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Kündigung - Rücknahme der Kündigung

Lesen Sie hier, was man unter der Rücknahme einer Kündigung versteht, d.h. welche rechtlichen Wirkungen eine Kündigungsrücknahme haben soll und was dazu erforderlich ist, damit diese Rechtswirkungen eintreten.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, warum das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners zur Kündigungsrücknahme erforderlich ist, unter welchen Umständen eine Kündigungsrücknahme den Annahmeverzug des Arbeitgebers beendet und in welchen Situationen die Rücknahme einer Kündigung sinnvoll ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter der Rücknahme einer Kündigung?
- Führt die Rücknahme einer Kündigung ohne das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses?
- Hat die Rücknahme einer Kündigung gar keine rechtlichen Wirkungen?
- Wie kann der gekündigte Arbeitnehmer die Rücknahme der Kündigung annehmen?
- Kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Rücknahme der Kündigung auch dann ablehnen, wenn er bereits Kündigungsschutzklage erhoben hat?
- Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn der Arbeitgeber im Gerichtssaal die Rücknahme der Kündigung zu Protokoll gibt?
- Beendet die Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess den Annahmeverzug?
- Welche Auswirkungen hat eine Aufforderung, wieder bei der Arbeit zu erscheinen, ohne Rücknahme der Kündigung?
- Wo finden Sie mir zum Thema Kündigung - Rücknahme der Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter der Rücknahme einer Kündigung? 
Wer als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, führt damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei, ohne dass es auf das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners ankommt.
Daran ändert bei Arbeitgeber-Kündigungen auch der Kündigungsschutz nichts, den der Arbeitnehmer genießt, denn Kündigungsschutz bedeutet nur, dass der Arbeitgeber bei seiner Kündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Kündigung wirksam, auch wenn der gekündigte Arbeitnehmer mit der Vertragsbeendigung nicht einverstanden ist.
Weil Kündigungen demnach als sog. einseitige Willenserklärungen „schnell geschrieben“ sind, werden sie manchmal übereilt ausgesprochen. Dann hätte der kündigende Vertragspartner die Kündigung im Nachhinein betrachtet lieber nicht ausgesprochen. Davor schützt auch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nicht wirklich.
Mit der Rücknahme der Kündigung will der kündigende Vertragspartner, den seine Kündigung im Nachhinein reut, das Vertragsverhältnis in die Lage zurückversetzen, in der es sich ohne die Kündigung befinden würde.
Die Rücknahme einer Kündigung ist nicht zu verwechseln mit der Zurückweisung einer Kündigung. Denn die Zurückweisung einer Kündigung ist eine Erklärung, die der gekündigte Vertragspartner abgibt, weil der Kündigende seiner Kündigungserklärung keine ordnungsgemäße schriftliche Vollmacht beigefügt hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung.
Führt die Rücknahme einer Kündigung ohne das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses? 
Nein, und das unterscheidet die Rücknahme einer Kündigung von der Kündigung selbst.
Denn eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis automatisch, sobald die schriftliche Kündigungserklärung dem gekündigten Vertragspartner persönlich ausgehändigt wurde oder sobald sie ihm, falls er abwesend ist, zugegangen ist, z.B. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Briefkasten (§ 130 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Will der kündigende Vertragspartner diese Rechtsfolge (= Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge seiner Kündigung) vermeiden, muss er mit dem gekündigten Vertragspartner eine vertragliche Vereinbarung treffen, d.h. der gekündigte Vertragspartner muss mit der Vertragsfortsetzung einverstanden sein.
Das gilt auch für Kündigungen des Arbeitgebers, die unwirksam sind, weil sie gegen Vorschriften des Kündigungsschutzes verstoßen haben.
Denn auch bei Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung hat der Arbeitgeber die Rechtslage durch den Ausspruch der Kündigung verändert. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, durch bloßes Nichtstun die gesetzliche dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen zu lassen, und das hat gemäß den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) die Folge, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt (§ 7 KSchG in Verb. mit § 4 KSchG). Diese rechtliche Möglichkeit hat der Arbeitgeber mit der Kündigung ausgelöst und kann sie dem Arbeitnehmer durch eine einseitige Rücknahme der Kündigung nicht wieder nehmen.
