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Arbeitsrecht aktuell: 10/062 Keine Arbeitspflicht vor Rücknahme der Kündigung




Arbeitgeberrechte sind nach Ausspruch einer Kündigung begrenzt

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

30.03.2010. Zeichnet sich im Kündigungsschutzprozess ab, dass der Arbeitnehmer recht bekommen wird, fordern Arbeitgeber den Arbeitnehmer häufig noch im Gerichtssaal auf, am nächsten Morgen wieder zur Arbeit zu erscheinen.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg befasst sich damit, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer in einer solchen Situation zur Arbeitsaufnahme verpflichtet ist. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Kündigung und Arbeitspflicht

Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitnehmer während der Dauer des Rechtsstreits zu beschäftigen, trägt er das Risiko, sich damit ins Unrecht zu setzen. Wenn der Arbeitnehmer nämlich den Prozess gewinnt, das Gericht die Kündigung also für unwirksam hält, hätte er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die volle Vergütung, obwohl dieser nicht gearbeitet hat als so genannten Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dabei kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die versäumte Arbeit nachholt.

Wenn es am Ende des Rechtsstreits so aussieht, als würde der Arbeitnehmer gewinnen, verleitet dies Arbeitgeber manchmal dazu, dem Arbeitnehmer die unliebsamen Seiten des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses zu demonstrieren. Häufig fordern Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch im Gericht auf, am nächsten Morgen wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Wiederaufnahme der Arbeit ist zwar eigentlich das, was der Arbeitnehmer durch den Prozess erreichen will, der Arbeitgeber muss jedoch deutlich machen, auf welcher Basis seine Aufforderung erfolgt. Wenn er nämlich weiterhin auf die Wirksamkeit der Kündigung besteht, ist er nicht berechtigt, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verpflichten.

Mit der Frage, wann der Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Beschäftigung wieder aufzunehmen bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht mehr an der Wirksamkeit der Kündigung festhält und der Arbeitnehmer deshalb mit einer Abmahnung rechnen muss, wenn er nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess nicht zur Arbeit erscheint, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber fordert Arbeitnehmerin in Berufungsverhandlung zur Arbeitsaufnahme auf

Der klagenden Arbeitnehmerin wurde Anfang 2007 gekündigt. Mit ihrer hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage war sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Noch in der Berufungsverhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 11.09.2008 verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung und forderte die klagende Arbeitnehmerin auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen, wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam halte. Die Unwirksamkeit der Kündigung stellte das LAG daraufhin fest.

Bis zum 30.09.2008 war die klagende Arbeitnehmerin arbeitsunfähig. Sie teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie ab dem 01.10.2008 wieder gesund sei und um 7.00 Uhr zur Arbeit erscheinen wolle. DA der Arbeitgeber hierauf keine Reaktion zeigte, erschien die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte sie deshalb auf, bis spätestens 12.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen, woraufhin die Arbeitnehmerin um 10.20 Uhr die Arbeit aufnahm. Der Vorgesetzte der klagenden Arbeitnehmerin teilte sie am folgenden Montag zur Arbeitsaufnahme schon um 6.00 Uhr ein. Die Arbeitnehmerin erschien erst um 06.43 Uhr.

Der Arbeitgeber erteilte der klagenden Arbeitnehmerin wegen der beiden Verspätungen eine Abmahnung. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin gerichtlich die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte. Vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.07.2009, 6 Ca 17749/08) hatte sie damit Erfolg. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Abmahnung unberechtigt. Kein Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Arbeit

Vor dem LAG bekam die klagende Arbeitnehmerin ebenfalls recht. Das LAG war wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen hatte.

Nachdem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin gekündigt hatte, war sie zur Aufnahme der Arbeit nicht schon deshalb verpflichtet, weil der Arbeitgeber sie hierzu aufforderte, so das LAG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zur Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitnehmer in diesem Fall nach Auffassung des LAG nämlich nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig die Kündigung nicht mehr aufrecht erhält. Andernfalls hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er zur Arbeit erscheinen möchte oder nicht.

Vorliegend konnte das LAG in der Aufforderung des Arbeitgebers nicht erkennen, dass dieser die Kündigung nicht aufrecht erhalten wollte. Zwar hatte der Arbeitgeber in der Verhandlung gesagt, die Arbeitnehmerin müsse zur Arbeit erscheinen, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweisen sollte, das Urteil war aber noch nicht rechtskräftig, d.h. eine endgültige Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung lag noch nicht vor, als der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin am 01.10. die Aufnahme der Arbeit verlangte.

Der Arbeitgeber hätte nämlich noch Nichtzulassungsbeschwerde dagegen einlegen können, dass das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen hatte. Der Arbeitgeber hätte deshalb ausdrücklich die Rücknahme der Kündigung erklären müssen. Dies hatte er jedoch versäumt.

Auch die Abmahnung wegen des zweiten Zuspätkommens war nach Ansicht des LAG unberechtigt. Dabei ließ es allerdings offen, ob die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt schon zur Arbeitsaufnahme verpflichtet gewesen wäre. Jedenfalls konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es keine verbindliche Einigung über den vorzeitigen Beginn der Arbeit schon um 06.00 Uhr statt um 07.00 Uhr gegeben hatte, so das LAG.

Fazit: Der Arbeitnehmer muss nach einer Kündigung erst dann die Arbeit wieder aufnehmen, wenn mit rechtskräftiger Entscheidung die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden ist oder wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausdrücklich zurücknimmt.

Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, zur Arbeit zu erscheinen, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist, reicht nicht aus. Will der Arbeitgeber verhindern, bis zur endgültigen Entscheidung in Annahmeverzug zu geraten, muss er deshalb auch dann, wenn aus seiner Sicht die Schlacht verloren ist, dem Arbeitnehmer entgegenkommen und die Kündigung zurücknehmen.

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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010

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