|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 11/039 Kontrolle arbeitsvertraglicher Bestimmungen bei Verweis auf einen Tarifvertrag
|
 |

|
Inhaltliche Kontrolle einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010, 5 Sa 628/10
|
Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: "Um eine Globalverweisung handelt es sich immer dann, wenn eine Vielzahl tarifvertraglicher Bestimmungen konkret auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen, die nicht auf einen Regelungskomplex beschränkt sind und im Vergleich mit den speziellen Bestimmungen des Arbeitsvertrages ein deutliches Gewicht haben.
Regelt der Arbeitsvertrag hingegen nahezu alle wesentlichen rechtserheblichen Bereich eines Arbeitsverhältnisses durch eigenständige vom Tarifvertragssystem abweichende Regelungen und Bestimmungen, so dass für den Anwendungsbereich der ergänzenden Bezug genommenen Tarifverträge nahezu kaum mehr Raum verbleibt, dann fehlt es an einer zur Privilegierung des §§ 13 Abs. 4 S. 3 BGB führenden Globalverweisung."
24.02.2011. Arbeitsverträge sind zumeist vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei Vertragsschluss inhaltlich nicht besprochen oder ausgehandelt werden. Dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung ist dies durchaus bewusst. Sie schützt den Arbeitnehmer jedoch dadurch, dass solche Arbeitsverträge bzw. die in ihm enthaltenen Regelungen einer strengen Kontrolle unterliegen. Ob sie wirksam sind, wird entweder direkt (§ 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder indirekt (§ 310 Abs. 3 Nr.2 BGB) anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüft.
Unwirksam sind danach Bestimmungen, die den Arbeitnehmer "unangemessen benachteiligen". Eine solche Benachteiligung kann sich entweder aus dem Inhalt der Regelung oder aber daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ("transparent") ist. Der Inhalt wird allerdings nur kontrolliert, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen oder diese ergänzt werden (§ 307 Abs. 3 BGB). Als Rechtsvorschrift in diesem Sinne werden auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge behandelt (§ 310 Abs. 4 S. 3 BGB).
Wenn ein Arbeitsvertrag "global", also vollständig, auf einen Tarifvertrag verweist, d.h. eine Globalverweisung vorliegt, dann wird der Inhalt einer tarifvertraglichen Regelung dementsprechend nicht kontrolliert. Dahinter steckt die Vermutung, dass die Tarifvertragsparteien in der Gesamtheit der Regelungen ihre widerstreitenden Interessen angemessen ausgeglichen haben.
Eine solche Vermutung kann natürlich dann nicht mehr angestellt werden, sobald nur noch auf einzelne Bestimmungen eines Tarifvertrages verwiesen wird. Bei einer solchen Einzelverweisung wird nämlich die in den Arbeitsvertrag übernommene, für den Arbeitgeber vermutlich günstige Regelung, nicht mehr durch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung kompensiert. Da damit eine unangemessene Benachteiligung verbunden sein kann, ist eine Inhaltskontrolle wieder angebracht.
Zwischen der Einzelverweisung der Globalverweisung angesiedelt ist die so genannte Teilverweisung, bei der zwar nicht auf den gesamten Tarifvertrag, aber immerhin vollständig auf einen abgeschlossenen Regelungskomplex verwiesen wird. Inwieweit solche Verweisungen inhaltlich kontrolliert werden müssen oder nicht, ist umstritten.
Wegen der damit recht unterschiedlichen Kontrolldichte kann entscheidend sein, ob eine Globalverweisung oder eine sonstige Verweisung vorliegt. Mit der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen Tarifvertrag beschäftigte sich des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im August 2010 (Urteil vom 19.08.2010, 5 Sa 628/10; Vorinstanz: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 05.02.2010, 7 Ca 561/09). In dem zu Grunde liegenden Fall stritten die Parteien über den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf eine Jahressonderzahlung. Entscheidend war hier, ob eine per arbeitsvertragliche Verweisung in Bezug genommene kurze tarifliche Ausschlussklausel wirksam vereinbart wurde, denn der Kläger hatte diese nicht eingehalten.
In dem Vertrag war allerdings nicht nur auf die Ausschlussklausel Bezug genommen worden. Das LAG verglich daher sämtliche arbeitsvertragliche Regelungen mit dem Tarifvertrag. Als Ergebnis dieser Gesamtschau stellte es fest, "dass wesentliche, unterschiedliche Bereiche des Arbeitsverhältnisses pauschal und global durch die Verweisung auf den Tarifvertrag erfasst werden sollten". Daher ging das Gericht von einer Globalverweisung aus und kontrollierte den Inhalt der Ausschlussklausel nicht. Die Kürze der Ausschlussklausel führte daher nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Da sie auch verständlich formuliert worden war, hielt das Landesarbeitsrecht Niedersachsen sie für wirksam vereinbart. Der Arbeitnehmer verlor folglich seinen Prozess.
Das LAG Niedersachsen ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu. Sie ist nun beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 559/10 anhängig.
Fazit: Im Wesentlichen hat das Gericht geprüft, ob schwerpunktmäßig und in verschiedenen Regelungsbereichen auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Ist das der Fall, nimmt es eine Globalverweisung an. Nur wenn der Arbeitsvertrag lediglich ergänzend und ohne nennenswerten Anwendungsbereich auf den Tarifvertrag verweist, kann seiner Auffassung nach eine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages stattfinden. Diese Überlegung hat zwar den Vorteil, vergleichsweise eindeutige Resultate zu produzieren. Ob damit der mit dem AGB-Recht beabsichtigte Schutz des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt wird, ist fraglich. Denn auch wer sich überwiegend und an in verschiedenen Regelungsbereichen teilweise auf ein Tarifvertrag bezieht, kann sich nur die für ihn günstigeren Bestimmungen heraussuchen. Es wäre deshalb wohl sinnvoll gewesen, wenn das Gericht auch näher darauf eingegangen wäre, ob im Ergebnis noch eine ausgewogene Regelung vorliegt. Außerdem wäre es wünschenswert, die bevorzugte Behandlung der "Globalverweisung" als Ausnahmeregelung anzusehen und dementsprechend zurückhaltend von ihr Gebrauch zu machen.
Als Merkposten kann aus dieser Entscheidung jedenfalls mitgenommen werden, dass im Einzelfall auch eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifvertragliche Regelung der Inhaltskontrolle unterliegen und dann wegen ihres Inhalts unwirksam sein kann. Ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag kann hier also durchaus sinnvoll sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
|
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
|
|
 |
|