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Arbeitsrecht aktuell: 09/108 Kündigung: Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
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Mitteilungspflichten bei der Personalratsanhörung vor einer Probezeitkündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2009, 6 AZR 516/08
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von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
24.06.2009. Das Bundespersonalvertretungsgesetz sowie die Personalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer begründen eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, den Personalrat zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Wird eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Personalrates ausgesprochen, ist sie unwirksam.
Im Bereich der Privatwirtschaft gilt nicht anderes. Hier sind Arbeitgeber gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Diese Pflicht ist ein Kernelement der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten.
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats setzt im Allgemeinen voraus, dass der Arbeitgeber dem Personalrat neben dem Kündigungszeitpunkt, dem Kündigungsgrund und der Kündigungsart auch die Personaldaten des zu kündigenden Arbeitnehmers (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und Anzahl der Kinder) mitteilt. Die Pflicht zur Anhörung des Personalrates gilt ausnahmslos, d.h. auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit von sechs Monaten kündigt.
Fraglich ist aber, ob der Arbeitgeber dem Personalrat auch bei einer beabsichtigten Kündigung innerhalb der sechsmonativen Wartezeit vor Eingreifen des gesetzlichen Kündigungsschutzes gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitteilen muss. Hiergegen spricht, dass der Arbeitnehmer bislang aufgrund der Wartezeitregelung keinen Kündigungsschutz genießt und demnach die Kündigung seitens der Gerichte nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft wird.
Zu dieser Frage hat nunmehr das Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.04.2009 (6 AZR 189/08) Stellung genommen. Das Urteil liegt derzeit nur in Gestalt einer Pressemitteilung des BAG vor.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BAG zugrunde?
Das beklagte Land war mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden und kündigte diesem daher vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit.
Vor Ausspruch der Kündigung wurde der Personalrat im Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung über die Kündigungsgründe sowie die Tatsache, dass die Kündigung in der Probezeit erfolgen solle, unterrichtet. Mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeit wurden dem Personalrat jedoch keine personellen Daten des Arbeitnehmers mitgeteilt. Insbesondere waren dem Anhörungsschreiben des beklagten Landes keine Angaben zum Lebensalter, dem Familienstand und der Kinderanzahl des Arbeitnehmers zu entnehmen.
Mit der beim Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg (Urteil vom 25.07.2007, 3 Ca 95/07) eingereichten Klage rügte der Kläger eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung und beantragte daher festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landes beendet wurde.
Sowohl das ArbG Oldenburg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen (Urteil vom 10.06.2008, 11 Sa 1397/07) gaben dem Kläger recht, d. h. die Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Entscheidend war nach der Ansicht des LAG, dass der Arbeitgeber dem Personalrat – mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeit – keine weiteren Personaldaten des Klägers mitgeteilt hatte, so dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Personalratsanhörung unwirksam sei.
Zwar führte das LAG aus, dass in Einzelfällen auf die Mitteilung der Sozialdaten verzichtet werden könne, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers stütze, da insoweit erkennbar sei, dass diese für die Entscheidung des Arbeitgebers nicht von maßgeblich seien.
Diese Überlegungen könnten jedoch nicht ohne weiteres auf eine Probezeitkündigung übertragen werden. Insoweit verweist das LAG darauf, dass dem Personalrat in diesem Falle kein Mitbestimmungsrecht, sondern im Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung lediglich ein Mitbeteiligungsrecht zusteht. Der Personalrat ist daher, so das LAG, alleine darauf beschränkt, in Form von Verhandlungsführung und Überzeugungskraft auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Hier könnten sich nach Ansicht des LAG Argumente aus den Sozialdaten des Arbeitnehmers ergeben, so dass diese auch mitzuteilen sind. Insbesondere seien die Leistungsbeurteilung und die zukünftigen Entwicklungsaussichten des Arbeitnehmers erheblich von dessen jeweiligen Lebens- und Berufssituation abhängig.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Die Revision des beklagten Landes vor dem BAG hatte Erfolg. Die Klage wurde unter Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Das BAG ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung das Lebensalter und die Unterhaltspflichten dann nicht mitteilen müsse, wenn dieser innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen "Probezeit" aufgrund unzureichender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kündigt. In diesem Falle sind die Personaldaten nach Ansicht des BAG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers bedeutsam. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer mangels sechsmonatiger Wartezeit keinen Kündigungsschutz genießt und die Kündigung somit auch nicht sozial gerechtfertigt sein muss.
Im übrigen dient die Wartezeit nach Ansicht des BAG dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich eine subjektive Meinung über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, d.h. zu einer Einschätztung zu kommen, die keiner objektiven Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. In dieser Zeit besteht auch für den Arbeitgeber abgesehen von Missbrauchfällen Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann daher, wenn seine Überprüfung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers negativ ausfällt, das Arbeitsverhältnis frei kündigen. Mögliche Interessen des Arbeitnehmers sind dabei, jedenfalls von Rechts wegen, nicht zu berücksichtigen.
Letztendlich spricht für die Ansicht des BAG, dass der Arbeitgeber den Personalrat nur insoweit zu unterrichten hat, dass dieser ohne eigene Nachforschungen die Rechtmäßigkeit der geplanten Kündigung überprüfen kann. Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat mit, dass eine "Probezeitkündigung" aufgrund mangelnder Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers erfolgen soll, ist diese Kündigung rechtlich ohne weiteres möglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 29. Juli 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
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Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
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Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
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Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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