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Urteile zum Arbeitsrecht: 4 AZR 536/04
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
4 AZR 536/04 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
14.12.2005 |
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| Leitsätze: |
- Für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen ("Altverträge") gilt weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt.
- Der Senat beabsichtigt, diese Auslegungsregel nicht auf die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Osnabrück
Landesarbeitsgericht Niedersachsen |
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Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2004 - 16 Sa 502/04 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2004 - 4 Ca 588/03 - stattgegeben hat.Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die nach einem
Betriebsübergang vereinbarten Tarifgehaltserhöhungen zustehen. |
| 2 |
Die am 13. Juli 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten
und deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. August 1988 als Krankengymnastin
beschäftigt. Zum 1. Juni 2001 ist der Betrieb von der Rechtsvorgängerin,
der Kurbetriebe E GmbH, auf die Beklagte übergegangen. Die Rechtsvorgängerin
war Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes. Die Beklagte ist nicht
tarifgebunden. |
| 3 |
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 23. Juni 1988 ist bestimmt:
“Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers
jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
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| 4 |
Durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 (VTV Nr. 35) vom 31. Januar 2003
wurde die Vergütung für die Tarifgruppe der Klägerin ab 1. Januar 2003
um 2,4 % erhöht sowie eine Einmalzahlung von 7,5 % festgelegt, die im
März 2003 ausgezahlt werden sollte. Die Beklagte gewährte der Klägerin
weder diese Einmalzahlung noch die Tarifgehaltserhöhung. Daraufhin wandte
sich die Klägerin mit folgendem Schreiben von Ende April 2003 an die Beklagte:
“Betreff: Geltendmachung von Ansprüchen Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich gemäß Tarifvereinbarung BAT § 70 meine Ansprüche im
Rahmen der Ausschlussfrist geltend.”
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| 5 |
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Einmalzahlung vom
März 2003 iHv. 185,00 Euro sowie die Tariferhöhungen für den Zeitraum vom
1. Januar bis 31. August 2003 iHv. 518,16 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten,
dass ihr nach dem Arbeitsvertrag die Tarifgehaltserhöhung zustehe. Die Regelungen
des BAT seien einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen in Bezug genommen.
Diese dynamische Verweisung habe zur Folge, dass die Beklagte auch nach
dem Betriebsübergang die jeweiligen Tarifänderungen zu beachten habe. |
| 6 |
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 703,16 Euro brutto nebst
5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. August 2003
zu zahlen.
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| 7 |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
die Auffassung vertreten, dass es sich bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
um eine sog. Gleichstellungsabrede handele. Das führe auf Grund des Wegfalls
der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit im Zuge des Betriebsübergangs
zur nur statischen Weitergeltung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Der
Klägerin stehe deshalb kein Anspruch auf die nach dem Betriebsübergang vereinbarten
Tarifgehaltserhöhungen zu. |
| 8 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat der Klage hinsichtlich der monatlichen Tarifgehaltserhöhungen für den
Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2003 iHv. insgesamt 388,62 Euro
brutto stattgegeben. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen, weil die Einmalzahlung
ebenso wie die Vergütungsdifferenzen bis einschließlich Februar 2003 von
der Klägerin nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils an. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen. |
Entscheidungsgründe |
| 9 |
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die höhere Vergütung nach
dem VTV Nr. 35 nicht zu. |
| 10 |
I. Die Anwendbarkeit des mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit
zwischen den Parteien nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) geltenden
VTV Nr. 35 auf ihr Arbeitsverhältnis ergibt sich nicht aus der vertraglichen
Bezugnahme in § 2 des Vertrages vom 23. Juni 1988. Diese Regelung ist nach
der Rechtsprechung des Senats als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen.
