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Arbeitsrecht aktuell: 10/061 Kündigungsschutz durch ausländisches Arbeitsverhältnis
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Ausländischer Arbeitsvertrag zählt mit bei der Wartezeit
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
29.03.2010. Arbeitnehmer genießen erst dann Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn sie mehr als sechs Monate bei dem selben Unternehmen oder Betrieb beschäftigt sind. Davor kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch ohne Kündigungsgrund kündigen.
Wann die für den Kündigungsschutz relevante sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist, ist unklar, wenn der Arbeitnehmer zwar länger als sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, allerdings zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages, der nicht deutschem, sondern ausländischem Recht unterliegt. Mit der Frage, ob auch diese Arbeitsverhältnisse auf die Wartezeit anzurechnen sind, befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber einen der in § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genannten Kündigungsgründe, wenn er dem Arbeitnehmer wirksam kündigen möchte, während eine Kündigung bei fehlendem Kündigungsschutz nur frist- und formgerecht ausgesprochen werden muss.
Kündigungsschutz hat ein Arbeitnehmer aber erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen schon länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zudem müssen in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, in so genannten Kleinbetrieben gibt es also keinen Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 Sätze 2, 3 KSchG).
Für die Beurteilung, ob nur ein Kleinbetrieb besteht oder die für den Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Arbeitnehmeranzahl vorliegt, werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer „mitgezählt“. Nur auf Betriebe, die in der Bundesrepublik die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllen, findet das KSchG also Anwendung. Wenn etwa ein Schweizer Unternehmen 1.000 Beschäftigte in der Schweiz hat und zusätzlich zehn Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund von deutschen Arbeitsverträgen beschäftigt, haben diese zehn Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz, weil die 1.000 Beschäftigten in der Schweiz bei der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 902/06). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Denn die im Ausland tätigen Arbeitnehmer unterliegen nicht dem deutschen (Arbeits-)recht, so dass sie auch bei der Ermittlung der für den Kündigungsschutz relevanten Beschäftigtenzahl nicht mitzählen dürfen.
Noch nicht eindeutig entschieden ist jedoch die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die kündigungsschutzrechliche Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzuwenden ist, also ob ein in Deutschland gekündigter Arbeitnehmer, die sechsmonatige Wartezeit erfüllt hat, wenn sein (länger als sechs Monate bestehendes) Arbeitsverhältnis zunächst ausländischem Recht unterlag. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09).
Der beklagte Arbeitgeber war eine lettische Bank mit einer Niederlassung in Berlin, in der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der klagende Arbeitnehmer wurde mit einem in lettisch verfassten Arbeitsvertrag am 07.04.2008 für die Münchner Zweigstelle der Bank eingestellt. Am 12.05.2008 ergänzten die Parteien diesen Arbeitsvertrag dahingehend, dass Arbeitsort sowohl München als auch Riga sein sollte.
Am 09.06.2008 schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten deutschen Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von sechs Monaten, demzufolge der Arbeitnehmer in der Münchner Zweigstelle tätig sein solle. Die Bank kündigte dem Arbeitnehmer am 08.12.2008 mit einer Probezeitfrist von zwei Wochen zum 23.12.2008.
Der klagende Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Berlin. Dort unterlag er allerdings, da das Gericht die Auffassung vertrat, der Arbeitnehmer habe sich tatsächlich noch in der Probezeit befunden. Denn das vorherige Arbeitsverhältnis richtete sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts nach lettischem Recht und konnte deshalb nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet werden (Urteil vom 20.02.2009, 28 Ca 20634/08). Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Vor dem Landesarbeitsgericht bekam der Arbeitnehmer recht. Die Bank hatte nämlich nach Ansicht des LAG allein in Frage kommende betriebsbedingte Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt, um die Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen. Das LAG bejahte also den Kündigungsschutz des klagenden Arbeitnehmers.
Denn das LAG war der Ansicht, dass das mit lettischem Arbeitsvertrag im Frühjahr 2008 begründete Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen war, obwohl das Arbeitsverhältnis auch nach Meinung des LAG lettischem Arbeitsrecht unterstanden hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Zur Begründung der Auffassung, das auch das lettischem Recht unterstehende Arbeitsverhältnis „mitzählt“, zieht das LAG den Zweck der sechsmonatigen Wartezeit heran: Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll zunächst die Möglichkeit erhalten bleiben, frei über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestimmen zu können, erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses soll der Arbeitnehmer ein Recht auf seine Arbeitsstelle erhalten.
Dieser Zweck wird nach Auffassung des LAG aber auch bei einem ausländischem Recht unterstehenden Arbeitsverhältnis erreicht. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund für den Arbeitgeber, die Prüfung, ob der Arbeitnehmer geeignet ist, auf die Zeit, in der ein deutscher Arbeitsvertrag besteht, zu verschieben bzw. zu verlängern.
Zu Recht hat das LAG vorliegend zugunsten des klagenden Arbeitnehmers entschieden. Die Gefahr, dass deutsche Vorschriften unzulässig auf ausländische Vorgänge erstreckt werden, besteht vorliegend nämlich nicht. Denn das KSchG gilt nur dann, wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis selber deutschem Recht unterliegt. Hätte also kein Wechsel von dem lettischen auf den deutschen Arbeitsvertrag vorgelegen, hätte das LAG auch nicht das KSchG anwenden können.
Fazit: Vorbeschäftigungszeiten, die ausländischem Recht unterliegen, können auf die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet werden.
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Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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