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Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung




Betriebsratsanhörung: Zurückweisung durch Betriebsrat möglich, wenn keine Originalvollmacht beigefügt ist

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2011, 8 Sa 132/11

31.10.2011. Wird der Betriebsrat vor einer Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung schon allein deshalb unwirksam, § 102 Abs.1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Ein Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg weist auf einen wichtigen, aber leicht zu vermeidbaren „Stolperstein“ für den Fall hin, dass die Kündigung einem Stellvertreter überlassen wird (Urteil vom 27.05.2011, 8 Sa 132/11).

 

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Darf der Betriebsrat ein Anhörungsschreiben zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht beigefügt ist?

Die Anhörung des Betriebsrates vor jeder Kündigung soll dem Betriebsrat ermöglichen, für den Arbeitnehmer bzw. den Erhalt seines Arbeitsplatzes einzutreten. Dabei steht der Betriebsrat unter Zeitdruck, denn Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung muss er innerhalb einer Woche nach Beginn der Anhörung, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung sogar binnen drei Tagen schriftlich mitteilen (§ 102 Abs.2 BetrVG).

Bestehen im Betrieb Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, kann der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Abs.3 BetrVG). Das macht sie zwar nicht unwirksam, verschafft dem Arbeitnehmer aber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während einer Kündigungsschutzklage (§ 102 Abs.5 BetrVG). Aber auch das Widerspruchsrecht ist an die Wochenfrist aus § 102 Abs.2 Satz 1 BetrVG gebunden.

Aus Sicht des Betriebsrates sind also gleich zu Beginn des Anhörungsverfahrens „klare Verhältnisse“ wichtig, denn die Uhr tickt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat vor kurzem die Frage beantwortet, ob der Betriebsrat ein von einem Anwalt vorgelegtes Anhörungsschreiben zurückweisen darf, wenn der Anwalt keine Originalvollmacht vom Arbeitgeber beifügt.

LAG Berlin-Brandenburg: Ein von einem Vertreter ohne Originalvollmacht ausgehändigtes Anhörungsschreiben kann zurückgewiesen werden

Ein Arbeitnehmer in der Position eines „Cargo Sales Representative“ wurde von seinem Arbeitgeber, einem Flugunternehmen, betriebsbedingt gekündigt. Das Kündigungsschreiben und das vorangegangene Anhörungsschreiben stammten von dem Rechtsanwalt des Flugunternehmens. Nur der Kündigung lag eine Originalvollmacht bei. Zuvor hatte der Betriebsrat die unterbliebene Vollmachtsvorlage im Rahmen seines Widerspruchs gegen die Kündigung gerügt.

Dies kam im Kündigungsschutzverfahren erst vor dem LAG zur Sprache und wurde dort "kriegsentscheidend“. Anders als noch vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 25.11.2010, 23 Ca 2753/10) gewann der Arbeitnehmer vor dem LAG Berlin-Brandenburg den Prozess.

Fazit: Der Betriebsrat darf eine Betriebsrastsanhörung, die von einem angeblichen Vertreter des Arbeitgebers stammen, zurückweisen. Das Zurückweisungsrecht, dass aus einer sinngemäßen Anwendung von § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, besteht aber nur, wenn keine Originalvollmacht beigefügt ist oder der Arbeitgeber den Betriebsrat vorher nicht über die Bevollmächtigung des Anwalts informiert hat. Vorsichtshalber sollte der Betriebsrat mit einer Zurückweisung des Anhörungsschreibens auch von seinen anderen Rechten Gebrauch machen, also z.B. einen Widerspruch erklären.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2011

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Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

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Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

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