|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/156 Probezeitvereinbarung mit unzulässig kurzer Kündigungsfrist
|
 |

|
AGB-Recht - Eine arbeitsrechtliche "Wunderwaffe" mit Hindernissen
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09
12.08.2010. Seit 2002 gilt das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitsverträge. Seitdem ist grundsätzlich fast jede Regelung im Arbeitsvertrag auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar. Ist eine Klausel unangemessen, fällt sie weg und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, die zumeist arbeitnehmerfreundlicher ist. Allerdings ist nicht immer klar, was alles von der Unwirksamkeit der Klausel erfasst ist.
Am Beispiel einer Probezeitvereinbarung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich eine gängige Methode demonstriert, die dazu führt, dass auch eine teilweise unzulässige Klausel deswegen noch lange nicht völlig wegfallen muss: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
|
Seit 2002 gilt das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB – geregelt in den §§ 305 – 310 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auch im Arbeitsrecht. Das bedeutete eine grundlegende Veränderung. Ein normaler Arbeitsvertrag besteht nämlich fast nur aus allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind nicht nur das sogenannte „Kleingedruckte“, sondern alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sogenannte „Verwender“, im Arbeitsrecht der Arbeitgeber) der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Nur individuell ausgehandelte Klauseln sind davon nicht erfasst - und „individuell ausgehandelt“ ist nur, was der Arbeitgeber „ernsthaft zur Disposition gestellt“ hat.
Kernstück der §§ 305 ff. BGB ist die Frage, ob eine Regelung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. § 307 BGB). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch vor 2002 Vertragsbedingungen, die es für unangemessen hielt, auf verschiedenen Wegen korrigiert. Seit 2002 ist aber manche zuvor unproblematische Klausel nicht mehr möglich. Ein praktisch sehr bedeutsames Beispiel hierfür sind vertragliche Ausschlussfristen, die kürzer als drei Monate sind.
Die zweite Veränderung neben der Inhaltskontrolle betrifft die Frage, was mit dem Vertrag bzw. den unwirksamen Klauseln passiert. Klar ist, dass nicht der ganze Vertrag unwirksam wird, sonst stünde der Arbeitnehmer ohne vertragliche Grundlage da. Das wird niemand ernst wollen. In Betracht kommt, die Klausel nicht völlig wegfallen zu lassen, sondern sie auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt zu reduzieren (sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“). Für den Arbeitgeber wäre es dann ziemlich risikolos, fragwürdige Klauseln zu verwenden. § 306 Abs. 1 BGB verbietet aber für unwirksame AGB die geltungserhaltende Reduktion. Nach § 306 Abs. 2 BGB gelten statt der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Vorschriften.
Im AGB-Recht üblich ist, eine nur teilweise unwirksame Klausel auf ihren zulässigen Teil "zusammenzustreichen". Wie das funktioniert, lässt sich gut anhand einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz nachvollziehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09). Hier stellte sich die Frage, ob eine Probezeit auch dann noch wirksam vereinbart ist, wenn zugleich abweichend vom zwingenden § 622 Abs.3 Satz 2 BGB statt einer Kündigungsfrist von zwei Wochen eine fristlose Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde.
Der Kläger hatte mit der Beklagten am 18.06.2008 einen bis zum 01.08.2009 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Nach diesem sollte er seine Arbeit als Automatisierungstechniker am 01.08.2008 aufnehmen.
Im Vertrag hieß es:
Probezeit/Kündigungsfristen
„Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag fristlos ohne Angaben von Gründen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende zulässig.“
Am 01.08.2008 nahm der Kläger seine Arbeit auf. Am 19.01.2009 kündigte ihm der Arbeitgeber zum 02.02.2010.
Der Kläger verlangte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Lohn für die Monate Februar und März. Seiner Ansicht nach hatte das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03.2010 geendet. Er meinte, die Vereinbarung über eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit sei unwirksam. Das mache die ganze Klausel, inklusive der Probezeitvereinbarung unwirksam. Von Anfang an habe deshalb die vereinbarte Acht-Wochen-Frist für eine Kündigung gegolten. Jedenfalls sei die Kündigung aber nicht innerhalb der Probezeit erfolgt. Da der Arbeitsvertrag am 18. Juni geschlossen wurde, hätte die Probezeit mit Ablauf des 18. Dezembers 2008 geendet. Der Arbeitgeber habe deshalb in jedem Fall nur mit einer Frist von acht Wochen zum Quartalsende kündigen können.
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Ludwigshafen (ArbG Ludwigshafen, Urteil vom 29.10.2009, 1 Ca 915/09) blieb der Kläger mit seiner Auffassung ungehört und legte daher Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09).
Das LAG wies die Berufung zurück, ohne die Revision zuzulassen.
Das Gereicht war der Auffassung, dass zwar die Vereinbarung über die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung während der Probezeit, nicht aber die ganze Klausel unwirksam war.
Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch den „blue-pencil-Test“. Diese Methode besteht im Wesentlichen darin, dass ein „blauer Stift“ angesetzt und aus der Klausel alles herausgestrichen wird, was unwirksam ist. Wenn der Rest sprachlich und inhaltlich auch sich heraus verständlich ist, also der unwirksame und der wirksame Teil sauber getrennt werden können, dann bleibt der wirksame Teil bestehen. Handelt es sich hingegen um eine einheitliche, untrennbare Regelung, erfasst der „schadenhafte“ unwirksame Teil die ganze Klausel und macht sie insgesamt unwirksam.
Das LAG ging davon aus, dass die streitige Klausel zwei verschiedene Fragen regelte: Erstens, dass eine überhaupt eine Probezeit vereinbart war, was nach § 622 Abs. 3 BGB ohne Weiteres möglich ist. Zweitens, dass während der Probezeit eine fristlose Kündigung möglich sei, was gegen § 622 Abs. 3 BGB verstößt. Eine Streichung des unwirksamen Teils war möglich, ohne den Rest der Klausel sinnlos werden zu lassen. Übrig blieb:
„Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende zulässig.“
An die Stelle des unwirksamen, „gestrichenen“ Teils ("Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag fristlos ohne Angaben von Gründen kündigen.") trat die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist.
Die Kündigung war überdies zwar erst sieben Monate nach Vertragsschluss, aber dennoch innerhalb der Probezeit erfolgt. Das LAG stellte klar, dass eine Probezeit erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (hier also am 01.08.2008) und nicht schon mit vorherigen der Unterschrift unter dem Vertrag beginnt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung und ist auch einleuchtend. Erprobt werden kann nur, wer auch tatsächlich arbeitet.
Fazit: Seit 2002 werden Arbeitnehmer vor vertraglichen Benachteiligungen deutlich besser geschützt als zuvor. Das bedeutet jedoch nicht, dass AGB-Recht eine Art „Allzweckwaffe“ ist, mit der jede ungewünschte Vertragsklausel beseitigt werden kann. Insbesondere an der Vereinbarung einer Probezeit wird sich in aller Regel nichts rütteln lassen, da diese praktisch immer inhaltlich von allen anderen vertraglichen Regelungen getrennt werden kann. Das schmälert den Wert einer unwirksam vereinbarten (Probezeit-)Kündigungsfrist jedoch nicht, denn eine längere, gesetzliche Kündigungsfrist bedeutet immerhin im Kündigungsfall einen entsprechend längeren Lohnanspruch.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|