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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2025

Update Arbeitsrecht 07|2025 vom 31.07.2025

Leitsatzreport

LAG Düsseldorf: Widerruf einer Beförderungsposition statt Änderungskündigung?

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2025, 12 SLa 37/25

§§ 307; 308 Nr.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 13 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird einem Arbeitnehmer nach vertraglich vorgesehener Befristung auf Probe eine Tätigkeit dauerhaft übertragen und stellt sich diese als eine Beförderung und nicht bloß als Übertragung einer Zusatzfunktion dar, liegt in der vereinbarten Widerruflichkeit eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes, die zur Unwirksamkeit der Widerrufsklausel sowohl nach § 308 Nr.4 BGB als auch nach § 307 Abs.1 BGB führt.

2. Eine solche Beförderung, die dem Inhaltsschutz unterfällt, kann auch dann gegeben sein, wenn der Vergütungsanteil für die neue Funktion bei lediglich 12 % der monatlichen Grundvergütung liegt.

3. Maßgeblich ist, ob durch die übertragene Tätigkeit der Kernbereich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit geprägt wird. Dies ist hier u.a. der Fall, weil dem Supervisor betriebliche Kompetenzen betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die notwendige persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen zur Abwendung von Gesundheitsgefährdungen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes mit Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Beschäftigten zugleich mit Arbeitgeberaufgaben gemäß § 13 Abs.2 ArbSchG übertragen wurden. Diese Vorgesetztenstellung hebt den Kläger deutlich aus den anderen Beschäftigten des Luftsicherheitskontrollpersonals heraus.

Hintergrund:

Ein angestellter Luftsicherheitsassistent war für ein Unternehmen tätig, das am Flughafen Düsseldorf im Auftrag der Bundespolizei die Passagier- und Gepäckkontrollen durchführte. Nach einer Schulung für die Tätigkeit als Supervisor wurde der Angestellte ab Mitte August 2020, neben seiner weiterhin überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent, zunächst befristet bis Mitte Februar 2021 und anschließend unbefristet, als Supervisor eingesetzt. Dafür erhielt er eine außertarifliche Zulage von 2,50 EUR brutto pro Stunde, die zwölf Prozent seines Gehalts ausmachte. Grundlage der Tätigkeit als Supervisor war eine ergänzend zum Arbeitsvertrag getroffene, vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Vereinbarung, die die Möglichkeit des Widerrufs der Supervisorentätigkeit durch den Arbeitgeber u.a. für den Fall vorsah, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Leistung oder seines Verhaltens für diese Zusatztätigkeit nicht mehr geeignet sein sollte. Mit der Tätigkeit als Supervisor waren Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Arbeitnehmern verbunden. Nachdem es Beschwerden über den Arbeitnehmer gab, erklärte der Arbeitgeber im August 2024 den Widerruf der Tätigkeit als Supervisor. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Antrag festzustellen, dass der Widerruf seiner Zusatzfunktion als Supervisor rechtsunwirksam ist. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2025, 14 Ca 4572/24) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2025, 12 SLa 37/25

 

Handbuch Arbeitsrecht: Änderungskündigung

Handbuch Arbeitsrecht: Direktionsrecht

Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
 

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