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Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
16.02.2012. Nach einer umstrittenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2010 müssen gekündigte Arbeitnehmer auch dann binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage einreichen, wenn sie gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an sich gar nichts haben, sondern nur auf die Einhaltung der ihnen zustehenden Kündigungsfristen bestehen (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09).
Jedenfalls soll dies dann gelten, wenn die Kündigungserklärung, die eine zu kurz berechneter Kündigungsfrist enthält, nicht in dem Sinne (um-)interpretiert werden kann, dass (auch) die richtige bzw. längere Kündigungsfrist gelten soll.
Diese Ausreißer-Entscheidung des BAG wird aber von den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten kritisch gesehen, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zeigt (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011, 2 Ca 5676/11).
- Klage binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung - auch bei falscher Kündigungsfrist?
- Kündigung per E-Mail am letzten Tag der Probezeit - wann endet das Arbeitsverhältnis?
- Arbeitsgericht Düsseldorf: Will der Arbeitnehmer nur die Einhaltung der Kündigungsfristen durchsetzen, muss er nicht binnen drei Wochen Klage erheben
Klage binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung - auch bei falscher Kündigungsfrist?
Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Das Ziel einer solchen Klage ist die gerichtliche Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“ (§ 4 Satz 1 KSchG).
Nach Ablauf der Dreiwochenfrist ist für den Arbeitnehmer Aschermittwoch, d.h. es ist "alles vorbei". Die Kündigung ist dann nämlich von Gesetzes wegen als wirksam anzusehen, und basta.
Aber gilt die dreiwöchige Klagefrist (mitsamt der für Arbeitnehmer nachteiligen Rechtsfolge, dass die Kündigung wirksam ist) auch dann, wenn der Arbeitgeber nur die Kündigungsfrist zu kurz berechnet hat?
Ein solcher Fehler kommt häufig vor, z.B. dann, wenn eine Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit ausgefertigt wird, aber erst nach Ablauf der Probezeit zugeht. Dann wird in der Kündigung zwar behauptet, das Arbeitsverhältnis ende zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, doch kann es in Wahrheit erst mit Ablauf der längeren Kündigungfrist enden, die für die Zeit nach Ablauf der Probezeit gilt.
Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den meisten seiner Entscheidungen bei zu kurz berechneten Kündigungsfristen vom Arbeitnehmer keine Klageerhebung innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist verlangt (BAG, Urteil vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05, und BAG, Urteil vom 09.02.2006, 6 AZR 283/05), hat der fünfte Senat des BAG Ende 2010 eine Ausreißer-Entscheidung gefällt (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 10/201 Zeitdruck bei falsch berechneter Kündigungsfrist).
Dieser Entscheidung zufolge ist der Arbeitnehmer gezwungen, auch dann binnen drei Wochen zu klagen, wenn er gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an sich gar nichts hat, sondern nur auf die Einhalt der ihm zustehenden Kündigungsfrist besteht.
Kündigung per E-Mail am letzten Tag der Probezeit - wann endet das Arbeitsverhältnis?
Im Streitfall wollte ein IT-Unternehmen seinem Vertriebschef am letzten Tag der sechsmonatigen Probezeit kündigen. Sitz des IT-Unternehmens war Frankfurt, der Vertriebschef arbeitete in Mettmann. Daher scannte das Unternehmen bzw. sein Geschäftsführer am 31.08.2011 die unterschriebene Kündigung ein und übersandte sie per E-Mail an den Vertriebschef.
Noch am selben Tag bat der Gekündigte um Übersendung der Originalkündigung. Diese erreichte ihn aber erst zwei Wochen später, d.h. Mitte September und damit nach Ablauf der Probezeit. Für die Zeit nach der Probezeit hatten die Parteien aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart.
Der gekündigte Vertriebschef hatte mittlerweile von dem Unternehmen die Nase voll und wollte seinerseits weg, bestand allerdings auf Einhaltung der ihm zustehenden dreimonatigen Kündigungsfrist. Daher klagte er auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis erst am 31.12.2011 enden würde. Diese Klage reichte er aber erst nach Ablauf von drei Wochen, gerechnet ab Zugang der schriftlichen Kündigung, ein.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Will der Arbeitnehmer nur die Einhaltung der Kündigungsfristen durchsetzen, muss er nicht binnen drei Wochen Klage erheben
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht und betonte, dass von zwingenden gesetzlichen Formvorschriften nicht abgewichen werden darf, da sonst ihre Schutz- und Beweisfunktion gefährdet werden würde. Die Berufung auf die Kündigung per E-Mail am 31.08.2011 half dem Arbeitgeber daher nicht.
Und außerdem schadete es dem Arbeitnehmer nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht, dass er nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben hatte. Dabei grenzt sich das Arbeitsgericht von der o.g. Entscheidung des fünften BAG-Senats ab. Denn wenn man nur auf Einhaltung seiner Kündigungsfrist pocht, muss man nicht binnen drei Wochen klagen, so das Arbeitsgericht zurecht.
Fazit: Eine per Fax oder E-Mail übersandte Kündigung ist rechtlich bedeutungslos, auch wenn die unterschrieben Kündigung als pdf der E-Mail angehängt wird. Da die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung zu laufen beginnt, muss ein solcher Formmangel noch nicht einmal innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden. Erst recht besteht kein Grund zur Eile, wenn der gekündigte Arbeitnehmer mit der Beendigung seines an sich einverstanden ist, aber eine zu kurz berechnete Kündigungsfrist beanstandet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011, 2 Ca 5676/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09
- Arbeitsgericht Düsseldorf (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
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Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2017
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