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Arbeitsrecht aktuell: 08/065 Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist keine „Vorzeit ärztlicher Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte.
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
27.06.2008. Nachdem zwischen Marburger Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) geschlossen wurde, ergaben sich eine Reihe von Streitigkeiten infolge des neu eingeführten Vergütungssystems.
Anders als die bisher geltenden Tarifsysteme für die Vergütung von angestellten Krankenhausärzten unterscheidet der TV-Ärzte zwischen vier Entgeltgruppen (Arzt, Facharzt, Oberarzt, Oberarzt als ständiger Vertreter des Chefarztes), wobei die ersten drei Entgeltgruppen (Arzt bis Oberarzt) in Stufen aufgegliedert sind, die man je nach der Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit erreicht. So erreicht man beispielsweise in der Entgeltgruppe Ä1 (Arzt) die Stufe 2 im zweiten Jahr der Tätigkeit als Arzt, die (besser bezahlte) Stufe 3 im dritten Jahr der Tätigkeit als Arzt usw.
In einigen Fällen ist die Feststellung des Umfangs von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit streitig, da der Tarifvertrag hier nur Zeiten „mit einschlägiger Berufserfahrung“ als berücksichtigungsfähig anerkennt (§ 16 TV-Ärzte).
Fraglich ist zum Beispiel, ob die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne der Tarifnormen zu verstehen ist. Sollte die Zeit als AiP als Tätigkeit zu bewerten sein, bei der Berufserfahrungen aus nichtärztlicher Tätigkeit gesammelt werden, gilt § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte, wonach „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden können“. Wäre diese Vorschrift bei der Stufenfindung einschlägig, stünde dem Universitätsklinikum ein Ermessensspielraum zu.
Zu der Frage, ob die Arbeit als AiP als „ärztliche“ Tätigkeit im Sinne des TV-Ärzte zu verstehen ist, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung geäußert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde?
Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem 01.07.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten Universität Duisburg/Essen als AiP beschäftigt. Seit Anfang 2003 ließ sie sich als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der Beklagten weiterbilden. Auf das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien war infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte anzuwenden. In der Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 vergütete das Universitätsklinikum die Tätigkeit der Ärztin mit monatlich 4.200,00 EUR brutto gemäß TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä1, Stufe 4 (Ärzte im 4. Jahr). Mit ihrer Klage verlangte die Ärztin demgegenüber eine Vergütung nach Ä1, Stufe 5 (Ärzte im 5. Jahr) in Höhe von monatlich 4.500,00 EUR. Sie vertrat die Auffassung, ihre AiP-Zeiten seien ihr als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen. Sie habe sich daher seit dem 01.07.2005 im 5. Jahr ihrer ärztlichen Tätigkeit befunden, so dass sie seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des TV-Ärzte (01.07.2006) in Ä3, Stufe 5 einzugruppieren sei (bei Stufe 5 enden die dienstaltersabhängigen Stufen der Entgeltgruppe Ä3, so dass der Klägerin ein etwaiges sechstes oder siebtes Dienstjahr nichts nützen würde, da sie über Stufe 5 in der Entgeltgruppe Ä5 nicht hinauskommen würde).
Zumindest aber müsse das Klinikum ihr die AiP-Zeiten als „Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit“ gutbringen.
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2007 (5 CA 2451/07) abgewiesen.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Das LAG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 16.04.2008 (12 Sa 2237/07) der Meinung des Arbeitsgerichts angeschlossen, d.h. die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es, die AiP-Zeit sei nicht als Vorzeit ärztlicher Tätigkeit nach § 16 Abs.2 Satz 1 TV-Ärzte zu bewerten, da diese Zeit keine „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne des TV-Ärzte darstelle. Zum einen fehle dem AiP die Approbation. Er habe lediglich eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung (BÄO). Zum anderen solle der AiP nur seinem Ausbildungsstand entsprechend tätig werden. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung, die den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte bekannt gewesen sei.
Die Einführung einer neuen Vergütungsstruktur sei für sich genommen nicht geeignet, die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Tätigkeit des AiP und einer ärztlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne aufzuheben. Wäre ein solches Ergebnis von den Tarifvertragsparteien gewünscht worden, hätte es einen deutlichen Niederschlag im TV-Ärzte finden müssen, was nicht geschehen sei.
Vielmehr ergäben sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang sowie aus der Tarifgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass AiP-Zeiten als „Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit“ einzuordnen sein sollten. Vielmehr zeige gerade die Regelung des § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte, dass AIP-Zeiten nicht automatisch, sondern nur optional als ärztliche Tätigkeit zu behandeln seien.
Zwar sei es nicht ausgeschlossen, AiP-Zeiten als Zeiten der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TV-Ärzte bei der Stufenfindung zu berücksichtigen. Allerdings stehe dem Universitätsklinikum hier nach dem Tarifvertrag ein Ermessen zu.
Die Grenze der Ermessensausübung bilde § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sah das LAG im vorliegenden Fall als gewahrt an. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Universitätsklinikum sich generell entschlossen habe, AiP-Zeiten nicht zu berücksichtigen. Da das Klinikum eine Berücksichtigung der AiP-Zeiten allgemein ausschließe, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Auch das Argument der Ärztin, die Klinik verfolge bei ihrer Ermessensausübung lediglich finanzielle Interessen, ließ das Gericht nicht gelten, da schließlich auch das Interesse der Klägerin an einer Höhergruppierung finanzieller Natur sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
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Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
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