Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/185 Probezeitkündigung einer Krankenhausdirektorin




Unterrichtung des Personalrats bei Probezeitkündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 828/08

22.09.2010. Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Personal- oder Betriebsrat besteht, müssen diesen bei einer beabsichtigten Kündigung anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Speziell in der Probe- bzw. Wartezeit, wenn der Kündigungsschutz noch schwach ist, kann für gekündigte Arbeitnehmer schnell entscheidend werden, unter welchen Umständen "ordnungsgemäß" angehört wurde:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 828/08.

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Wie genau muss der Arbeitgeber den Personal- oder Betriebsrat zu einer Probezeitkündigung anhören?

Das Bundespersonalvertretungsgesetz sowie die Personalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer begründen ein Mitwirkungsverfahren des Personalrates bei einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitgebers. Erfolgt die Kündigung ohne Beteiligung des Personalrates, ist diese unwirksam.

Eine ordnungsgemäße Mitwirkung des Personalrats setzt - wie eine Betriebsratsanhörung - zunächst eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus. Allgemein hat der Arbeitgeber dem Personalrat dabei, wie auch bei einer Unterrichtung des privaten Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat gemäß der Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), neben dem Kündigungszeitpunkt, dem Kündigungsgrund, der Kündigungsart auch die Personaldaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen. Die Pflicht zur Anhörung des Personalrates gilt ausnahmslos, d.h. auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit von sechs Monaten kündigt.

Fraglich ist aber, wie genau der Arbeitgeber die Kündigungsgründe gegenüber dem Personalrat begründen muss, insbesondere, ob es hier ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigung lediglich pauschal und mit subjektiven Wertungen begründet. Verhandeln die Arbeitsvertragsparteien vor Ausspruch der Kündigung über eine befristete Fortsetzung des Arbeitverhältnisses ist zudem fraglich, ob dem Personalrat auch dieser Umstand mitzuteilen ist.

Zu diesen Fragen hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22.04.2010 (6 AZR 828/08) Stellung genommen.

Der Fall: Einer Krankenhausdirektorin wird nicht vertraut

Die Beklagte betreibt mehrere Bezirkskrankenhäuser. Die Klägerin war seit September 2005 zunächst als Krankenhausdirektorin für die Beklagte tätig, wobei für die ersten sechs Monate eine Probezeit vereinbart wurde. Bereits kurze Zeit nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und dem Krankenhausvorstand, der dieser und dem Verwaltungsrat mitteilte, er traue der Klägerin nicht.

In Folge dessen fanden mehrere Gespräche zwischen den Parteien statt, in denen man sich darauf einigte, dass das Vertragsverhältnis bis zum 31.12.2006 fortgeführt werden sollte. Zudem übersandte die Beklagte der Klägerin zwei Aufhebungsvertragsangebote. Nach dem zuletzt übersandten Vertragsangebot sollte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12.2006 beendet werden. Zudem wurde darin klargestellt, dass kein befristetes Arbeitverhältnis zwischen den Parteien begründet werden sollte. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Daher übersandte sie der Beklagte einen Gegenentwurf, wonach u. a. die ordentliche Kündigung für die Beklagte ausgeschlossen werden sollte. Da die Beklagte daraufhin nicht reagierte und die Klägerin erfuhr, dass ihre ordentliche Kündigung bereits beschlossene Sache war, unterzeichnete diese den zweiten Vertragsentwurf und übersandte ihn der Beklagten per Telefax.

Unabhängig davon hörte die Beklagte den Personalrat zur ordentlichen Kündigung. Zur Begründung erklärte diese im Wesentlichen, dass aufgrund der mangelnden persönlichen Eignung der Klägerin kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Nachdem der Personalrat der Beklagten mitteilte, dass er keine Einwendungen gegen die Kündigung erheben werde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit.

Mit einer beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage beantragte die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2010 fortbesteht.

Sie blieb damit jedoch zunächst ohne Erfolg, d. h. das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Daraufhin legte die Klägerin mit Erfolg beim Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Urteil vom 09.09.2008, 2 Sa 83/07) Berufung ein. Nach Ansicht des LAG war die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Mitwirkung des Personalrats unwirksam, da die Beklagte diesem nicht mitteilte, dass bereits Gespräche zwischen den Parteien stattfanden, in denen man sich mündlich bezüglich einer Fortsetzung des Arbeitverhältnisses bis zum Ende des Jahres geeinigt habe.

Bundesarbeitsgericht: Subjektive Wertungen und schlagwortige Mitteilung genügen

Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag die Klägerin erneut.

Zunächst stellte das BAG klar, dass die Beklagte das Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe. Insbesondere genügte es für die hier beabsichtigte Probezeitkündigung, dass die Beklagte dem Personalrat lediglich pauschal und schlagwortartig mitteilte, dass sie der Klägerin nicht vertraue und sich daher von ihr trennen wolle. Für eine ordnungsgemäße Information des Personalrates über die beabsichtigte Probezeitkündigung ist es nämlich ausreichend, wenn der Arbeitgeber keine auf Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann und dem Personalrat daher nur seine subjektiven Wertungen mitteilt, so das BAG.

Entgegen der Ansicht des LAG musste die Beklagte dem Personalrat auch nicht über die gescheiterten Verhandlungen bezüglich einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende unterrichten, da diese für den Kündigungsentschluss der Beklagten nicht entscheidend waren. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurde die Kündigung alleine darauf gestützt, dass der Vorstand der Klägerin nicht vertraute.

Die Klägerin konnte sich im Übrigen auch nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete mündliche Vereinbarung bezüglich der Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen, da diese bereits aufgrund der Nichteinhaltung des zwingenden Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) unwirksam war. Insbesondere genügte die Annahme des Aufhebungsvertragsangebotes der Klägerin per Telefax nicht. Folge einer unwirksamen Befristungsvereinbarung ist zwar grundsätzlich, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt und dieses frühestens zum Ablauf des vereinbarten Ende gekündigt werden kann (§ 16 Satz 1 TzBfG). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Befristung, wie hier, nur an der Schriftform scheitert, da dann eine ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2 TzBfG).

Nach Ansicht des BAG war die Berufung der Beklagten auf den Formmangel der Befristungsvereinbarung auch nicht treuwidrig. Insbesondere handelte die Beklagte, so das BAG, nicht treuwidrig, in dem diese zum Zeitpunkt der Verhandlungen zunächst ernsthaft eine Befristung vereinbaren wollte und sich später sodann auf die Formnichtigkeit dieser Vereinbarung berief.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 19. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10