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Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung
13.02.2013. Wer eine Kündigung erhält, steht nach Ablauf der Kündigungsfrist erst einmal ohne Job da.
An der vorübergehenden Arbeitslosigkeit ändert auch eine Kündigungsschutzklage nichts. Denn bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, dass Kündigung unwirksam war, vorliegt, können leicht ein bis zwei Jahre ins Land gehen.
Damit Arbeitnehmer in einer solchen Situation erst einmal weiter arbeiten und Geld verdienen können, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung vor.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass es einen Betriebsrat gibt und dass der Betriebsrat bei der Anhörung zu der geplanten Kündigung einen Widerspruch erklärt hat. Will der Arbeitnehmer dann seine Weiterbeschäftigung im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen, muss er nicht lang und breit "begründen", worin die Nachteile einer Nicht-Beschäftigung liegen, d.h. warum er denn nun unbedingt beschäftigt werden möchte.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: LAG Köln, Urteil vom 26.11.2012, 5 SaGa 14/12.
- Anspruch auf Weiterbeschäftigung im gerichtlichen Eilverfahren
- Der Streitfall: 56jährige Sekretärin der Geschäftsleitung wird betriebsbedingt gekündigt
- LAG Köln: Wer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs.5 BetrVG im Eilverfahren einklagt, kannn zum Beleg des Verfügungsgrunds auf den drohenden Zeitablauf verweisen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung im gerichtlichen Eilverfahren
§ 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt gekündigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Voraussetzung für diesen Anspruch ist
- eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung,
- eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage,
- ein rechtzeitiger und schriftlich begründeter Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung im Anhörungsverfahren
- und ein rechtzeitiges Verlangen des Arbeitnehmers, bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterbeschäftigt zu werden.
Der Widerspruch des Betriebsrats ist "rechtzeitig", wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Anhörungsverfahren innerhalb einer Woche nach entsprechender Information über die geplante Kündigung schriftlich mitteilt, dass und warum er der Kündigung widerspricht. "Begründet" ist der Widerspruch, wenn der Betriebsrat mit Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer darlegt, warum er einen der fünf gesetzlich genannten Widerspruchsgründe als gegeben ansieht. Hier kann der Betriebsrat z.B. einen Fehler bei der Sozialauswahl oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzeigen.
Der Arbeitnehmer seinerseits muss dann binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und vom Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen, einstweilen weiter beschäftigt zu werden (sonst ist sein Verlangen nach einer Weiterbeschäftigung nicht "rechtzeitig").
Liegen alle diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer schon während des in der ersten Instanz laufenden Kündigungsschutzverfahrens Weiterbeschäftigung verlangen (§ 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG). Er kann seine Weiterbeschäftigung im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen, noch bevor das Arbeitsgericht (die erste Instanz) über die Kündigungsschutzklage entschieden hat.
Und während man normalerweise im gerichtlichen Eilverfahren einen besonderen Grund für die Eilentscheidung des Gerichts braucht, d.h. einen "Verfügungsgrund", genügt es bei einem auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichteten Eilantrag, dass der Anspruch auf Beschäftigung mit jedem Tag der faktischen Arbeitslosigkeit endgültig untergeht.
Der Streitfall: 56jährige Sekretärin der Geschäftsleitung wird betriebsbedingt gekündigt
Eine 56jährige Assistentin/Sekretärin der Geschäftsleitung wurde mit zwei ordentlichen Kündigungen zunächst zu Ende Juli und dann zu Ende August 2012 gekündigt, nachdem sie knapp zehn Jahre im Betrieb beschäftigt war.
Der Betriebsrat hatte beiden Kündigungen zuvor widersprochen. Dabei stützte er die Widersprüche auf eine fehlerhafte Sozialauswahl. Aus Sicht des Betriebsrats gab es eine weniger schutzbedürftige Arbeitskollegin, die keine Kündigung erhalten hatte. Außerdem könnte die Arbeitnehmerin doch auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so der Betriebsrat.
Die Sekretärin erhob im April 2012 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln, das einen Entscheidungstermin auf den 21.03.2013 anberaumte. So lange wollte die Arbeitnehmerin aber nicht warten, da sie ja seit August 2012 erst einmal arbeitslos war. Daher klagte sie in einem gesonderten arbeitsgerichtlichen Eilverfahren ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung ein, hatte damit aber vor dem Arbeitsgericht Köln in erster Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 0609.2012, 6 Ga 86/12). Daraufhin legte sie Berufung zum LAG Köln ein.
LAG Köln: Wer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs.5 BetrVG im Eilverfahren einklagt, kannn zum Beleg des Verfügungsgrunds auf den drohenden Zeitablauf verweisen
Das LAG Köln entschied für die Sekretärin und verurteilte den Arbeitgeber, sie vorläufig bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts weiter zu beschäftigen.
Dabei betonte das LAG, dass man als Kläger im gerichtlichen Eilverfahren zwar immer einen besonderen Grund ("Verfügungsgrund") dafür braucht, dass das Gericht im Eiltempo statt im regulären Verfahren entscheidet, dass dieser Verfügungsgrund aber leicht darzulegen ist, wenn man einen aus § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Eilverfahren einklagt.
Denn mit jedem Tag, den der Arbeitgeber den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht erfüllt, geht dieser unwiederbringlich verloren, und das genügt als Verfügungsgrund.
Den meisten Arbeitgebern wird das kaum einleuchten, da sie ja umgekehrt mit dem Risiko belastet werden, einen im Eilverfahren durchgeboxten Anspruch auf Weiterbeschäftigung erfüllen zu müssen, obwohl dieser möglicherweise ja gar nicht besteht. Dann wird das Recht des Arbeitgebers, den (wirksam?) gekündigten Arbeitnehmer nicht beschäftigen und nicht bezahlen zu müssen, mit jedem Tag der erzwungenen Beschäftigung "unwiederbringlich vernichtet".
An dieser Stelle weist das LAG Köln allerdings zurecht darauf hin, dass das Gesetz selbst die Interessen des gekündigten Arbeitnehmers nach einem Widerspruch des Betriebsrats höher bewertet als die des Arbeitgebers. Dieser hat nämlich die gesetzlich speziell geregelte Möglichkeit, sich vom Arbeitsgericht von der Weiterbeschäftigungspflicht befreien zu lassen (§ 102 Abs.5 Satz 2 BetrVG). Dieses Recht besteht aber nur in engen Grenzen, und wenn der Arbeitgeber davon keinen Gebrauch macht, mag er den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eben erfüllen.
Fazit: Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, kann der gekündigte Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Eilverfahren meist ohne Probleme durchsetzen. Hier befinden sich Arbeitnehmer in einer besseren Lage als wenn sie z.B. in unzulässiger Weise versetzt werden und daher ihre vertragsgerechte Beschäftigung im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen wollen. Dann stellen die meisten Arbeitsgerichte nämlich strengere Anforderungen an den Nachweis des Verfügungsgrundes.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.11.2012, 5 SaGa 14/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/102 LAG Hamburg stärkt Beschäftigungsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 17/241 Unbillige Weisungen sind unverbindlich
- Arbeitsrecht aktuell: 17/160 Arbeitsverweigerung wegen unzumutbarer Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/398 Versetzung und Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/157 Versetzung mit Ortswechsel per Eilverfahren stoppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/361 Weiterbeschäftigung oder Zwangsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/130 Durchsetzung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Eilverfahren
Letzte Überarbeitung: 29. November 2018
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