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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2025

Update Arbeitsrecht 07|2025 vom 31.07.2025

Leitsatzreport

LAG Schleswig-Holstein: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284a/24

§ 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG); § 52 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Leitsatz des Gerichts:

Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.

Hintergrund:

Eine angestellte Pflegekraft ließ sich am 15.12.2023 am Unterarm tätowieren, woraufhin sich die tätowierte Stelle entzündete und antibiotisch behandelt werden musste. Wegen der aus diesem Grund eintretenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU), konkret für die fünf AU-Tage vom 20.12.2023 bis zum 22.12.2023 sowie für den 27. und 28.12.2023, verlangte die Pflegekraft Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage von § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber verweigerte den geforderten Betrag von 465,90 EUR brutto, den die Pflegekraft daraufhin einklagte. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab (Urteil vom 24.10.2025, 2 Ca 278/24), und so entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein als Berufungsgericht. Denn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG setzt voraus, dass den Arbeitnehmer an der AU kein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden lag hier aber nach Ansicht des Arbeitsgerichts und des LAG vor. Denn die Klägerin selbst hatte vorgetragen, dass es in etwa ein bis fünf Prozent der Tätowierungsfälle zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut komme. Dies bewertete das LAG als eine erhebliche Fallhäufigkeit. Darüber hinaus war die Tätowierung selbst nicht medizinisch veranlasst. Ergänzend berief sich das LAG auf § 52 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Zahlung von Krankengeld beschränkt. Hier heißt es: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“ Diese Vorschrift gilt zwar nicht unmittelbar im arbeitsrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann aber wertungsmäßig berücksichtigt werden, so das LAG. Nachdem das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zugelassen hatte, hat die Pflegekraft Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt (Aktenzeichen des BAG: 5 AZN 370/25).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284a/24

 

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