Daraus folgt: Die einseitige Rücknahme einer Kündigung ist rechtlich wirkungslos, wenn der gekündigte Vertragspartner mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.
Hat die Rücknahme einer Kündigung gar keine rechtlichen Wirkungen? 
Auch wenn die einseitige Rücknahme einer Kündigung das Vertragsverhältnis nicht automatisch wieder in Gang setzt, hat die Rücknahmeerklärung eine wichtige Rechtswirkung:
Sie ist nämlich als Vertragsangebot zu interpretieren, dem zufolge das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung und zu den bisher gültigen Bedingungen weiter fortgesetzt werden soll. Dieses Fortsetzungsangebot kann der gekündigte Vertragspartner annehmen oder ausschlagen.
Wie kann der gekündigte Arbeitnehmer die Rücknahme der Kündigung annehmen? 
In der Regel werden Kündigungen nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber zurückgenommen, so dass der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Angebot zur Vertragsfortsetzung annehmen oder ausschlagen soll.
Eine solche Annahme kann ausdrücklich erklärt werden, also z.B.
- mündlich,
- schriftlich,
- per E-Mail oder
- durch Erklärung zu Protokoll in einer Gerichtsverhandlung.
Es genügt aber auch ein Verhalten, das nur indirekt den Schluss darauf zulässt, dass der gekündigte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis entsprechend der Kündigungsrücknahme weiter fortsetzen möchte. Typisches Beispiel für eine solche stillschweigende ("konkludente") Annahme des Fortsetzungsangebots ist die Arbeitsaufnahme als Reaktion auf die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer, der daraufhin Kündigungsschutzklage erhebt. Im Gütetermin ist die Kündigungsfrist schon abgelaufen, so dass sich der Arbeitnehmer bereits arbeitslos gemeldet hat. Da der mit dem Fall befasste Richter im Gütetermin andeutet, dass die Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, nimmt der Arbeitgeber kurze Zeit später an einem Freitag die Kündigung per E-Mail zurück. Am nächsten Montag erscheint der Arbeitnehmer wieder bei der Arbeit, wo er vom Arbeitgeber begrüßt und in die laufenden Vorgänge eingewiesen wird.
In diesem Beispielsfall ist die Kündigung vom Tisch, so dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknehmen kann. Denn durch die Rücknahme der Kündigung hat der Arbeitgeber angeboten, das Arbeitsfeld des weiter fortzusetzen, und dieses Angebot hat der Arbeitnehmer angenommen, indem er am Montag darauf bei der Arbeit erschienen ist.
TIP: Auch wenn eine Kündigungsrücknahme rein rechtlich gesehen auch stillschweigend durch Rückkehr an den alten Arbeitsplatz angenommen werden kann, sollten Arbeitnehmer aus Gründen der Rechtssicherheit darauf bestehen, dass die Kündigungsrücknahme in einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird.
Kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Rücknahme der Kündigung auch dann ablehnen, wenn er bereits Kündigungsschutzklage erhoben hat? 
Das Ziel einer Kündigungsschutzklage besteht darin, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellt. Nimmt der beklagte Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Kündigung zurück, sieht es auf den ersten Blick so aus, als hätte der Arbeitnehmer sein Klageziel vollständig erreicht.
Daher könnte man die Ansicht vertreten, dass Arbeitnehmer mit Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits vorab ihr Einverständnis zur Vertragsfortsetzung erklären, falls die Kündigung im Prozess zurückgenommen werden sollte.
So sehen ist die Arbeitsgerichte aber nicht. Der Arbeitnehmer ist vielmehr auch im Kündigungsschutzprozess in seiner Entscheidung darüber frei, ob er eine Rücknahme der Kündigung seitens des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen möchte. Der Grund liegt darin, dass § 9 KSchG dem Arbeitnehmer die rechtliche Möglichkeit gibt, die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu beantragen. § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG lautet:
„Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.“
Da der Arbeitnehmer dieses spezielle Klageziel im Kündigungsschutzprozess nach einer Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber nur erreichen kann, wenn er das in der Rücknahmeerklärung liegende Fortsetzungsangebot des Arbeitgebers ablehnt, kann er sich nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch im Kündigungsschutzverfahren frei zwischen Annahme oder Ablehnung entscheiden.