Danach hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach den tarifvertraglichen
Regelungen, die bei Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite durch
den Betriebsübergang galten. Die spätere Tariferhöhung des VTV Nr. 35 steht
der Klägerin nicht zu. |
| 11 |
1. Bei der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages handelt
es sich um eine typische Vertragsklausel, deren Auslegung der uneingeschränkten
Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (ua. Senat 1. August 2001
- 4 AZR 129/00 - BAGE 98, 293, 299). |
| 12 |
2. Diese Bezugnahme auf den BAT in dem Arbeitsvertrag vom
23. Juni 1988, welche die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge in der jeweiligen Fassung ausdrücklich einbezieht, ist nach
der Rechtsprechung des Senats eine sog. Gleichstellungsabrede. |
| 13 |
a) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats
ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten
Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge
in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen,
wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gem. §§ 133,
157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstehen. Diese Auslegungsregel
beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen Vertragsklausel nur die
etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll. Die
Klausel soll zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis
mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt.
Der Arbeitnehmer nimmt auf Grund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich
an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge
teil. Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich
geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich auch für
einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, zB durch den Austritt des Arbeitgebers
aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes
aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes,
in dem die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf einen nicht tarifgebundenen
neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen
(§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fallkonstellationen
für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen
der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit
tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese auf Grund der Gleichstellungsabrede
auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer
Anwendung. |
| 14 |
Diese Auslegungsregel hat der Senat - wenn auch nicht immer
mit den zuletzt gezogenen Konsequenzen - seit langem und wiederholt angewandt
(ua. 14. Februar 1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34; 29. Januar 1975 - 4
AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP TVG § 4 Nachwirkung
Nr. 9; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330; 4. September 1996 -
4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296;
26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120; 20. Februar 2002 - 4 AZR
123/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 20; 21. August 2002
- 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE
103, 9; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag
Nr. 34 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Er hat sie in Auseinandersetzung
mit abweichenden Auffassungen ausführlich begründet und verteidigt (26.
September 2001 - 4 AZR 544/00 - aaO; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE
105, 284; 27. November 2002 - 4 AZR 540/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag
Nr. 29) . Die Rechtsprechung des Senats wird von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts
geteilt (19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag
Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10; 4. August 1999 -
5 AZR 642/98 - BAGE 92, 171; 21. Juli 2004 - 7 AZR 589/03 - EzA BGB 2002
§ 620 Altersgrenze Nr. 5; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 70 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 5,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) . |
| 15 |
Zur Begründung der Auslegungsregel hat der Senat insbesondere
die folgenden Gesichtspunkte angeführt: |
| 16 |
Die nicht primär auf den Wortlaut abstellende Auslegung rechtfertige
sich daraus, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss das Bestehen einer
Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft und eine dadurch begründete
Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers idR nicht kenne und nicht erfragen dürfe.
Das habe zur Folge, dass der Arbeitgeber, um die Gleichstellung der bei
ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu erreichen, in alle Arbeitsverträge die
Bezugnahmeklausel aufnehme. Nach diesen durch das Arbeitsrecht vorstrukturierten
Bedingungen bei Vertragsschluss sei es geboten, bei der Auslegung einer
Bezugnahmeklausel, soweit sich aus den konkreten Formulierungen oder Umständen
nichts anderes ergebe, auf die typischerweise vorliegenden Zweckbestimmungen
und Interessen abzustellen. Der Zweck der Bezugnahmeklausel in einem von
einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag bestehe
regelmäßig in der Gleichstellung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmern, dh. in der gleichmäßigen Anwendung der einschlägigen Tarifverträge,
die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gelten,
auf alle Beschäftigten. Der Gleichstellungszweck beschränke sich typischerweise
darauf, die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers
zu ersetzen, dh. ihn einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichzustellen.
