|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/061 Kündigungsschutz durch ausländisches Arbeitsverhältnis |
 |

|
Ausländischer Arbeitsvertrag zählt mit bei der Wartezeit
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
29.03.2010. Arbeitnehmer genießen erst dann Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn sie mehr als sechs Monate bei dem selben Unternehmen oder Betrieb beschäftigt sind. Davor kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch ohne Kündigungsgrund kündigen.
Wann die für den Kündigungsschutz relevante sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist, ist unklar, wenn der Arbeitnehmer zwar länger als sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, allerdings zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages, der nicht deutschem, sondern ausländischem Recht unterliegt. Mit der Frage, ob auch diese Arbeitsverhältnisse auf die Wartezeit anzurechnen sind, befasst sich die eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber einen der in § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genannten Kündigungsgründe, wenn er dem Arbeitnehmer wirksam kündigen möchte, während eine Kündigung bei fehlendem Kündigungsschutz nur frist- und formgerecht ausgesprochen werden muss.
Kündigungsschutz hat ein Arbeitnehmer aber erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen schon länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zudem müssen in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, in so genannten Kleinbetrieben gibt es also keinen Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 Sätze 2, 3 KSchG).
Für die Beurteilung, ob nur ein Kleinbetrieb besteht oder die für den Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Arbeitnehmeranzahl vorliegt, werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer „mitgezählt“. Nur auf Betriebe, die in der Bundesrepublik die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllen, findet das KSchG also Anwendung. Wenn etwa ein Schweizer Unternehmen 1.000 Beschäftigte in der Schweiz hat und zusätzlich zehn Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund von deutschen Arbeitsverträgen beschäftigt, haben diese zehn Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz, weil die 1.000 Beschäftigten in der Schweiz bei der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 902/06). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Denn die im Ausland tätigen Arbeitnehmer unterliegen nicht dem deutschen (Arbeits-)recht, so dass sie auch bei der Ermittlung der für den Kündigungsschutz relevanten Beschäftigtenzahl nicht mitzählen dürfen.
Noch nicht eindeutig entschieden ist jedoch die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die kündigungsschutzrechliche Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzuwenden ist, also ob ein in Deutschland gekündigter Arbeitnehmer, die sechsmonatige Wartezeit erfüllt hat, wenn sein (länger als sechs Monate bestehendes) Arbeitsverhältnis zunächst ausländischem Recht unterlag. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09).
Der beklagte Arbeitgeber war eine lettische Bank mit einer Niederlassung in Berlin, in der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der klagende Arbeitnehmer wurde mit einem in lettisch verfassten Arbeitsvertrag am 07.04.2008 für die Münchner Zweigstelle der Bank eingestellt. Am 12.05.2008 ergänzten die Parteien diesen Arbeitsvertrag dahingehend, dass Arbeitsort sowohl München als auch Riga sein sollte.
Am 09.06.2008 schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten deutschen Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von sechs Monaten, demzufolge der Arbeitnehmer in der Münchner Zweigstelle tätig sein solle. Die Bank kündigte dem Arbeitnehmer am 08.12.2008 mit einer Probezeitfrist von zwei Wochen zum 23.12.2008.
Der klagende Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Berlin. Dort unterlag er allerdings, da das Gericht die Auffassung vertrat, der Arbeitnehmer habe sich tatsächlich noch in der Probezeit befunden. Denn das vorherige Arbeitsverhältnis richtete sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts nach lettischem Recht und konnte deshalb nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet werden (Urteil vom 20.02.2009, 28 Ca 20634/08). Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Vor dem Landesarbeitsgericht bekam der Arbeitnehmer recht. Die Bank hatte nämlich nach Ansicht des LAG allein in Frage kommende betriebsbedingte Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt, um die Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen. Das LAG bejahte also den Kündigungsschutz des klagenden Arbeitnehmers.
Denn das LAG war der Ansicht, dass das mit lettischem Arbeitsvertrag im Frühjahr 2008 begründete Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen war, obwohl das Arbeitsverhältnis auch nach Meinung des LAG lettischem Arbeitsrecht unterstanden hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Zur Begründung der Auffassung, das auch das lettischem Recht unterstehende Arbeitsverhältnis „mitzählt“, zieht das LAG den Zweck der sechsmonatigen Wartezeit heran: Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll zunächst die Möglichkeit erhalten bleiben, frei über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestimmen zu können, erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses soll der Arbeitnehmer ein Recht auf seine Arbeitsstelle erhalten.
Dieser Zweck wird nach Auffassung des LAG aber auch bei einem ausländischem Recht unterstehenden Arbeitsverhältnis erreicht. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund für den Arbeitgeber, die Prüfung, ob der Arbeitnehmer geeignet ist, auf die Zeit, in der ein deutscher Arbeitsvertrag besteht, zu verschieben bzw. zu verlängern.
Zu Recht hat das LAG vorliegend zugunsten des klagenden Arbeitnehmers entschieden. Die Gefahr, dass deutsche Vorschriften unzulässig auf ausländische Vorgänge erstreckt werden, besteht vorliegend nämlich nicht. Denn das KSchG gilt nur dann, wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis selber deutschem Recht unterliegt. Hätte also kein Wechsel von dem lettischen auf den deutschen Arbeitsvertrag vorgelegen, hätte das LAG auch nicht das KSchG anwenden können.
Fazit: Vorbeschäftigungszeiten, die ausländischem Recht unterliegen, können auf die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
| © 1997 - 2010: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Datenschutz:
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.08.2010
Mindestlohn:
Pressemitteilung vom 23.08.2010
Diskriminierung:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010, 22 Ca 33/10
Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10
Betriebsänderung:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21.09.2009, 4 Sa 41/08
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
Arbeitsunfähigkeit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, 4 Sa 474/09
Diskriminierung:
EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Rs. C-246/09
Arbeitsschutz:
Transferleistungen:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Existenzgründung:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Kurzarbeit:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Diskriminierung:
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 509/10
Betriebsrat:
Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
Befristung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1032/09
Arbeitsmarkt:
Probezeit:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09
Verdachtskündigung:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09
Kündigung - Krankheit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Leiharbeit:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung - Verhalten:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung - Verhalten:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Hier finden Sie mehr:
mehr
|
|
 |
|