Umgekehrt gilt für den Arbeitgeber: Die Rücknahme der Kündigung im Kündigungsschutzprozess heißt nicht, dass der Arbeitgeber den Klageantrag (= Kündigungsschutzantrag) anerkennt. Auf der Grundlage einer Kündigungsrücknahme kann daher kein Anerkenntnisurteil ergehen.
TIP: Auflösungsanträge auf der Grundlage von § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG haben nur in sehr seltenen Ausnahmefällen Erfolg. Arbeitnehmer, die mit einer Kündigungsschutzklage (auch) das Ziel verfolgen, eine attraktive Abfindung zu erhalten, sollten darüber mit dem Arbeitgeber verhandeln mit dem Ziel eines Abfindungsvergleichs. Der Weg über einen Auflösungsantrag ist in praktisch allen Fällen keine aussichtsreiche Alternative zu einer einvernehmlichen Abfindungsregelung.
Nimmt der Arbeitgeber im Prozess die Kündigung zurück und gibt der Arbeitnehmer dazu erst einmal keine Erklärung ab, stellt später aber auch keinen Auflösungsantrag, so kann es sein, dass das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abweist, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Eine solche Entscheidung könnte jedenfalls dann ergehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht nur zurücknimmt, sondern dabei auch ausdrücklich erklärt, er nehme sie zurück, „weil sie rechtlich unwirksam war“. Denn in einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer, falls er keinen Auflösungsantrag stellen will, mit der Kündigungsrücknahme das Klageziel seines Kündigungsschutzantrags vollständig erreicht.
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn der Arbeitgeber im Gerichtssaal die Rücknahme der Kündigung zu Protokoll gibt? 
Entscheiden sich Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess dazu, die umstrittene Kündigung zurückzunehmen, wird die Kündigungsrücknahme oft im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt.
Denn wenn die Kündigung nach Einschätzung des Gerichts wahrscheinlich unwirksam ist, stellt sich das oft erst in der Gerichtsverhandlung heraus. Auch Abfindungsverhandlungen, die im Verhandlungstermin scheitern, können dazu führen, dass der Arbeitgeber die Kündigung kurz entschlossen noch im Gerichtssaal zurücknimmt.
In einer solchen Situation wird es brenzlig für den Arbeitnehmer. Denn die Rücknahme einer Kündigung ist, wie oben bereits gesagt, das Angebot, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Da beide Parteien persönlich anwesend sind, kann ein solches Vertragsangebot gemäß § 147 Abs.1 Satz 1 BGB nur sofort angenommen werden. Diese Vorschrift lautet:
„Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.“
Die Rücknahme einer Kündigung im Verhandlungstermin vor Gericht zwingt den Arbeitnehmer daher zu einer sofortigen Reaktion, die im Normalfall darin bestehen sollte, dass er das Fortsetzungsangebot des Arbeitgebers annimmt. Denn Auflösungsanträge gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 KSchG haben wie gesagt nur in den seltensten Fällen Erfolg und sind daher keine wirkliche Alternative dazu, entweder eine Abfindungsvereinbarung zu treffen oder das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
Auf der Grundlage einer Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber könnte man folgende übereinstimmende Erklärung der Parteien zu Protokoll nehmen:
„Der/die Beklagte (= Arbeitgeber/in) erklärt: Ich nehme die Kündigung zurück, weil sie rechtswidrig war, und leite aus ihr keine Rechte mehr her. Der/die Kläger/in (= Arbeitnehmer/in) erklärt: Ich nehme das Angebot einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Die Parteien sind darüber einig, dass das durch die streitgegenständliche Kündigung gekündigte Arbeitsverhältnis ohne rechtliche Unterbrechung und zu unveränderten Bedingungen über den XX.XX.20XX (= Endtermin gemäß Kündigung) hinaus fortbesteht.“
Beendet die Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess den Annahmeverzug? 
Mit Ausspruch einer Kündigung erklärt der Arbeitgeber, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach dem Endtermin, der sich aus der Kündigung ergibt, nicht mehr annehmen will. Ist die Kündigung unwirksam, setzt sich der Arbeitgeber damit ins Unrecht, denn das Arbeitsverhältnis besteht ja juristisch weiter fort, so dass der Arbeitgeber rechtlich gesehen auch zur Entgegennahme der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund führt eine unwirksame Kündigung nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dazu, dass der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug ist.