Es gehe mit einer solchen Vertragsklausel nicht darum, diesem Arbeitnehmer
unabhängig von der tarifrechtlichen Bindung des Arbeitgebers an die Tarifverträge
eine dauernde Teilhabe an der Tarifentwicklung zu sichern. Man könne nicht
annehmen, dass mit der Bezugnahmeklausel, die auf die Gleichstellung abziele,
eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Dauer festgeschrieben
werden solle, die über die normative Geltung für tarifgebundene Arbeitnehmer
hinausgehe. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass den tarifgebundenen
Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag aus den genannten Gründen regelmäßig
ebenfalls eine Bezugnahmeklausel enthalte, arbeitsvertraglich im Sinne einer
festgeschriebenen dynamischen Bezugnahme eine weitergehende Beteiligung
an der Tarifentwicklung zugestanden werden solle, als diese ihnen tarifrechtlich
zustehe. Die Auslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
scheide allerdings von vornherein aus, wenn der Arbeitgeber selbst nicht
tarifgebunden sei oder wenn der Arbeitsvertrag auf nach ihrem Geltungsbereich
nicht einschlägige Tarifverträge verweise. In solchen Fällen, in denen die
in Bezug genommenen Tarifverträge schon bei Vertragsschluss auch für tarifgebundene
Arbeitnehmer nicht normativ gelten, gebe es für die Annahme einer das Auslegungsergebnis
prägenden Gleichstellungsabsicht keine Grundlage. |
| 17 |
b) Die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellungsabrede
ist im Schrifttum außer auf Zustimmung (zB Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. §
3 Rn. 232; Gaul ZfA 2003, 75, 91; Reichel Die arbeitsvertragliche Bezugnahme
auf den Tarifvertrag S. 120 ff.) auf vielfachen Widerspruch gestoßen (ua.
Däubler NZA 1996, 225; Däubler/Lorenz TVG § 3 Rn. 246; Kempen/Zachert/Stein
TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 183 ff.; Thüsing/Lambrich RdA 2002, 193; Annuß ArbuR
2002, 361; Bayreuther DB 2002, 1008; Grimm EWiR 2002, 563, 564; Lambrich
BB 2002, 1267; Stein ArbuR 2003, 361; Thüsing NZA 2003, 1184; gegenüber
der Begründung des Senats kritisch auch Henssler/Heiden RdA 2004, 241).
Die Bedenken sind auch in jüngster Zeit wiederholt worden (zB Annuß ZfA
2005, 405, insbes. 421 ff.; Hanau NZA 2005, 489; Thüsing NZA 2005, 1280).
Auch einige Landesarbeitsgerichte sind neben dem Berufungsgericht der Rechtsprechung
des Senats nicht gefolgt (ua. LAG Rostock 15. April 2002 - 2 Sa 48/02 -
PflR 2003, 208; Hess. LAG 23. März 1999 - 4 Sa 1300/98 - NZA-RR 2000, 93;
LAG Hamburg 15. November 2000 - 4 Sa 32/00 - NZA 2001, 562). |
| 18 |
Im Mittelpunkt der Kritik, die sich teilweise ausdrücklich
auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB stützt, steht der Einwand,
dass die Auslegungsregel des Senats an einen Umstand anknüpfe, der im an
sich eindeutigen Wortlaut dynamischer einzelvertraglicher Inbezugnahmen
von Tarifverträgen keinen Anhalt finde. Es sei zu berücksichtigen, dass
es ohne weiteres möglich sei, die Abhängigkeit der Dynamik in Bezug genommener
Tarifverträge oder Tarifwerke von der Tarifgebundenheit des den Vertragswortlaut
vorgebenden Arbeitgebers im Vertragstext zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen.
