Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/065 Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist keine „Vorzeit ärztlicher Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte.




Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

27.06.2008. Nachdem zwischen Marburger Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) geschlossen wurde, ergaben sich eine Reihe von Streitigkeiten infolge des neu eingeführten Vergütungssystems.

Anders als die bisher geltenden Tarifsysteme für die Vergütung von angestellten Krankenhausärzten unterscheidet der TV-Ärzte zwischen vier Entgeltgruppen (Arzt, Facharzt, Oberarzt, Oberarzt als ständiger Vertreter des Chefarztes), wobei die ersten drei Entgeltgruppen (Arzt bis Oberarzt) in Stufen aufgegliedert sind, die man je nach der Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit erreicht. So erreicht man beispielsweise in der Entgeltgruppe Ä1 (Arzt) die Stufe 2 im zweiten Jahr der Tätigkeit als Arzt, die (besser bezahlte) Stufe 3 im dritten Jahr der Tätigkeit als Arzt usw.

In einigen Fällen ist die Feststellung des Umfangs von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit streitig, da der Tarifvertrag hier nur Zeiten „mit einschlägiger Berufserfahrung“ als berücksichtigungsfähig anerkennt (§ 16 TV-Ärzte).

Fraglich ist zum Beispiel, ob die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne der Tarifnormen zu verstehen ist. Sollte die Zeit als AiP als Tätigkeit zu bewerten sein, bei der Berufserfahrungen aus nichtärztlicher Tätigkeit gesammelt werden, gilt § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte, wonach „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden können“. Wäre diese Vorschrift bei der Stufenfindung einschlägig, stünde dem Universitätsklinikum ein Ermessensspielraum zu.

Zu der Frage, ob die Arbeit als AiP als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne des TV-Ärzte zu verstehen ist, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung geäußert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem 01.07.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten Universität Duisburg/Essen als AiP beschäftigt. Seit Anfang 2003 ließ sie sich als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der Beklagten weiterbilden. Auf das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien war infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte anzuwenden. In der Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 vergütete das Universitätsklinikum die Tätigkeit der Ärztin mit monatlich 4.200,00 EUR brutto gemäß TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä1, Stufe 4 (Ärzte im 4. Jahr). Mit ihrer Klage verlangte die Ärztin demgegenüber eine Vergütung nach Ä1, Stufe 5 (Ärzte im 5. Jahr) in Höhe von monatlich 4.500,00 EUR. Sie vertrat die Auffassung, ihre AiP-Zeiten seien ihr als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen. Sie habe sich daher seit dem 01.07.2005 im 5. Jahr ihrer ärztlichen Tätigkeit befunden, so dass sie seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des TV-Ärzte (01.07.2006) in Ä3, Stufe 5 einzugruppieren sei (bei Stufe 5 enden die dienstaltersabhängigen Stufen der Entgeltgruppe Ä3, so dass der Klägerin ein etwaiges sechstes oder siebtes Dienstjahr nichts nützen würde, da sie über Stufe 5 in der Entgeltgruppe Ä5 nicht hinauskommen würde).

Zumindest aber müsse das Klinikum ihr die AiP-Zeiten als „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit“ gutbringen.

Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2007 (5 CA 2451/07) abgewiesen.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

Das LAG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 16.04.2008 (12 Sa 2237/07) der Meinung des Arbeitsgerichts angeschlossen, d.h. die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen.

Zur Begründung heißt es, die AiP-Zeit sei nicht als Vorzeit ärztlicher Tätigkeit nach § 16 Abs.2 Satz 1 TV-Ärzte zu bewerten, da diese Zeit keine „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte darstelle. Zum einen fehle dem AiP die Approbation. Er habe lediglich eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung (BÄO). Zum anderen solle der AiP nur seinem Ausbildungsstand entsprechend tätig werden. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung, die den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte bekannt gewesen sei.

Die Einführung einer neuen Vergütungsstruktur sei für sich genommen nicht geeignet, die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Tätigkeit des AiP und einer ärztlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne aufzuheben. Wäre ein solches Ergebnis von den Tarifvertragsparteien gewünscht worden, hätte es einen deutlichen Niederschlag im TV-Ärzte finden müssen, was nicht geschehen sei.

Vielmehr ergäben sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang sowie aus der Tarifgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass AiP-Zeiten als „Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit“ einzuordnen sein sollten. Vielmehr zeige gerade die Regelung des § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte, dass AIP-Zeiten nicht automatisch, sondern nur optional als ärztliche Tätigkeit zu behandeln seien.

Zwar sei es nicht ausgeschlossen, AiP-Zeiten als Zeiten der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte bei der Stufenfindung zu berücksichtigen. Allerdings stehe dem Universitätsklinikum hier nach dem Tarifvertrag ein Ermessen zu.

Die Grenze der Ermessensausübung bilde § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sah das LAG im vorliegenden Fall als gewahrt an. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Universitätsklinikum sich generell entschlossen habe, AiP-Zeiten nicht zu berücksichtigen. Da das Klinikum eine Berücksichtigung der AiP-Zeiten allgemein ausschließe, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Auch das Argument der Ärztin, die Klinik verfolge bei ihrer Ermessensausübung lediglich finanzielle Interessen, ließ das Gericht nicht gelten, da schließlich auch das Interesse der Klägerin an einer Höhergruppierung finanzieller Natur sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10