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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Mankoabrede
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Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Mankoabrede
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was unter einer Mankoabrede zu verstehen ist, wozu diese dienen und ob es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handelt.
Außerdem erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen zur Wirksamkeit einer Mankoabrede gegeben sein müssen und wann diese einer Inhaltskontrolle nicht standhält und damit unwirksam ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Eine Mankoabrede ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diesem eine verschärfte rechtliche Verantwortung für einen Kassenbestand auferlegt. Aufgrund einer solchen Vereinbarung übernimmt der Arbeitnehmer die Haftung für einen Kassenbestand und muss daher für einen Kassenfehlbestand bzw. ein Manko aufkommen, ohne dass der Arbeitgeber ihm dafür ein Verschulden nachweisen müsste.
Mankoabreden sind nur sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung für eine bestimmte, von ihm zu betreuende Kasse hat, und wenn der Arbeitgeber nicht dazu in der Lage ist und/oder nicht beabsichtigt, den Arbeitnehmer beim Umgang mit der Kasse „auf Schritt und Tritt“ zu überwachen.
Dann ist es aus Sicht des Arbeitgebers nachvollziehbar, die Kassenverantwortung des Arbeitnehmers auch rechtlich festzuschreiben: Denn wenn keine andere Person Zugang zu der Kasse hat und wenn sich ein Fehlbestand ergibt, dann ist es auf den ersten Blick nicht unangemessen, den „kassenverantwortlichen“ Arbeitnehmer für den Fehlbestand haftbar zu machen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese Definition macht deutlich, dass AGB das „Kleingedruckte“ eines Vertrags sind. Auch in Arbeitsverträgen kommen AGB oft vor, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da in vielen Fällen auch Arbeitszeiten und Bezahlung einseitig und per Formularvertrag vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Mankoabreden sind typische AGB. Sie betreffen keine aus Arbeitnehmersicht wirklich wichtige Fragen, sondern „nur“ die Nebenpflicht zum Schadensersatz im Falle eines Kassenfehlbestandes. Daher sind Mankoabreden für Arbeitnehmer nicht so wichtig, dass sie über ihre Einzelheiten mit dem Arbeitgeber konkrete Verhandlungen führen würden. Mankoabreden werden daher praktisch immer einseitig vom Arbeitgeber für viele Verträge vorformuliert und dann vom Arbeitnehmer „abgenickt“.
Als AGB müssen Mankoabreden insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Mankoabreden unter einer Überschrift wie z.B. „Mankoabrede“ oder „Vereinbarung zu Kassenfehlbeständen“ in den Vertrag aufgenommen.
- Mankoabreden müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Mankoabreden dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).
Vom Arbeitgeber vorformulierte Mankoabreden, d.h. AGB- Mankoabreden, stellen eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn nicht die folgenden, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlangten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer muss den alleinigen Zugang zur Kasse haben. Wenn andere Personen ebenfalls Zugang zur Kasse haben, ist eine Mankoabrede unwirksam.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine angemessen hohe zusätzliche Vergütung für die Übernahme des Mankorisikos zahlen, d.h. ein angemessenes Mankogeld.
- Die Haftung des Arbeitnehmers für Kassenfehlbestände aus der Mankoabrede darf nicht höher sein als die Summe der erhaltenen Mankogelder, d.h. die Summe der erhaltenen Mankogelder begrenzt die Haftung (BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97, Rn.67).
Im Ergebnis ist eine Mankoabrede damit eine Prämie, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kassenfehlbeständen zahlt. Aufgrund der Mankoabrede hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch die erfolgreiche Verwaltung des ihm anvertrauten Kassenbestandes ein zusätzliches Einkommen zu erzielen.
Erfüllt eine Mankoabrede nicht die o.g. Voraussetzungen, ist eine Haftung des Arbeitnehmers für Kassenfehlbestände nicht ausgeschlossen. Sie ergibt sich dann aber nicht aus der Mankoabrede als der rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern aus den allgemeinen rechtlichen Regelungen zur Arbeitnehmerhaftung. Infolgedessen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Verschulden für die Entstehung des Fehlbestandes nachweisen, und die Haftung des Arbeitnehmers ist auch dann, wenn dem Arbeitgeber dieser Verschuldensnachweis gelingt, zugunsten des Arbeitnehmers erheblich eingeschränkt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers und unter Handbuch Arbeitsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung.
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Letzte Überarbeitung: 17. August 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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