Dazu sind auch schon seit längerem Formulierungsvorschläge erarbeitet worden
(zB Hanau/Kania FS Schaub S. 239, 261; Gaul BB 2000, 1086, 1088; Reichel
Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag S. 252; Lambrich
BB 2002, 1267; Henssler/Heiden RdA 2004, 241, 246). Angesichts dessen sei
es nicht vertretbar, dem Arbeitnehmer die Aufgabe zuzuweisen, sich gegenüber
dem eine an sich eindeutige Vertragsklausel vorgebenden Arbeitgeber zu vergewissern,
ob er die Klausel im Hinblick auf seine mögliche Tarifgebundenheit oder
unabhängig davon vereinbaren wolle. Damit im Zusammenhang stehend wird als
sehr problematisch angesehen, dass derselbe Vertragswortlaut unterschiedliche
Rechtsfolgen auslöst, je nachdem, ob bei Vertragsschluss der für die zweckorientierte
Auslegung des Senats maßgebliche, aber für den Arbeitnehmer als Vertragspartner
nicht erkennbare Umstand der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers vorlag oder
nicht. |
| 19 |
c) Der Senat beabsichtigt, dieser Kritik Rechnung zu tragen
und bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind,
für dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge und Tarifwerke
nicht mehr die Auslegungsregel zu verwenden, dass sie stets als bloße Gleichstellungsklauseln
zu verstehen sind, wenn es keine innerhalb oder außerhalb der Vertragsurkunde
liegenden eine solche Annahme ausschließenden Anhaltspunkte gibt. Für Verträge
aus der Zeit zuvor wendet der Senat aber diese Auslegungsregel aus Gründen
des Vertrauensschutzes weiterhin an. |
| 20 |
(1) Für die - im Interesse des Arbeitslebens angekündigte
- Änderung der Rechtsprechung spricht schon, dass die für die Rechtfertigung
der Auslegungsregel angenommenen Rahmenbedingungen teilweise weggefallen
sind. Es kann nicht mehr im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon
ausgegangen werden, dass den den Arbeitsvertragsinhalt vorgebenden Arbeitgebern
die mögliche Bedeutung einer dynamischen Bezugnahmeklausel bei zukünftigen
Änderungen hinsichtlich der Tarifgebundenheit, sei es durch Austritt des
vertragsschließenden Arbeitgebers selbst aus dem Arbeitgeberverband, sei
es durch Übergang von Betrieb und Arbeitsverhältnissen auf einen nicht tarifgebundenen
Arbeitgeber nicht bewusst war. Die seit Jahren geführte kontroverse Diskussion
um die Auslegung der Bezugnahmeklauseln rechtfertigt es zunehmend weniger,
bei der Auslegung unabhängig vom Wortlaut und den dem Arbeitnehmer erkennbaren
Umständen von typischen Interessen und Motiven des Arbeitgebers auszugehen.
In dieser kontroversen Diskussion ist immer wieder - verstärkt durch konkrete
Formulierungsvorschläge, die die möglicherweise gewollte Gleichstellungsabsicht
hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen - darauf hingewiesen worden, die
Auslegungsprobleme bei Bezugnahmeklauseln seien auch darin begründet, dass
diese nachlässig und ohne erkennbaren differenzierten Gestaltungswillen
formuliert worden sind. Zudem ist der Senat in den letzten Jahren vielfach
mit Fallkonstellationen befasst gewesen, in denen Arbeitgeber dynamische
Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen vorgaben, obwohl sie bei Vertragsschluss
nicht, nicht mehr oder noch nicht tarifgebunden waren. Es ist deshalb zunehmend
zweifelhaft geworden, ob ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden
kann, dass dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge typischerweise
nur die Gleichstellung der nicht tarifgebundenen mit den tarifgebundenen
Arbeitnehmern bezwecken. Auch der Umstand, dass auf Grund der veränderten
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Frage von Geltung und Anwendbarkeit
von Tarifverträgen - auch im Rahmen der immer häufiger werdenden Betriebs-
und Teilbetriebsübergänge - gesteigerte Aktualität erfuhr, war hinreichender
Anlass, bei der Gestaltung von Bezugnahmeklauseln die gewollten Rechtsfolgen
auch ausdrücklich zu formulieren. |
| 21 |
Darüber hinaus müssen auch die Wertungen des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beachtet werden: Nicht nur die Unklarheitenregel des
§ 305c Abs. 2 BGB, auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 BGB streiten als
allgemeine Rechtsgrundsätze gegen eine wohlwollende Auslegung zu Gunsten
des Klauselverwenders und damit auch dagegen, eine durch das Ende einer
ursprünglich bestehenden Tarifgebundenheit auflösend bedingte Dynamik in
Bezug genommener Tarifverträge, an die der Klauselverwender bei Vertragsschluss
gedacht haben mag, als Vertragsinhalt auch dann zu erkennen, wenn sich hierfür
weder im Vertragswortlaut noch in den den Vertragsschluss begleitenden Umständen
ein Anhaltspunkt findet. |
| 22 |
