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Arbeitsrecht aktuell: 09/036 Viele Arbeitnehmer wehren sich gegen ihre Kündigung nicht.




Studie der TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler Stiftung

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was ist der rechtliche Hintergrund der Studie?

09.03.2009. Erklärt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung, muss er hierfür gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen wichtigen Grund haben.

Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen, muss der Arbeitgeber im Allgemeinen nur die Einhaltung der in § 622 BGB genannten Fristen, d.h. der ordentlichen Kündigungsfristen beachten. Dies ist jedoch anders, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSChG) unterfällt und daher allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Dies ist gemäß § 1 KSchG der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt länger als sechs Monate besteht und in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber auch im Falle einer ordentlichen Kündigung einen Grund (verhaltens- , personen- oder betriebsbedingt), damit die Kündigung als sozial gerechtfertigt und damit wirksam gilt.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss der Arbeitnehmer jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor Gericht geltend machen (§ 4 KSchG). Tut er dies nicht, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eigentlich zu Unrecht gekündigt hat. Das Unterlassen einer fristgerechten Kündigungsschutzklage führt daher zur Wirksamkeit der Kündigung (auch dann, wenn diese "eigentlich" unwirksam ist).

Vor diesem Hintergrund klagen Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung vielfach vor dem Arbeitsgericht, zunächst einfach nur deshalb, um sich eine günstige Verhandlungsposition in bezug auf eine möglicherweise bewilligte Abfindung zu erhalten. Die Frage, wie häufig tatsächlich geklagt wird, ist aber alles andere als offenkundig. Insbesondere der Geschäftsanfall bei den Arbeitsgerichten gibt hierüber nicht ohne weiteres Aufschluss, da sie nichts über das Verhältnis von klagenden zu nicht klagenden Arbeitnehmer aussagt.

Mit den o.g. Fragen befasst sich eine aktuelle Studie, die 2008 im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung durchgeführt wurde.

Was ist das Ergebnis der Studie?

Nach einer Studie der TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Frühjahr 2008 gehen nur 12 Prozent der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vor. Die große Mehrheit aller Kündigungen wird also durch Verstreichenlassen der Klagefrist automatisch wirksam.

Zu diesem Ergebnis passt, dass nur 16 Prozent der gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten. Denn viele Abfindung werden erst im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zugesprochen, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das (Kosten-)risiko einer verlorenen Klage vermeiden wollen.

So erhielten auch in der Gruppe der Arbeitnehmer, die geklagt hatten, 57 Prozent eine Abfindung - gegenüber mageren sieben Prozent der nicht klagenden Arbeitnehmer (unter der Voraussetzung, dass für sie kein Sozialplan bestand).

Die Anzahl der klagenden Arbeitnehmer ist dabei gegenüber einer Untersuchung aus dem Jahr 2001 um ein Prozent gesunken. Die Reform des Kündigungsschutzgesetzes im Jahr 2004, nach der Betriebe erst ab mehr als 10 statt wie zuvor mehr als fünf Arbeitnehmern unter das Kündigungsschutzgesetz fallen sollten, hat also auf die Klageverfahren keine Auswirkungen gehabt.

Eine Befragung durch die Universität Hamburg aus dem Jahr 2007 ergab schließlich, dass 10,5 Prozent der Personalleiter aufgrund des Kündigungsschutzes auf Kündigungen, 16 Prozent auf Einstellungen verzichteten.

Welche Bedeutung hat das Ergebnis?

Das Kündigungsschutzgesetz ist immer wieder kritisiert worden. Es wurde befürchtet, dass Arbeitgeber aus Angst vor künftigen Kündigungsschutzklagen bereits vor Neueinstellungen zurückschrecken würden, insbesondere dann, wenn eine zu entscheidende Einstellung den Betrieb über die für das Kündigungsschutzgesetz relevante Mindestarbeitnehmerzahl heben würde.

Zudem werde es Arbeitgebern, so lautet ein anderer Kritikpunkt, wegen des komplizierten und arbeitnehmerfreundlichen Gesetzes auch dann verwehrt, Arbeitnehmer zu entlassen, wenn dies wirtschaftlich oder aus anderen Gründen dringend geboten sei.

Die Studie zeigt, dass die Realität anders aussieht. Der Großteil der Arbeitnehmer wehrt sich erst nicht gegen eine Kündigung. Umgekehrt lässt sich auch ein erheblicher Teil der Arbeitgeber durch das Kündigungsschutzgesetz nicht bei seiner Entscheidung beeinflussen, einen Arbeitnehmer einzustellen oder nicht einzustellen. Auch Kündigungsentscheidungen werden nicht wirklich, d.h. im Ergebnis vom Bestehen des gesetzlichen Kündigungsschutzes verhindert.

Letztlich belegen die Zahlen aber auch, dass es für Arbeitnehmer im Allgemeinen durchaus von Vorteil ist, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.

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Letzte Überarbeitung: 8. Mai 2012

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München, 16.05.2012
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Frankfurt, 23.04.2012
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Hamburg, 13.04.2012
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Stuttgart, 12.04.2012
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Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
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Hannover, 11.03.2012
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