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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 15.12.2009, 6 Sa 637/09

   
Schlagworte: Rufbereitschaft
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 6 Sa 637/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.12.2009
   
Leitsätze:

1. Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Privatfahrzeug während der Rufbereitschaft zur Arbeitstelle, setzt er sein Fahrzeug nicht im Betätigungsfeld des Arbeitgebers ein.

2. Die Zeit für den Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 4.06.2009, 8 Ca 1310/08
   

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