Diese rechtlichen Gesichtspunkte sprechen im Übrigen auch
gegen die Annahme eine Vertragslücke. Ohne konkrete Anhaltspunkte ergibt
sich allein aus einer dynamischen Bezugnahmeklausel noch nicht, dass sich
das Regelungsprogramm des Vertrages auf die Zeit der Tarifgebundenheit des
Arbeitgebers beschränkt. |
| 23 |
Es gibt allerdings keine Rechtsgründe, welche die Vereinbarung
einer Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag ausschließen. Sie ist ebenso
im Rahmen der Vertragsfreiheit des tarifgebundenen Arbeitgebers als Klauselverwender
möglich, wie es dem Arbeitgeber frei steht, sich von einer Arbeitgeberkoalition
fern zu halten, sich aber gleichwohl dem Ordnungsmodell für das Arbeits-
und Sozialleben in der Bundesrepublik Deutschland dadurch anzupassen, dass
er mit seinen Beschäftigten die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse durch
das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Es ist
daneben im Rahmen der Vertragsfreiheit auch rechtlich unbedenklich, Tarifverträge
nur in einer bestimmten Fassung statisch in Bezug zu nehmen oder Tarifwechselklauseln
zu vereinbaren. Die Rechtsordnung verlangt aber in jedem Fall von dem Verwender
allgemeiner Vertragsbedingungen oder dem Unternehmer bei Abschluss eines
einem Verbraucher gestellten Vertrages, dass das jeweilige Regelungsziel
für den Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt.
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| 24 |
(2) Der Senat hält an seiner Auslegungsregel für dynamische
Inbezugnahmen einschlägiger Tarifverträge oder Tarifwerke für Altverträge,
die vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar
2002 abgeschlossen worden sind, fest. |
| 25 |
Dafür spricht entscheidend der Gesichtspunkt des durch das
Rechtsstaatsprinzip vorgegebenen Vertrauensschutzes. Der Senat hat die Auslegungsregel
in jahrelanger Rechtsprechung entwickelt und durch in der Amtlichen Sammlung
des Gerichts veröffentlichte Urteile immer wieder bekräftigt. Die Rechtsprechung
der Instanzgerichte hat diese Rechtsprechung ebenso wie die beratende und
forensische Praxis von Anwälten und Verbänden - auch auf Arbeitnehmerseite
- verbreitet als gefestigt angesehen. Die Arbeitgeber und ihre Berater haben
deshalb, soweit sie nur Gleichstellungsklauseln bezweckt hatten, idR keine
Versuche unternommen, den Wortlaut der von ihnen abgeschlossenen Verträge
in dem angestrebten Sinne klarzustellen und so ihren teilweise erheblichen
wirtschaftlichen Interessen, etwa im Zusammenhang mit geplanten Betriebs-
oder Betriebsteilveräußerungen, Rechnung zu tragen. Im Schrifttum ist eine
rückwirkende Änderung der Rechtsprechung überwiegend auch weder erwartet
noch gefordert worden. |
| 26 |
Dieser Befund rechtfertigt es, die Auslegungsregel unverändert
auf Altverträge anzuwenden, die bisher ausschließlich Gegenstand der Senatsrechtsprechung
waren. Als Stichtag für die Änderung der Rechtsprechung erscheint es geboten,
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Schulrechtsmodernisierungsgesetzes,
den 1. Januar 2002, als Stichtag zu Grunde zu legen. Seitdem ist die AGB-Kontrolle
für Arbeitsverträge und damit auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln
ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Seit dieser Zeit kann von Arbeitgebern
verlangt werden, dass sie in Bezugnahmeklauseln das von ihnen Gewollte hinreichend
klar formulieren. |
| 27 |
Dem Vertrauensschutz für Altverträge steht die Sondervorschrift
für Dauerschuldverhältnisse in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5
Satz 2 EGBGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung findet das BGB in seiner
jetzigen Fassung seit dem 1. Januar 2003 auch auf die vor dem 1. Januar
2002 entstandenen Schuldverhältnisse Anwendung. Danach gilt die AGB-Kontrolle
ab dem 1. Januar 2003 auch für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge,
also auch die Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB. Der Grundsatz,
dass die Unklarheit einer von einer Seite vorformulierten Regelung zu Lasten
des Verwenders geht, war zwar schon vor der Erstreckung der AGB-Kontrolle
auf das Arbeitsrecht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Sache
nach anerkannt (zB BAG 17. November 1998 - 9 AZR 584/97 - AP TVG § 1 Bezugnahme
auf Tarifvertrag Nr. 10 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 11),
hat aber die Anerkennung der Auslegungsregel nicht verhindert (zB Senat
19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284). Er steht deshalb der weiteren
Anwendung dieser Auslegungsregel des Senats auf Altverträge unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes in eine ständige Rechtsprechung nicht zwingend entgegen.
