|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/130 Durchsetzung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Eilverfahren
|
 |

|
Ein gutes Widerspruchsschreiben des Betriebsrates ist Gold wert
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
07.07.2010. Gekündigte Arbeitnehmer sind nach Ablauf der Kündigungsfrist in aller Regel selbst dann "draußen", wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht für solche Fälle in Ergänzung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch einen speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch vor. Er setzt unter anderem einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrates voraus. Damit sind Arbeitnehmer als Anspruchssteller in der misslichen Lage, diese Ordnungsmäßigkeit beweisen zu müssen, ohne Einblick in die Interna des Betriebes und des Betriebsrates zu haben. Meist bleibt damit nur, das Widerspruchsschreiben des Betriebsrates vorzulegen. Seine Qualität kann also über Sieg und Niederlage entscheiden: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
|
§ 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht einen speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch vor. Dieser Anspruch greift ein, wenn einem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wurde, wenn er gegen die Kündigung rechtzeitig nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben hat, wenn er - ebenfalls rechtzeitig - vom Arbeitgeber verlangt, bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterbeschäftigt zu werden, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, diesen Wunsch zu erfüllen, und wenn der Betriebsrat der Kündigung form- und fristgerechten widersprochen hat.
Der Betriebsrat muss hier schriftlich und innerhalb einer Woche nach Anhörung zu der Kündigung eine ausführliche, einzelfallbezogene Begründung dazu abgeben, warum seiner Auffassung nach einer der fünf in § 102 Abs.3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe, beispielsweise eine fehlerhafte Sozialauswahl vorliegen. Floskeln oder eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügen nicht. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht oder nur unzureichend, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Insbesondere wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen seines Anspruch aus § 102 Abs.5 BetrVG im vorläufigen Rechtsschutz belegen will, kann die Qualität dieses Schreibens entscheidend sein, da hier nur unmittelbar vor Gericht verfügbare Beweismittel zugelassen sind.
Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10) zeigt beispielhaft, welche Hürden Arbeitnehmer dabei nehmen müssen.
Die Antragstellerin war als Teamassistentin in einem Berliner Betrieb beschäftigt. Die Antragsgegnerin, ihre Arbeitgeberin, entschloss sich Mitte 2009, die Berliner Teamsekretariate aufzulösen. Übrig blieb nur die Stelle einer Assistentin des Niederlassungsleiters, die allerdings nicht mit der Antragstellerin besetzt wurde.
Bei der im Rahmen ihrer Kündigung erfolgten Betriebsratsanhörung widersprach der Betriebsrat der Entlassung ausführlich unter Hinweis auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit, die er anhand einer Sozialplan-Auswahlrichtlinie festgestellt hatte. Der Teamassistentin hätte, so der Rat, die verbleibende Assistenzstelle angeboten werden müssen.
Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin gleichwohl zum 31.01.2010, woraufhin diese Kündigungsschutzklage erhob. Im Dezember 2009 wurde sie freigestellt. Hiergegen wehrte sie sich im vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie sich auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 S.1 BetrVG berief.
Das Arbeitsgericht Berlin wies ihren Antrag jedoch zurück. Das Gericht hielt ihr vor, dass sie ihr Weiterbeschäftigungsbegehren auch (schon) im Rahmen der Kündigungsschutzklage hätte geltend machen können. Es fehle daher an der im vorläufigen Rechtsschutz notwendigen Eilbedürftigkeit ihres Antrages, d.h. dem Verfügungsgrund. Daraufhin legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg ein.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab ihr Recht.
Zum einen hielt das Gericht den Vortrag zur Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratsbeschlusses für völlig ausreichend. Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen nur das Widerspruchsschreiben vorlegen können. Dieses wies jedoch, wie das LAG hervorhob, in Aufbau und Inhalt ein hohes Maß an Präzision auf, insbesondere war der Eingang des Anhörungsschreibens der Arbeitgeberin exakt vermerkt. Da diese im Übrigen auch nichts gegen die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses vorgebracht hatte, war für das Gericht die Qualität des Schreibens ausschlaggebend.
Zum anderen betonte das LAG Berlin-Brandenburg, die Arbeitgeberin könne sich nicht auf das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes berufen. Es sei gerade streitig, ob der Platz als Assistentin des Niederlassungsleiters für die Antragstellerin als sozial Schwächste hätte „reserviert“ werden müssen. Es sei mit dem Widerspruchsgrund der fehlerhaften Sozialauswahl nicht vereinbar, wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch schon allein deshalb entfiele, weil die verbliebene Stelle (schon wieder) besetzt ist.
Den Hinweis der Vorinstanz auf die mögliche Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Kündigungsschutzverfahren widmete das LAG hingegen keine größere Beachtung. Zu Recht verweist es auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), nach der ein der Anspruch aus § 102 BetrVG auch dann noch rechtzeitig ist, wenn er am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist gestellt wird. Die Antragstellerin hatte so betrachtet sogar noch über einen Monat Zeit. Abgesehen davon ergebe sich der Verfügungsgrund schon aus dem Vorliegen der speziellen Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs und der damit verbunden Wertung, dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers hier im Regelfall überwiegen soll. Es drohe nämlich sonst ein endgültiger Rechtsverlust.
Fazit: Das professionelle Auftreten des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber war hier entscheidend für den Erfolg der Arbeitnehmerin. Der Fall ist damit ein schönes Beispiel für die altbekannte Regel, dass die Form häufig den Inhalt bestimmt. Arbeitnehmer können aus diesem Fall mitnehmen, dass ein starker, transparent arbeitender Betriebsrat so manches Mal das sprichwörtliche „Zünglein an der Waage“ sein kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 29. Juli 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
|
|
 |
|