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Arbeitsrecht aktuell: 09/175 Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung
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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29.07.2009, 11 Sa 801/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?
25.09.2009. Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anhören. Die Anhörung erfordert, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat sämtliche Gründe für die Kündigung mitteilt. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber alle aus seiner Sicht (also subjektiv) für die Kündigung maßgeblichen Umständen mitteilt. Der Arbeitgeber muss dennoch auch entlastende Umstände vorbringen, die er bei seiner Entscheidung miterwogen aber schließlich als nicht ausreichend dafür angesehen hat, auf eine Kündigung zu verzichten.
Der Betriebsrat soll sich, ohne eigene Nachforschungen anzustellen, ein eigenes Bild machen können, um selber zu beurteilen, ob er Bedenken gegen die Kündigung hat und ihr widerspricht oder nicht.
Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen unterläuft Arbeitgebern häufig der Fehler, dass sie nicht alle (belastenden oder entlastenden) Umstände mitteilen. Problematisch ist allerdings, ob auch solche „entlastenden“ Umstände mitzuteilen sind, die für die Wirksamkeit der Kündigung objektiv unerheblich sind. Um diese Frage geht es in einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (Urteil vom 29.07.2009, 11 Sa 801/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer war bei der Beklagten als Fachreferent Systemtechnik beschäftigt. Zwischen ihm und seinen Mitarbeitern gab es gravierende Konflikte, die den Arbeitnehmer schließlich dazu bewogen, eine E-Mail an seinen Vorgesetzen zu schreiben, in der er diesen informierte, dass in seiner derzeitigen Verfassung „mit allem“ zu rechnen sei. Er habe Probleme, sich zu kontrollieren und keine Angst vor Verlusten. Dies sei aber nicht als Drohung zu verstehen.
Mit einer weiteren E-Mail entschuldigte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten mit dem Argument, bei seinem Verhalten handele es sich um einen einmaligen Ausrutscher, der nicht wieder vorkommen werde.
Der Arbeitgeber erklärte dennoch nach Anhörung des Betriebsrats aufgrund der ersten E-Mail und weil er in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine „innere Kündigung“ sah, die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Vor Gericht ließ sich später nicht mehr klären, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch mitgeteilt hatte, dass der Arbeitnehmer sich für seine erste E-Mail entschuldigt hatte.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München und obsiegte (Urteil vom 30.07.2008, 10 b Ca 1876/07 I). Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung zum LAG München ein.
Wie hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer wie schon das Arbeitsgericht recht.
Während das Arbeitsgericht jedoch die Auffassung vertrat, dass angesichts der Entschuldigungsmail eine ordentliche Kündigung unverhältnismäßig war, meinte das LAG, dass trotz der Entschuldigung eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt war.
Erfolg hatte der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage nur deshalb, weil das LAG die Anhörung des Betriebsrats als unzureichend bewertete. Das LAG ist der Ansicht, dass zu einer vollständigen Anhörung des Betriebsrats auch die Information gehört hätte, dass der Arbeitnehmer sich entschuldigt hatte. Dabei spielt es, so das LAG, keine Rolle, dass die Entschuldigungsmail an der Wirksamkeit der Kündigung nichts änderte.
Da das LAG den Arbeitgeber für beweispflichtig dafür hielt, dass er den Betriebsrat über die Entschuldigungsmail informiert hatte, musste es davon ausgehen, das eine derartige Information nicht erfolgt war. Denn die von Arbeitgeber aufgebotenen Zeugen waren sich nicht mehr sicher, ob die Information erfolgt war. Dies sah das Gericht als bewusste Irreführung des Betriebsrates an, da dem Betriebsrat Umstände vorenthalten worden waren, die gegen eine Kündigung sprechen konnten.
Auf den ersten Blick erscheint es widersprüchlich, dass das LAG den Arbeitgeber als verpflichtet ansah, über entlastende Umstände zu informieren, die auf die Wirksamkeit der Kündigung gar keinen Einfluss hatten. Eine derartige Information wäre aber nur dann unsinnig, wenn der Betriebsrat eine rein rechtliche Prüfung der Kündigung vornehmen müsste, und deshalb auch bei Kenntnis von der Entschuldigung des gekündigten Arbeitnehmers keinen Grund für Bedenken gegen die Kündigung gehabt hätte.
Die Aufgabe des Betriebsrats liegt jedoch nicht (nur) in einer rechtlichen Überprüfung der Kündigung. Vielmehr soll er alle Bedenken gegen die Kündigung geltend machen können, also etwa auch rein soziale Gesichtspunkte. Dafür kann die Tatsache, dass sich ein Arbeitnehmer für sein Verhalten entschuldigt, aber durchaus eine Rolle spielen. Deshalb war die Entschuldigungs-E-Mail in jedem Fall ein für die Kündigung wesentlicher Umstand, über den der Betriebsrat hätte informiert werden müssen.
Fazit: Ein Arbeitgeber, der eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen will, muss den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gemäß § 102 BetrVG nicht nur über die für die Kündigung unmittelbar rechtlich relevanten Umstände informieren, sondern alle Infomationen weitergeben, die als soziale Aspekte mittelbar für die rechtliche Bewertung wichtig sein könnten. Tut er dies nicht, riskiert er aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Betriebratsanhörung die Unwirksamkeit der Kündigung.
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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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