Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/188 Bezugnahmeklauseln beenden Nachwirkung eines Tarifvertrages




Kleine dynamische Bezugnahmeklauseln - große Wirkung

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 27.05.2010, 8 Ca 544/09

27.09.2010. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) ordnet an, dass Tarifverträge "nachwirken", wenn sie abgelaufen sind. Die Regelungen des Tarifvertrags gelten dann weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. Eine besondere Bedeutung haben hier sogenannte Bezugnahmeklauseln, die sich seit langem in vielen Arbeitsverträgen finden. Sie verweisen für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses auf einen Tarifvertrag.

Unklar ist bisher, ob sie die Nachwirkung des Tarifvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers verhindern: Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 27.05.2010, 8 Ca 544/09.

von Rechtsreferendar Filip Kötter, Berlin

Beenden Bezugnahmeklauseln die Nachwirkung von Tarifverträgen?

Tarifverträge regeln gemäß § 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unter anderem den Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind an denselben Tarifvertrag gebunden, wenn ersterer Mitglied der Tarifvertragsschließenden Gewerkschaft und letzterer Mitglied des Tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbands ist (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG).

Bei dieser beiderseitigen Organisationszugehörigkeit gilt der Tarifvertrag „wie ein Gesetz“, vor allem also zwingend. Von seinen Regelungen darf nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Läuft der Tarifvertrag aus, weil eine Partei ihn gekündigt hat oder weil er zeitlich befristet wurde, gelten seine Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter. Die Nachwirkung soll verhindern, dass das Arbeitsverhältnis bei Ablauf des Tarifvertrages inhaltsleer wird und den Arbeitnehmer gleichzeitig vor einer unmittelbaren Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen schützen. Nachwirkende Tarifvertrag nicht mehr zwingend. Seine Regelungen können durch eine „andere Abmachung“ ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). „Andere Abmachung“ kann ein Tarifvertrag aber auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung sein. Sie kann grundsätzlich auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers vom nachwirkenden Tarifvertrag abweichen.

Umstritten ist, wann eine „andere Abmachung“ getroffen werden muss, insbesondere, ob dies auch schon vor Ablauf des Tarifvertrags geschehen kann. Dagegen wird der Wortlaut des § 4 Abs. 5 ins Feld geführt: dort heißt es nämlich „bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden“. Auch der Schutzzweck spreche dafür. Alles andere könnte nämlich dazu führen, dass vorher im Arbeitsvertrag getroffene Regelungen mit Ablauf des Tarifvertrags automatisch wiederauflebten. Zwar würde das Arbeitsverhältnis dadurch nicht inhaltsleer, die Nachwirkung könnte aber in großem Umfang ihre Schutzwirkung nicht entfalten. Denn es würden gerade die Regelungen wiederaufleben, die wegen des Günstigkeitsprinzips vorher vom Tarifvertrag verdrängt waren.

Dagegen wird argumentiert, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 5 nicht zwingend sei. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 5 erfordere aber in der Tat, dass nicht jede Regelung automatisch wieder wirksam werde. Dieser Ansicht hat sich auch das BAG angeschlossen und gefordert, dass eine „andere Abmachung“, die bereits vor dem Ablauf eines Tarifvertrages getroffen wurde, zumindest auch dazu gedacht sein muss, den Tarifvertrag zu ersetzen.

Besondere Bedeutung hat der Streit, seit das BAG seine Rechtsprechung zu dynamischen Bezugnahmeklauseln geändert hat, und diese sowohl für Gewerkschaftsmitglieder als auch für „Außenseiter“ eigenständige Wirkung haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 07/10: Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“).

Dynamische Bezugnahmeklauseln verweisen für den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses auf einen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung. Wenn nun eine „andere Abmachung“ auch vor Ablauf des Tarifvertrags, ja sogar bereits zu Beginn des Arbietsverhältnisses getroffen werden kann, könnten über Bezugnahmeklauseln in vielen Fällen die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages die des nachwirkenden Tarifvertrages ablösen. Häufig, aber nicht immer handelt es sich dabei um denselben Tarifvertrag. Auch ungünstigere Tarifverträge stehen damit im Raum. Das Arbeitsgericht Mannheim hat nun entschieden, dass dynamische Bezugnahmeklauseln einen abgelaufenen Tarifvertrag in jedem Fall ablösen: ArbG Mannheim, Urteil vom 27.05.2010, 8 Ca 544/09.

Der Fall: Bezugnahmeklausel verweist auf einen teilweise ungünstigeren Tarifvertrag als der nachwirkende Tarifvertrag

Die Parteien stritten um Ansprüche auf Urlaubsgeld. Die Klägerin, ein Gewerkschaftsmitglied, war seit 1994 als ausgebildete Verkäuferin in dem selben Betrieb beschäftigt.

