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Arbeitsrecht aktuell: 10/130 Durchsetzung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Eilverfahren |
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Ein gutes Widerspruchsschreiben des Betriebsrates ist Gold wert
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
07.07.2010. Gekündigte Arbeitnehmer sind nach Ablauf der Kündigungsfrist in aller Regel selbst dann "draußen", wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht für solche Fälle in Ergänzung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch einen speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch vor. Er setzt unter anderem einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrates voraus. Damit sind Arbeitnehmer als Anspruchssteller in der misslichen Lage, diese Ordnungsmäßigkeit beweisen zu müssen, ohne Einblick in die Interna des Betriebes und des Betriebsrates zu haben. Meist bleibt damit nur, das Widerspruchsschreiben des Betriebsrates vorzulegen. Seine Qualität kann also über Sieg und Niederlage entscheiden: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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§ 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht einen speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch vor. Einem Arbeitnehmer muss danach ordentlich gekündigt worden sein, er muss gegen diese Kündigung rechtzeitig nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben haben und er muss ebenfalls rechtzeitig von seinem Arbeitgeber verlangt haben, nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Zudem muss der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit haben, diesen Wunsch zu erfüllen. Fünfte und nicht selten entscheidende Voraussetzung ist der form- und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung.
Der Betriebsrat muss hier schriftlich und innerhalb einer Woche nach Information durch den Arbeitgeber eine ausführliche, einzelfallbezogene Begründung dazu abgeben, warum seiner Auffassung nach einer der fünf in § 102 Abs.3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe, beispielsweise eine fehlerhafte Sozialauswahl vorliegen. Floskeln oder eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügen nicht. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht oder nur unzureichend, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Insbesondere wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen seines Anspruch aus § 102 Abs.5 BetrVG im vorläufigen Rechtsschutz belegen will, kann die Qualität dieses Schreibens entscheidend sein, da hier nur unmittelbar vor Gericht verfügbare Beweismittel zugelassen sind.
Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10) zeigt beispielhaft, welche Hürden Arbeitnehmer dabei nehmen müssen.
Die Antragstellerin war als Teamassistentin in einem Berliner Betrieb beschäftigt. Die Antragsgegnerin, ihre Arbeitgeberin, entschloss sich Mitte 2009, die Berliner Teamsekretariate aufzulösen. Übrig blieb nur die Stelle einer Assistentin des Niederlassungsleiters, die allerdings nicht mit der Antragstellerin besetzt wurde.
Bei der im Rahmen ihrer Kündigung erfolgten Betriebsratsanhörung widersprach der Betriebsrat der Entlassung ausführlich unter Hinweis auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit, die er anhand einer Sozialplan-Auswahlrichtlinie festgestellt hatte. Der Teamassistentin hätte, so der Rat, die verbleibende Assistenzstelle angeboten werden müssen.
Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin gleichwohl zum 31.01.2010, woraufhin diese Kündigungsschutzklage erhob. Im Dezember 2009 wurde sie freigestellt. Hiergegen wehrte sie sich im vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie sich auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 S.1 BetrVG berief.
Das Arbeitsgericht Berlin wies ihren Antrag jedoch zurück. Das Gericht hielt ihr vor, dass sie ihr Weiterbeschäftigungsbegehren auch (schon) im Rahmen der Kündigungsschutzklage hätte geltend machen können. Es fehle daher an der im vorläufigen Rechtsschutz notwendigen Eilbedürftigkeit ihres Antrages, d.h. dem Verfügungsgrund. Daraufhin legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg ein.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab ihr Recht.
Zum einen hielt das Gericht den Vortrag zur Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratsbeschlusses für völlig ausreichend. Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen nur das Widerspruchsschreiben vorlegen können. Dieses wies jedoch, wie das LAG hervorhob, in Aufbau und Inhalt ein hohes Maß an Präzision auf, insbesondere war der Eingang des Anhörungsschreibens der Arbeitgeberin exakt vermerkt. Da diese im Übrigen auch nichts gegen die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses vorgebracht hatte, war für das Gericht die Qualität des Schreibens ausschlaggebend.
Zum anderen betonte das LAG Berlin-Brandenburg, die Arbeitgeberin könne sich nicht auf das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes berufen. Es sei gerade streitig, ob der Platz als Assistentin des Niederlassungsleiters für die Antragstellerin als sozial Schwächste hätte „reserviert“ werden müssen. Es sei mit dem Widerspruchsgrund der fehlerhaften Sozialauswahl nicht vereinbar, wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch schon allein deshalb entfiele, weil die verbliebene Stelle (schon wieder) besetzt ist.
Den Hinweis der Vorinstanz auf die mögliche Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Kündigungsschutzverfahren widmete das LAG hingegen keine größere Beachtung. Zu Recht verweist es auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), nach der ein der Anspruch aus § 102 BetrVG auch dann noch rechtzeitig ist, wenn er am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist gestellt wird. Die Antragstellerin hatte so betrachtet sogar noch über einen Monat Zeit. Abgesehen davon ergebe sich der Verfügungsgrund schon aus dem Vorliegen der speziellen Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs und der damit verbunden Wertung, dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers hier im Regelfall überwiegen soll. Es drohe nämlich sonst ein endgültiger Rechtsverlust.
Fazit: Das professionelle Auftreten des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber war hier entscheidend für den Erfolg der Arbeitnehmerin. Der Fall ist damit ein schönes Beispiel für die altbekannte Regel, dass die Form häufig den Inhalt bestimmt. Arbeitnehmer können aus diesem Fall mitnehmen, dass ein starker, transparent arbeitender Betriebsrat so manches Mal das sprichwörtliche „Zünglein an der Waage“ sein kann.
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Letzte Überarbeitung: 9. August 2010
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