Der Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt automatisch ein, d.h. der gekündigte Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber seine weitere Arbeitsleistung
- tatsächlich, d.h. durch Erscheinen im Betrieb gemäß § 294 BGB, oder auch „nur“
- wörtlich, also z.B. durch einen Telefonanruf gemäß § 295 BGB
anzubieten.
Denn der Arbeitgeber ist ja dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus an jedem Arbeitstag vertragsgemäße Aufgaben an einem funktionierenden Arbeitsplatz zuzuweisen, was er aber wegen seiner unwirksamen Kündigung nicht tut. Daher ist gemäß § 296 Satz 1 BGB kein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich. Diese Vorschrift lautet:
„Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt.“
Unter die vom Gläubiger (= Arbeitgeber) "vorzunehmende Handlung" fällt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Zuweisung von Arbeit bzw. eines vertragsgerechten Arbeitsplatzes, und diese Mitwirkungshandlung ist zeitlich "nach dem Kalender bestimmt", denn sie ist unaufgefordert an jedem Arbeitstag vorzunehmen.
Die wesentliche Folge des Annahmeverzugs des Arbeitgebers besteht darin, dass er gemäß § 615 Satz 1 BGB den Lohn auch für die Zeit nach entrichten muss, während der der Arbeitnehmer infolge der Kündigung nicht gearbeitet hat. In § 615 Satz 1 BGB heißt es:
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
An dieser Stelle fragt sich, ob die Rücknahme einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zumindest dazu führt, dass der Annahmeverzug beendet wird. Denn infolge der Kündigungsrücknahme hätte es der Arbeitnehmer ja in der Hand, den vertragswidrigen Zustand des Arbeitsausfalls zu beenden.
In einer solchen Situation müssen Arbeitgeber nach der Rechtsprechung darauf achten, mit der Rücknahme der Kündigung auch zu erklären, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit sie den Arbeitnehmer wieder im Betrieb erwarten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach entschieden (z.B. BAG, Urteil vom 24.05.2017, 5 AZR 251/16). Denn erst durch die Angabe, wann und wo sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einfinden soll, nimmt der Arbeitgeber seine Mitwirkungshandlung gemäß § 296 Satz 1 BGB vor, erfüllt den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers wieder und beendet damit den Annahmeverzug.
Soll die Rücknahme der Kündigung also den Annahmeverzug beenden, müssen Arbeitgeber Angaben dazu machen, wann und wo der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen soll. Eine solche Kündigungsrücknahme vor Gericht mit konkreter Arbeitsaufforderung könnte etwa lauten:
„Der/die Beklagte (= Arbeitgeber/in) nimmt die streitgegenständliche Kündigung hiermit zurück, weil sie rechtswidrig war, und leitet aus ihr keine Rechte mehr her. Der/die Kläger/in (= Arbeitnehmer/in) wird dazu aufgefordert, am nächsten Montag zum Schichtbeginn um 07:00 Uhr im Betrieb in der XX-Straße Nr.XX zur Arbeit zu erscheinen.“
Welche Auswirkungen hat eine Aufforderung, wieder bei der Arbeit zu erscheinen, ohne Rücknahme der Kündigung? 
Stehen die Chancen des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess schlecht und ist eine gütliche Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer nicht zu erzielen, kommt neben einer Rücknahme der Kündigung auch in Betracht, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung aufzufordern.
Eine solche Aufforderung ist allerdings nicht sinnvoll, wenn sie nicht gleichzeitig mit einer ausdrücklichen Rücknahme der Kündigung verbunden ist. Denn ohne Rücknahme der Kündigung und/oder einen Rechtsmittelverzicht (falls der Arbeitgeber bereits eine Instanz verloren hat) gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass der Arbeitgeber an der Rechtswirksamkeit seiner Kündigung weiter festhalten möchte.
In einem solchen Fall aber kann er nach Ablauf der Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung verlangen, denn sonst würde er sich widersprüchlich verhalten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/062 Vor Rücknahme der Kündigung muss Arbeitnehmer nicht arbeiten). Das Weisungsrecht steht dem Arbeitgeber nämlich erst dann wieder zu, wenn er feierlich erklärt, dass er an der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr festhalte will.
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Letzte Überarbeitung: 28. März 2018
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