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Arbeitsrecht aktuell: 09/128 Was kostet eine Ohrfeige?
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.10.2008, 5 Sa 827/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?
22.07.2009. Kommt es unter Arbeitskollegen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zu einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, haftet der Täter dem Geschädigten nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts auf Ersatz seines gesamten materiellen Schadens sowie darüber hinaus auf Schmerzensgeld.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, d.h. in erster Linie von der Schwere der den Verletzungsfolgen, darüber hinaus aber auch vom Verhalten der Beteiligten vor, während und nach der Tat sowie von sonstigen Begleitumständen. Rechtsgrundlage des Schmerzensgeldanspruchs sind § 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB) in Verbindung mit § 253 Abs.2 BGB.
Der wegen der bei Arbeitsunfällen bestehenden Einstandspflicht der Unfallversicherung gesetzlich angeordnete Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) greift bei vorsätzlichen Körperverletzungen nicht ein. Erstens nämlich sind solche (gravierenden) Tätlichkeiten wohl keine „betriebliche Tätigkeit“ des Täters, und zum anderen besteht der gesetzliche Haftungsausschluss ohnehin nicht für vorsätzliche Schädigungen eines Arbeitskollegen.
Charakteristisch für die Rechtsprechung deutscher Gerichte in Schmerzensgeldprozessen ist seit jeher eine aus Sicht des Geschädigten ärgerliche „Knickerigkeit“, d.h. Schmerzensgelder werden in einer teilweise lächerlich geringen Höhe zugesprochen. Das extreme Gegenteil ist die Rechtsprechung US-amerikanischer Gerichte, die Schmerzensgelder oft in Bereich mehrstelliger Millionenbeträge zusprechen.
Die Wahrheit dürfte irgendwo in der Mitte liegen. Immerhin bewegen sich die von Schädigern in Fällen von schuldhaften Körperverletzungen zu zahlenden „Preise“ in den letzten Jahrzehnten auch in Deutschland in die richtige Richtung, d.h. nach oben.
Fraglich ist, wie bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes bei einer vorsätzlichen Körperverletzung der Umstand zu bewerten ist, dass der Täter Vorgesetzter des Verletzten ist. Zu dieser Frage hat sich kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln geäußert (Urteil vom 27.10.2008, 5 Sa 827/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde?
Ein angestellter Wachmann wurde während eines Nachtdienstes von einem Vorgesetzten nach vorherigen verbalen Auseinandersetzungen geohrfeigt. Dies war zwischen den Beteiligten nicht streitig, d.h. der Vorgesetzte leugnete die Ohrfeige nicht.
Der Geschädigte zog sich allerdings nicht unerhebliche Verletzungen zu, die für eine „normale“ Ohrfeige untypisch sind, nämlich Hautabschürfungen an der Wange, einen Bluterguss sowie eine geschwollene Unterlippe. Diese Verletzungsfolgen wurden frühmorgens, d.h. am Ende der Tatnacht in einem Krankenhaus durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Der Vorgesetzte bestritt, diese Verletzungen mit seinem Schlag verursacht zu haben. Einige Tage später ließ sich der Geschädigte nochmals untersuchen, wobei als weitere Verletzung eine Platzwunde am Ohr festgestellt wurde.
Der Geschädigte verklagte den Vorgesetzten auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR, wobei er behauptete, der Vorgesetzte habe ihn mehrfach geschlagen und dabei eine Kette benutzt, was der Vorgesetzte bestritt. Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Köln gab der Klage in Höhe von 800 EUR statt und wies die Klage im übrigen ab (Urteil vom 13.02.2008, 3 Ca 2145/07).
Ein Schmerzensgeldbetrag von 800 EUR sei ausreichend und angemessen angesichts der am Ende der Tatnacht ärztlich festgestellten Verletzungen, die nach der Überzeugung des Arbeitsgerichts auf der Körperverletzung beruhten. Spätere ärztliche Feststellungen wollte das Arbeitsgericht Köln dagegen nicht zugrundelegen, da der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben.
Gegen dieses Urteil legte nur der Vorgesetzte, nicht aber der Geschädigte Berufung ein.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?
Das LAG Köln wies die Berufung zurück.
Zur Begründung heißt es, dass die von der ersten Instanz zugesprochenen 800 EUR auch dann gerechtfertigt seien, wenn man den gesamten Vortrag des Beklagten als wahr unterstellen würde. Denn immerhin hatte er den Kläger unstreitig geohrfeigt, und er war zum Tatzeitpunkt unstreitig dessen Vorgesetzter. Als solcher hat er aber nach Ansicht des Gerichts gesteigerte Pflichten gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeiter und eine Vorbildfunktion, so dass eine Ohrfeige vom Geschädigten unter solchen Umständen als besonders starke Demütigung empfunden werde.
Die in der Berufung streitigen 800 EUR waren also nach Ansicht des LAG bereits dann gerechtfertigt, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde, dass die am Ende der Tatnacht ärztlich festgestellten Verletzungen nicht auf die Ohrfeige zurückzuführen waren.
Folgerichtig weist das LAG Köln darauf hin, dass ein „um ein Mehrfaches höheres Schmerzensgeld angemessen“ wäre, wenn die in den Attesten aufgeführten Verletzungen zutreffend wären. Das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger auch seinerseits in Berufung hätte gehen sollen, d.h. er wäre gut beraten gewesen, wenn er durch eine eigenständige Berufung versucht hätte, das ihm in erster Instanz zugesprochene Schmerzensgeld von lediglich 800 EUR auf einen den Gesamtumständen und den Verletzungsfolgen angemessenen Betrag zu erhöhen.
Dieser dürfte bei jedenfalls 5.000 EUR oder mehr liegen, keinesfalls aber nur bei 800 EUR. Wie das Arbeitsgericht Köln dazu kam, einen so geringen Betrag unter ausdrücklicher Berücksichtigung der am Ende der Tatnacht ärztlich festgestellten Verletzungen als „als ausreichend und angemessen“ anzusehen, ist nicht verständlich. Immerhin ging das Arbeitsgericht demzufolge von recht erheblichen Verletzungsfolgen aus (Hautabschürfungen an der Wange, Bluterguss, Schwellung der Unterlippe).
Fazit: Opfer von Prügelattacken sollten sich nicht nur möglichst rasch nach der Tat ärztlich untersuchen lassen, sondern auch auf eine Krankschreibung auf der Grundlage der Untersuchung dringen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die sichtbaren Verletzungsfolgen von Angehörigen oder sonstigen Vertrauten mit der Kamera dokumentieren zu lassen, und auch dies natürlich möglichst bald nach der Tat. Die Kürze der Zeit zwischen der Tat und der nachträglichen Dokumentation der Verletzungsfolgen ist wichtig, um dem Täter den Einwand abschneiden, seine Tat hätte mit den Verletzungen nichts zu tun.
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Letzte Überarbeitung: 27. August 2009
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