Im Übrigen hat der Senat andere Möglichkeiten, den gebotenen Vertrauensschutz
im Anschluss an Art. 229 § 5 EGBGB zu gewährleisten, erwogen. Eine entsprechende
Anwendung der Bestimmung im Sinne einer zeitlich begrenzten Klarstellungsmöglichkeit
der Klauselverwender durch einzelvertragliche Abänderungsangebote hat der
Senat indes ua. wegen der dadurch bewirkten Verunsicherung in den Betrieben
verworfen. |
| 28 |
d) Nach alledem ist bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel
in dem hier betroffenen Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1988 von der bisherigen
Auslegungsregel zur Bezugnahmeklausel auszugehen. |
| 29 |
Danach handelt es sich vorliegend um eine Gleichstellungsabrede.
Die Kurbetriebe E GmbH als damalige Arbeitgeberin war tarifgebunden und
der dynamisch in Bezug genommene BAT war nach seinem Geltungsbereich einschlägig.
Der Senat hat Bezugnahmeklauseln mit Formulierungen wie in § 2 des Arbeitsvertrages
auch wiederholt als Gleichstellungsabrede ausgelegt (zB 26. September 2001
- 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105,
284). |
| 30 |
Weder aus dem Arbeitsvertrag selbst noch aus sonstigen Umständen
ergeben sich Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung der Bezugnahmeklausel.
Die Erstreckung der Bezugnahme auf “die für den Bereich des Arbeitgebers
jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge” beinhaltet, dass neben dem BAT
auch sonstige vom Geltungsbereich einschlägige Tarifverträge dynamisch Anwendung
finden sollen. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass keine Gleichstellungsabrede,
sondern eine vom Bestehen einer Tarifgebundenheit unabhängige dynamische
Bezugnahme gewollt ist. |
| 31 |
e) Ausgehend von der Auslegung der Bezugnahme in § 2 des
Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede findet der BAT in der zur Zeit
des Betriebsübergangs geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Er gilt statisch
fort. Die die tariflichen Regelungen ändernden und ergänzenden Tarifregelungen
durch den erst nach dem Betriebsübergang vereinbarten VTV Nr. 35 kommen
der Klägerin nicht mehr zu Gute. |
| 32 |
Das ergibt sich aus § 613a Abs. 1 BGB. Der Betriebsübernehmer
tritt hiernach nur in die Rechte und Pflichten aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen
ein, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden. Sie waren im Falle der
Klägerin ua. durch die Gleichstellungsabrede in § 2 des Arbeitsvertrages
näher bestimmt. Durch sie wird auch im Falle eines durch einen Betriebsübergang
eintretenden Wegfalls der Tarifgebundenheit der übernommene nichtorganisierte
Arbeitnehmer nur so gestellt, als wäre er tarifgebunden (Senat 16. Oktober
2002 - 4 AZR 467/01 - BAGE 103, 141; 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - BAGE
99, 10). Bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses eines tarifgebundenen
Arbeitnehmers auf einen nicht tarifgebundenen Betriebserwerber werden aber
nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Rechtsnormen des vor dem Betriebsübergang
tarifrechtlich geltenden BAT-Tarifwerkes nur in der zur Zeit des Betriebsübergangs
geltenden Fassung Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen übernommenem
Arbeitnehmer und Betriebserwerber (Senat 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 -
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203 ).
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| 33 |
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2007
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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