den Ärzten und der Klinikverwaltung infolge des neu eingeführten Vergütungssystems.
Anders als die bisher geltenden Tarifsysteme für die Vergütung von angestellten Krankenhausärzten unterscheidet der TV-Ärzte zwischen vier Entgeltgruppen (Arzt, Facharzt, Oberarzt, Oberarzt als ständiger Vertreter des Chefarztes), wobei die ersten drei Entgeltgruppen (Arzt bis Oberarzt) in Stufen aufgegliedert sind, die man je nach der Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit erreicht. So erreicht man beispielsweise in der Entgeltgruppe Ä1 (Arzt) die Stufe 2 im zweiten Jahr der Tätigkeit als Arzt, die (besser bezahlte) Stufe 3 im dritten Jahr der Tätigkeit als Arzt usw.
In einigen Fällen ist die Feststellung des Umfangs von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit streitig, da der Tarifvertrag hier nur Zeiten „mit einschlägiger Berufserfahrung“ als berücksichtigungsfähig anerkennt (§ 16 TV-Ärzte).
Fraglich ist zum Beispiel, ob die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne der Tarifnormen zu verstehen ist. Sollte die Zeit als AiP als Tätigkeit zu bewerten sein, bei der Berufserfahrungen aus nichtärztlicher Tätigkeit gesammelt werden, gilt § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte, wonach „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden können“. Wäre diese Vorschrift bei der Stufenfindung einschlägig, stünde dem Universitätsklinikum ein Ermessensspielraum zu.
Zu der Frage, ob die Arbeit als AiP als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne des TV-Ärzte zu verstehen ist, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung geäußert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07).
Der Streitfall: Assistenzärztin am Uni-Klinikum Duisburg/Essen verlangt eine höhere Dienstaltersstufe unter Verweis auf AiP-Zeiten 
Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem 01.07.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten Universität Duisburg/Essen als AiP beschäftigt. Seit Anfang 2003 ließ sie sich als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der Beklagten weiterbilden. Auf das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien war infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte anzuwenden.
In der Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 vergütete das Universitätsklinikum die Tätigkeit der Ärztin mit monatlich 4.200,00 EUR brutto gemäß TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä1, Stufe 4 (Ärzte im 4. Jahr).
Mit ihrer Klage verlangte die Ärztin demgegenüber eine Vergütung nach Ä1, Stufe 5 (Ärzte im 5. Jahr) in Höhe von monatlich 4.500,00 EUR. Sie vertrat die Auffassung, ihre AiP-Zeiten seien ihr als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen. Sie habe sich daher seit dem 01.07.2005 im 5. Jahr ihrer ärztlichen Tätigkeit befunden, so dass sie seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des TV-Ärzte (01.07.2006) in Ä3, Stufe 5 einzugruppieren sei (bei Stufe 5 enden die dienstaltersabhängigen Stufen der Entgeltgruppe Ä3, so dass der Klägerin ein etwaiges sechstes oder siebtes Dienstjahr nichts nützen würde, da sie über Stufe 5 in der Entgeltgruppe Ä5 nicht hinauskommen würde).
Zumindest aber müsse das Klinikum ihr die AiP-Zeiten als „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit“ gutbringen.
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2007 (5 CA 2451/07) abgewiesen.
LAG Düsseldorf: AiP-Zeiten können, müssen aber nicht als ärztliche Dienstjahre bewertet werden 
Das LAG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 16.04.2008 (12 Sa 2237/07) der Meinung des Arbeitsgerichts angeschlossen, d.h. die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es, die AiP-Zeit sei nicht als Vorzeit ärztlicher Tätigkeit nach § 16 Abs.2 Satz 1 TV-Ärzte zu bewerten, da diese Zeit keine „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte darstelle. Zum einen fehle dem AiP die Approbation. Er habe lediglich eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung (BÄO). Zum anderen solle der AiP nur seinem Ausbildungsstand entsprechend tätig werden. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung, die den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte bekannt gewesen sei.
Die Einführung einer neuen Vergütungsstruktur sei für sich genommen nicht geeignet, die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Tätigkeit des AiP und einer ärztlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne aufzuheben. Wäre ein solches Ergebnis von den Tarifvertragsparteien gewünscht worden, hätte es einen deutlichen Niederschlag im TV-Ärzte finden müssen, was nicht geschehen sei.
Vielmehr ergäben sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang sowie aus der Tarifgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass AiP-Zeiten als „Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit“ einzuordnen sein sollten. Vielmehr zeige gerade die Regelung des § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte, dass AIP-Zeiten nicht automatisch, sondern nur optional als ärztliche Tätigkeit zu behandeln seien.
Zwar sei es nicht ausgeschlossen, AiP-Zeiten als Zeiten der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte bei der Stufenfindung zu berücksichtigen. Allerdings stehe dem Universitätsklinikum hier nach dem Tarifvertrag ein Ermessen zu.
Die Grenze der Ermessensausübung bilde § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sah das LAG im vorliegenden Fall als gewahrt an. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Universitätsklinikum sich generell entschlossen habe, AiP-Zeiten nicht zu berücksichtigen. Da das Klinikum eine Berücksichtigung der AiP-Zeiten allgemein ausschließe, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Auch das Argument der Ärztin, die Klinik verfolge bei ihrer Ermessensausübung lediglich finanzielle Interessen, ließ das Gericht nicht gelten, da schließlich auch das Interesse der Klägerin an einer Höhergruppierung finanzieller Natur sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. Zurecht, denn vor kurzem hat das LAG Rheinland-Pfalz die Frage, ob AiP-Zeiten als Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne des TV-Ärzte gelten, im Sinne der Ärzteschaft entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08).
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/206 TV-Ärzte: Zeit als "Arzt im Praktikum" keine ärztliche Tätigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/112 AiP-Zeiten als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß dem TV-Ärzte
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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