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Arbeitsrecht aktuell: 09/157 Betriebsrat - keine Anhörung zu Kündigung vor konstituierender Sitzung
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, 12 Sa 336/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
01.09.2009. Ist ein Betriebsrat neu gewählt, ist der Wahlleiter gemäß § 29 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, die Mitglieder des neu gewählten Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen, damit sie ihrer aus § 26 Abs.1 BetrVG folgenden Pflicht nachkommen, einen Vorsitzenden zu wählen.
Diese erstmalige Sitzung des frisch gewählten Betriebsrats heißt „konstituierend“, da sich der Betriebsrat erst durch die Wahl eines Vorsitzenden als handlungsfähiges Gremium bildet bzw. „konstituiert“. Ohne einen Vorsitzenden gibt es für den Arbeitgeber nämlich keinen zur Annahme von Erklärungen befugten Ansprechpartner, da diese Aufgabe eben dem Betriebsratsvorsitzenden zugewiesen ist (§ 26 Abs.2 BetrVG).
Zwischen der Wahl des Betriebsrats bzw. dem Wahltag und der ersten bzw. konstituierenden Sitzung des Betriebsrats kann daher eine gewisse Zeit verstreichen. Möchte der Arbeitgeber während dieser Zeit eine Kündigung aussprechen, kann er das dafür gemäß § 102 BetrVG vorgeschriebene Verfahren der Anhörung des Betriebsrats nicht ohne weiteres durchführen, da er ja noch nicht weiß, wer zum Vorsitzenden gewählt werden wird. Falls es überhaupt zu einer solchen Wahl kommt, die ja aus welchen Gründen auch immer - entgegen dem Gesetz - unterbleiben kann.
Die Frage, ob der Betriebsrat in der Zeit zwischen seiner Wahl und der konstituierenden Sitzung vor einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung angehört werden muss und damit eines seiner wichtigsten Rechte im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten wahrnehmen kann, ist durch das Gesetz nicht klar beantwortet. Unter Arbeitsrechtlern gehen die Meinungen auseinander. Zu dieser Frage hat sich in einem aktuellen Urteil das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf geäußert (Urteil vom 24.06.2009, 12 Sa 336/09).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde?
Die Arbeitnehmer des Betriebs wählten am 19.06.2008 erstmals einen siebenköpfigen Betriebsrat. Am 20.06.2008 erhielt der Arbeitgeber eine Abschrift der Wahlniederschrift. Der Betriebsrat trat erstmals zu einer („konstituierenden“) Sitzung am 26.06.2008 zusammen.
In der Zwischenzeit, nämlich am 23.08.2008, erfuhr der Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer und sein Komplize, der Betriebsleiter Herr K., seit Jahren mit Hilfe fingierter Kundengutschriften Kassenauszahlungen an sich veranlassten bzw. vereinnahmten. Der Arbeitnehmer bezifferte diese zulasten des Arbeitgebers getätigten baren „Entnahmen“ auf insgesamt 138.840,42 EUR, d.h. er gab diese systematischen Unterschlagungen im Prinzip zu. Allerdings verteidigte er sich mit der Behauptung, die Beträge „meistens“ an den Betriebsleiter weitergeleitet zu haben.
Weiterhin räumte der Arbeitnehmer ein, mehrfach seinen Privatwagen und den seiner Ehefrau an der firmeneigenen Tankanlage betankt zu haben sowie aus dem Betrieb Artikel wie Toilettenpapier und Küchenrollen mitgenommen zu haben.
Schließlich warf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, er habe auf Firmenkosten bei Lieferanten lieferscheinmäßig anders ausgewiesene, jedoch für ihn und den Betriebsleiter Herrn K. privat bestimmte Waren im Wert von 77.008.00 EUR bestellt zu haben. Zu der Bestellung der Ferrari-Reifen trägt der Arbeitnehmer vor, vom Betriebsleiter Herrn K. angewiesen worden zu sein, die Reifen für dessen Privatfahrzeug zu bestellen.
Aufgrund dieser Umstände erklärte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 23.06.2008, das diesem am Folgetag zuging, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG nahm der Arbeitgeber nicht vor.
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Wuppertal Kündigungsschutzklage mit dem Argument, die Kündigung sei aufgrund nicht vorgenommener Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das Arbeitsgericht Wuppertal wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass der Arbeitgeber zwischen der Wahl des Betriebsrats und der konstituierenden Sitzung am 26.06.2008 nicht zu einer Anhörung verpflichtet gewesen sei. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung zum LAG Düsseldorf ein.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal, d.h. es wies die Berufung des gekündigten Arbeitnehmers zurück.
Zur Begründung heißt es, der Arbeitgeber sei zwischen Wahl und erster Sitzung des Betriebsrats nicht zur Anhörung gemäß § 102 BetrVG verpflichtet. Bis zu seiner Konstituierung sei der Betriebsrats nämlich nicht funktionsfähig. Denn ohne einen Vorsitzenden und einen Vertreter gebe es keinen Absender und Adressaten von Erklärungen gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG. Die den Arbeitgeber treffende Obliegenheit, das Gremium als Ganzes zu unterrichten, stößt nach Ansicht des LAG auf unüberwindliche rechtliche und praktisch Probleme.
Zwar entsteht dann, wie das LAG einräumt, in der Zeit zwischen Amtsbeginn (§ 21 Satz 2 BetrVG) und konstituierender Sitzung (§ 29 Abs. 1 BetrVG) eine Lücke im gesetzlichen Kündigungsschutz, doch sei diese „systemimmanent“ und daher hinzunehmen. Praktisch gesehen kann die Schutzlücke nach Auffassung des LAG auch erheblich verringert werden, indem der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses anberaumt.
Jedenfalls gehört es, so das Gericht, zur „Sphäre des Betriebsrats bzw. Wahlvorstandes“, rechtzeitig für einen funktionsfähigen Betriebsrat zu sorgen. Dem Arbeitgeber möchte das Gericht daher im Ergebnis daher nicht unter Berufung auf das BetrVG abverlangen, die Konstituierung des Betriebsrats abzuwarten, um diesen vor einer beabsichtigten Kündigung anzuhören.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage ließ das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
Fazit: Bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats ist der Arbeitgeber nicht schon ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern erst mit Konstituierung des Betriebsrats dazu verpflichtet, diesen zu einer geplanten Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
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