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Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“.
12.05.2007. Im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklauseln besagen, dass die in der Klausel genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Dadurch haben auch Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, Anspruch auf die tarifvertraglichen Leistungen.
Wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers aufgrund eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband entfällt, pochen Arbeitnehmer vor Gericht bislang vergeblich auf ihren Vertrag, weil das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Bedeutung der Bezugnahmeklauseln in seiner bisherigen Rechtsprechung extrem zurechstutzt:
Dieser Rechtsprechung zufolge sollen Bezugnahmeklauseln den Arbeitnehmer nur einem Gewerkschaftsmitglied gleichstellen, und da dessen gesetzlicher Anspruch auf Anwendung des Tarifs bei einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers entfällt, kann man aus der Bezugnahmeklausel keinen eigenständigen Anspruch auf Anwendung des Tarifs herleiten.
Diese Auslegung von Bezugnahmeklauseln als sog. "Gleichstellungsabreden" hat das BAG aufgegeben und damit den Wert arbeitsvertraglicher Bezugnahmen auf Tarifverträge erheblich gestärkt: BAG, Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05.
- Welche Bedeutung haben arbeitsvertragliche Verweise auf Tarifverträge?
- Der Streitfall: Im Arbeitsvertrag wird ein Verbandstarif in bezug genommen und später tritt der Arbeitgeber aus dem Verband aus
- BAG: Dem Arbeitnehmer steht weiterhin Bezahlung nach Tarif zu, und zwar aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
Welche Bedeutung haben arbeitsvertragliche Verweise auf Tarifverträge?
Arbeitsverträge beinhalten vielfach Verweise auf Tarifverträge, d.h. sie enthalten eine Klausel, wonach ein bestimmter Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Manchmal wird auch ein ganzes Tarifwerk in Bezug genommen (z.B. "die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst").
Solche Bezugnahmeklauseln führen dazu, dass auch Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, Anspruch auf diejenigen Leistungen haben, die sich aus den in der Bezugnahmenklausel bezeichneten Tarifverträgen ergeben.
Fraglich und umstritten ist, was passiert, wenn die sog. Tarifbindung des Arbeitgebers entfällt, weil er aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Eine Ansicht sagt, dass sich in einem solchen Fall alle Arbeitnehmer, Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter, auf die vertragliche Bezugnahmeklausel berufen und auch weiterhin Bezahlung nach Tarif verlangen können, da sie ja einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Anwendung der in der Bezugnahmeklausel bezeichneten Tarifverträge haben.
Eine andere, arbeitgeberfreundliche Ansicht sagt, dass Bezugnahmeklauseln im allgemeinen nur als sog "Gleichstellungsabreden" zu verstehen sind, d.h. Klauseln dieser Art sollen dem Arbeitnehmer (angeblich) kein unbedingtes vertragliches Anrecht auf Bezahlung nach Tarif geben, sondern nur verhindern, dass sich Nichtgewerkschaftsmitglieder (sog. "Außenseiter") schlechter stehen als Gewerkschaftsmitglieder.
Da deren aus Tarifbindung folgendes Recht auf Anwendung neu abgeschlossener Tarifverträge aber nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers entfällt, sollen auch die anderen, nicht organisierten Arbeitnehmer kein solches Recht haben. Diese Ansicht, die bislang vor allem vom vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts vertreten wurde, läuft im Ergebnis darauf hinaus, vertragliche Bezugnahmeklauseln ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu beachten, in dem die Tarifbindung des Arbeitgebers endet.
Da diese Rechtsprechung seit vielen Jahren bereits mit guten Gründen kritisiert wurde, kündigte der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits mit Urteil vom 14.12.2005 (4 AZR 536/04) an, diese Rechtsprechung ändern zu wollen. Hierüber war nunmehr auf der Grundlage eines einschlägigen Falles zu entscheiden.
Der Streitfall: Im Arbeitsvertrag wird ein Verbandstarif in bezug genommen und später tritt der Arbeitgeber aus dem Verband aus
Die klagende Arbeitnehmerin stand bereits seit längerem im Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Arbeitgeber. Im Mai 2002 vereinbarten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auf den "einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung" verwies, d.h. eine sog. dynamische Verweisung enthielt.
In der Folgezeit trat der beklagte Arbeitgeber aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus. Daraufhin war zwischen den Parteien streitig, ob der Arbeitgeber verpflichtet sei, auch nach seinem Verbandsaustritt abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich anzuwenden.
BAG: Dem Arbeitnehmer steht weiterhin Bezahlung nach Tarif zu, und zwar aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
Die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg, d.h. der vierte Senat erklärte die Beklagte trotz ihres Austritts aus dem Verband für verpflichtet, später abgeschlossene Änderungstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden.
Dabei wurde die bisherige Rechtsprechung zur sog Gleichstellungsabrede "offiziell" nicht völlig über Bord geworfen. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert nämlich so:
Es ergaben sich weder aus dem Vertragswortlaut noch aus den Umständen bei Vertragsschluss eine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien, dass mit der Bezugnahmeklausel lediglich eine Gleichstellung der Klägerin mit organisierten Arbeitnehmern vereinbart werden sollte.
Fazit: Im Allgemeinen werden arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge künftig in zwei praktisch wichtigen Fällen weiterhin verbindlich bleiben.
Erster Fall: Der Arbeitgeber tritt aus dem Arbeitgeberverband aus oder wechselt in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ("OT-Mitgliedschaft"). Dann fällt zwar die normative Wirkung der im Arbeitsvertrag in bezug genommenen Tarifverträge weg, aber die vertragliche Wirkung bleibt bestehen und der Arbeitnehmer kann weiterhin die Anwendung des Tarifs verlangen.
Zweiter Fall: Der tarifgebundene Arbeitgeber veräußert den Betrieb gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der Betriebserwerber ist an keinen Tarifvertrag gebunden. Auch dann fällt die normative Wirkung der arbeitsvertraglich erwähnten Tarifverträge weg, aber ihre vertragliche Wirkung bleibt bestehen, so dass dem Arbeitnehmer weiterhin die Anwendung des Tarifs zusteht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2005, 4 AZR 536/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
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Letzte Überarbeitung: 11. September 2017
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