Ihre Gewerkschaft hatte mit dem Arbeitgeberverband, dessen Mitglied ihr Arbeitgeber war, den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels in Baden-Württemberg geschlossen. Dieser galt daher zunächst kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis. Er sah in seiner damaligen Fassung unter anderem ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 55 % des jeweiligen tariflichen Entgelts vor. Der Arbeitsvertrag von 1994 enthielt außerdem eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel, die auf diesen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verwies. 1996 wurde der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, galt nun also unabhängig von der Organisationszugehörigkeit für alle im Einzelhandel Beschäftigten. 1998 ging der Betrieb auf den nicht organisierten späteren Beklagten über. Zum 31.01.2000 wurde der Tarifvertrag gekündigt. Im Juni 2000 wurde ein neuer geschlossen, der ein Urlaubsgeld von nur noch 50 % des jeweiligen Entgelts vorsah.

Die Klägerin erhielt bis einschließlich 2006 das Urlaubsgeld in Höhe von 55 %. 2007 zahlte der Arbeitgeber aber nur noch das geringere Urlaubsgeld. Die Klägerin verlangte vor dem Arbeitsgericht Mannheim Nachzahlung der Differenz für das Jahr 2007.

Der Beklagte berief sich auf die Bezugnahmeklausel aus dem Jahre 1994, diese stelle eine „andere Abrede“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar. Der ursprüngliche Tarifvertrag habe deshalb niemals im Arbeitsverhältnis nachgewirkt. Wegen der Klausel sei der Manteltarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden gewesen, ab Juni 2000 also mit dem verringerten Urlaubsgeld.

Die Klägerin erwiderte eine „andere Abrede“ müsse vereinbart werden, nachdem der Tarifvertrag abgelaufen sei, insbesondere sei bei Vetragsschluss 1994 keiner davon ausgegangen, dass die Bezugnahmeklausel einmal eine etwaige Nachwirkung beenden solle.

Arbeitsgericht Mannheim: Keine Nachwirkung bei dynamischer Bezugnahmeklausel

Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage ab. Durch die Bezugnahmeklausel sei der abgelaufene Tarifvertrag ersetzt worden.

Eine vor Ablauf des Tarifvertrages getroffene Abrede kann nach dem Gericht nur wieder aufleben, wenn dies dem Schutzzweck der Nachwirkung nicht widerspricht. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also nicht unmittelbar schlechter stehen. Dieses Schutzes bedürften die Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn die „andere Abrede“ eine dynamische Bezugnahmeklausel sei. Damit ist nämlich weiterhin eine Bindung an das einschlägige Tarifrecht sichergestellt.

Der einschlägige Tarifvertrag habe nach dem Arbeitsgericht eine „Richtigkeitsgewähr“, an der auch die Bezugnahmeklausel teilhabe. Dagegen spricht auch nicht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages in aller Regel nicht daran gedacht haben, dass die dynamische Bezugnahmeklausel irgendwann einmal die Nachwirkung eines Tarifvertrags verhindern könne.

Beide Entscheidungen stellen klar, dass nicht jede irgendwann einmal getroffene Abrede nach Ablauf des Tarifvertrags wieder auflebt. Das wäre mit dem Schutzzweck des § 4 Abs. 5 auch nicht zu vereinbaren. Relativ eindeutig ist auch, dass sogenannte „statische“ Bezugnahmeklauseln keine anderen Abmachungen“ sein können. Diese verweisen nämlich auf einen Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung ohne dass das Arbeitsverhältnis an dessen weiterer Entwicklung teilhätte. Dass diese dann Jahre später, nach Ablauf eines zwingend geltenden Tarifvertrags noch irgendeine „Richtigkeit“ gewähren ist nicht zu erkennen.

Auch bei der kleinen dynamischen Klausel bleiben aber Zweifel. Denn eine Richtigkeitsgewähr hat höchstens der für das Arbeitsverhältnis einschlägige Tarifvertrag. Es kann aber durchaus sein, dass ein Betrieb sein Gepräge im Laufe der Zeit derart ändert, dass er tarifrechtlich gar nicht mehr von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst würde. Dies ist umso wahrscheinlicher, wenn im Laufe der Zeit, wie heute nicht unüblich, beispielsweise Betriebsübergänge stattfinden.

Dennoch dürfte sich die Ansicht des ArbG Mannheims durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ganz ähnlichen Fall aus dem Jahr 2006 nämlich ebenso entschieden. Dort verwies die Klausel allerdings nicht auf den gesamten Tarifvertrag, sondern nur auf dessen urlaubsrechtliche Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung (BAG, Urteil vom 17.01.2006, 9 AZR 41/05).

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 20. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10